Sperrzeiten schützen Mensch und Wald
Jeder Bürger und jede Bürgerin hat hierzulande das Recht, Wald und Flur frei zu betreten. Doch die zwanglose Nutzung kann zeitlich oder auch lokal per Gesetz eingeschränkt sein. Das geschieht nicht ohne Grund, wie Bezirksförster Dieter Scholz erklärt.
Das freie Betretungsrecht und die Nutzung der Landschaft ist ein hochgeschätztes Gut unserer freien Gesellschaft. Dass dieses Recht dennoch einigen gesetzlichen Einschränkungen unterliegt, ist für viele Bürger und Bürgerinnen wenig nachvollziehbar. Um Waldnutzende in diesem Fall aufklären zu können, tun Waldleute gut daran, sich über die nötigen Gesetzesgrundlagen selbst zu informieren oder zumindest einige Fristen nennen zu können.
Im Waldgesetz nachzulesen
Älteren Lesern dürfte als Rechtsgrundlage das Niedersächsische Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) aus dem Jahr 1984 bekannt sein. Dieses wurde mit Inkrafttreten des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) im Jahr 2002 abgelöst. Das neue NWaldLG vereint (im Rahmen des Bundeswaldgesetzes) Regelungen aus drei verschiedenen Gesetzen, die so außer Kraft gesetzt werden konnten:
Neben dem FFOG sind dies auch Regelungen des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald von 1961 und des Landeswaldgesetzes von 1978. Dies ist ein gutes Beispiel für die mögliche Vereinfachung und Straffung gesetzlicher Regelungen.
Viele Fragen aus der Praxis werden im NWaldLG beantwortet. So regelt § 23 beispielsweise das freie Betretungsrecht und bezieht sich dabei nicht nur auf Wälder, sondern auch auf Äcker und Wiesen. Diese Rechtsgrundlage zu kennen, vereinfacht die Argumentation gegenüber unbedarften Nutzern.
Zum Schutz von Leib und Leben
Manchmal muss dem „freien Recht für freie Bürger und Bürgerinnen“ sogar zu deren eigenen Schutz Einhalt geboten werden, beispielsweise vor Holzeinschlagsabsperrungen. Auch hier kann Aufklärung auf gesetzlicher Grundlage helfen, in diesem Fall § 23 Abs. 2 NWaldLG: „Nicht betreten werden dürfen….Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird“. Einige Termine und Zeiträume im Jahresverlauf, in denen bestimmte Verbote gelten, finden sich nicht nur im NWaldLG, sondern auch im Naturschutzgesetz. Diese sind bindend, aus gutem Grund geschaffen worden und müssen entsprechend beachtet werden (ein Verstoß ist mindestens eine Ordnungswidrigkeit). Die Auflistung im Kasten soll als Gedächtnisstütze dienen.
Zeitraum | Bestimmung/Verbot |
---|---|
01.03. – 30.09. |
Verbot des Abschneidens von Hecken, Gebüschen und Bäumen außerhalb des Waldes |
01.03. – 30.09. |
Verbot des Abschneidens von Röhricht |
01.03. – 31.10. |
Verbot von Feuer, Grillen und Rauchen im Wald, Moor oder Heide |
01.04. – 15.07. |
Allgemein definierte Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit |
01.04. – 15.07. |
Allgemeiner Leinenzwang für Hunde in der freien Landschaft |
31.10. – 31.03. |
Betretungsverbot von Höhlen, Stollen etc., die als Winterquartier von Fledermäusen dienen |
◾ Informationsgebot: Auch für Waldbesitzer und Waldbesitzerinnen ist es wichtig, zusätzliche relevante Informationen einzuholen. Das können ausführlichere Bestimmungen und Ergänzungen sein (beispielsweise lokale Verordnungen und Satzungen) oder auch Ausnahmeregelungen (z.B. für Jagdausübungsberechtigte; diese dürfen bei der Jagdausübung den Jagdhund ohne Leine führen).
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