Agrarförderung

Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Webcode: 01032670
Stand: 04.03.2025

Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft fördern das Land Niedersachsen, die Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg unter finanzieller Beteiligung der EU investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen.

Bäuerlicher Betrieb
Bäuerlicher BetriebGeert-Udo Stroman

Das Antragsverfahren für 2025 des Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist in Vorbereitung. Die Antragstellung ist für Ende Mai/Anfang Juni geplant. Richtline und Erlasse liegen derzeit noch nicht vor. Der Beitrag gibt den derzeitigen Stand wieder und wird zeitnah aktualisiert, wenn es weitere Neuerungen oder Konkretisierungen gibt.

Förderfähig sind im AFP Vorhaben, die besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sowie bei Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllen. Daneben sind die Spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK-Maßnahmen) Bestandteil des Förderprogramms. Eine Auflistung möglicher SIUK-Maßnahmen befindet sich im Downloadbereich, wobei der erhöhte Zuschuss von 40 % bei den Maßnahmen 2 bis 6 nur im Zusammenhang mit förderfähigen Stallbaumaßnahmen gewährt wird.

Die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen ergeben sich aus der Anlage 1 der AFP-Richtlinie. Die Anforderungen der Anlage 2 gehen darüber hinaus. Hierfür gibt es eine erhöhte Förderung. Für alle Tierarten sind auch mobile Ställe förderfähig, sofern sie die Anforderungen erfüllen.

Vorhaben in der Schweinehaltung sind seit 2024 nicht mehr im AFP förderfähig, da eine Förderung über das Förderprogramm des Bundes zum Umbau der Tierhaltung möglich ist. Außerdem sind Hähnchenmastställe nach Anlage 1 nicht mehr förderfähig. Eine Förderung können Antragsteller nur noch für Ställe nach Anlage 2 oder für Mobilställe erhalten.

Dagegen wird der teilweise oder vollständige Abbau eigener, selbstgenutzter Stallkapazitäten in der Schweinehaltung im Ranking mit Zusatzpunkte honoriert, wenn Stallplätze im Umfang von mindestens 40 GV baurechtlich stillgelegt werden. Für ge- oder verpachtete Ställe werden diese Punkte nicht gewährt. Es müssen komplette Gebäude stillgelegt werden.

Für Stallbauvorhaben gilt bundeseinheitlich, dass der Viehbestand nach Durchführung der Investition 2,0 GV/ha selbstbewirtschafteter LF nicht überschreiten darf. Die erforderliche GV-Berechnung steht im Downloadbereich zur Verfügung.

Baumaßnahmen von Tierplätzen können nur gefördert werden, wenn eine Güllelagerkapazität von mindestens 9 Monate eingehalten werden kann. Nur wenn beim Umbau vorhandener Ställe die Tierzahl im betroffenen Produktionsverfahren um mehr als 20 % reduziert wird, entfällt diese Verpflichtung. Werden Wirtschaftsdüngerlagerstätten als SIUK-Vorhaben beantragt, ist eine Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger nachzuweisen, die 2 Monate über der betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Lagerkapazität liegt.

Maßnahmen zum Umwelt- oder Klimaschutz müssen eine Verbesserung gegenüber dem Standard um mindestens 20 % durch ein entsprechendes Gutachten belegen. Bei Gülle- und Festmistlagern, Fahrsiloanlagen sowie SIUK-Maßnahmen wird dies ohne Nachweis als gegeben angesehen. Separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten sind als SIUK-Maßnahmen mit betriebsindividuellem Lagerraumnachweis wieder im AFP förderfähig.

Darüber hinaus sind in der AFP-Richtlinie Regelungen für den Obst- und Gartenbau enthalten, die für sich ebenfalls ohne Einzelnachweis eine ausreichende Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes erfüllen. 

Investitionsvorhaben in Bewässerungstechnik müssen eine Einsparung von mindestens 15 % gegenüber den Standardverfahren erreichen. Anträge hierzu können jedoch nicht zusammen mit anderen Maßnahmen und nicht im gleichen Jahr beantragt werden.

Ebenfalls sollen Maschinen und Geräte zur Direkteinarbeitung von flüssigem Wirtschaftsdünger, bestimmte Pflanzenschutzgeräte sowie elektronisch gesteuerte Geräte zur mechanischen Unkrautregulierung wieder in die AFP-Förderung aufgenommen werden.

Wer sich innerhalb von 5 Jahren vor Antragstellung erstmals als Einzel- oder Mitunternehmer/in niedergelassen hat, kann hierfür 3 Punkte im Ranking geltend machen. Die Begriffe Existenzgründer (max. 2 Jahre nach erster Niederlassung), Junglandwirt (Alter unter 41 Jahre) und Hoferbe sowie die außerfamiliäre Hofübergabe, für die es Zusatzpunkte gibt, sind im Rahmen der ersten Niederlassung zu bewerten. Innerhalb einer Gesellschaft gelten diese Regelungen allerdings nur dann, wenn der/die neue Mitunternehmer/in die Kontrolle über die Betriebsführung, die Gewinnverwendung und die finanziellen Risiken hat.