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Erstuntersuchung

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Erstuntersuchung - Besonderheit bei minderjährigen Auszubildenden

 

Bei jugendlichen Auszubildenden ist vor dem Ausbildungsbeginn eine ärztliche Erstuntersuchung gemäß §32 Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich. Die Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung gehört mit zu den einzureichenden Vertragsunterlagen.

Die Untersuchung wird unter anderem vom Hausarzt durchgeführt. Die Kosten dafür trägt das Land. Der Ausbildungsbetrieb darf den Jugendlichen nur ausbilden, wenn er/sie innerhalb der letzen 14 Monate untersucht wurde. Ein Jahr nach Ausbildungsbeginn ist bei Minderjährigen eine Nachuntersuchung notwendig.

 

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© M. Wunder