Gewässerrandstreifen/Abstandsregelungen an Gewässern – was ist zu beachten?
Die Flächenbewirtschaftung an Gewässern, verbunden mit Vorgaben zur Nutzung, zur Düngung oder zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wird in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Die nachfolgenden Darstellungen und Übersichten geben einen Überblick über die fachrechtlichen Vorgaben zu Gewässerrandstreifen und Abstandsregelungen gemäß Bundes-Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Niedersächsischem Wassergesetz (NWG) und Bundes-Düngeverordnung (DüV) sowie die förderrechtlichen Vorgaben gemäß GAP-Konditionalitätenverordnung (GAPKonV).
Um einen Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in die Gewässer zu vermeiden, wurden in verschiedenen Gesetzgebungen Abstandsregelungen und Begrünungsvorgaben aufgenommen.
Was sind Gewässer?
Das Wasserhaushaltgesetz des Bundes (WHG) ist sowohl auf oberirdische Gewässer, auf Küstengewässern und auf das Grundwasser anzuwenden (WHG § 2). Es definiert oberirdische Gewässer als „ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser“ (WHG § 3). Kleine oberirdische Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen können seitens der Länder von den Bestimmungen des WHG ausgenommen werden (Ausnahmen bestehen für Haftungen für Gewässerveränderungen).
Das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) hat dieses aufgegriffen und die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben gemäß WHG und NWG für
„1. Gräben, einschließlich Wege- und Straßenseitengräben als Bestandteil von Wegen und Straßen, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern,
2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind.“
aufgehoben (NWG § 1).
Darüber hinaus unterscheidet das NWG Gewässer nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung und teilt diese in drei Ordnungen ein (NWG §§ 38 bis 40). Gewässer erster Ordnung sind Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft (v.a. Binnenwasserstraßen); Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer, die jedoch eine überörtliche Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes besitzen und in einem Verzeichnis aufgeführt sind; Gewässer dritter Ordnung sind diejenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind. Gleichzeitig werden in Bezug auf den Gültigkeitsbereich der Gewässerrandstreifenregelung gemäß NWG § 58 zusätzliche Ausschluss- und Ausnahmekulissen definiert, die sich auf die Wasserführung und die Einzugsgebietsgröße beziehen (siehe Tabelle 1).
Die Bundes-Düngeverordnung (siehe DüV § 2 bzw. § 5) bezieht sich auf die Gewässerdefinition gemäß WHG § 3 bzw. WHG § 2 (Anwendungsbestimmung).
Welche Auflagen bestehen an Gewässern gemäß WHG, NWG, DüV und GAPKondV (GLÖZ 4)?
In der untenstehenden Tabelle (auch als Datei zum Herunterladen verfügbar) sind die Auflagen an Gewässern gemäß WHG, NWG, DüV und GAPKondV (GLÖZ 4) hinsichtlich Gewässerordnung, Gültigkeitsbereich, Hangneigung, Ausnahmen und möglicher Ausgleichszahlungen aufgeführt.
Abbildung 1 gibt ergänzend einen graphischen Überblick über die aktuellen Regelungen an Gewässern gemäß WHG, NWG und DüV.
Hinweis:
Die Vorgaben aus den verschiedenen Rechtsbereichen (Düngerecht, Wasserrecht, Pflanzenschutzrecht) stehen nebeneinander. Wenn ein Antrag auf Agrarförderung gemäß GAP gestellt wird, sind zudem die förderrechtlichen Vorgaben einzuhalten (GLÖZ 4: Schaffung von 3 m breiten Pufferstreifen entlang von Wasserläufen). Die jeweils strengere Vorgabe ist einzuhalten.
Welche Auflagen bestehen an Gewässern gemäß WHG?
Gemäß Vorgaben des WHG, § 38, bestehen an den Gewässern im Außenbereich 5 m breite Gewässerrandstreifen, in denen u.a. die Umwandlung von Grünland in Ackerland verboten, aber die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln möglich ist, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. In Niedersachsen gelten diesbezüglich die landesspezifischen Vorgaben gemäß NWG. Im Gewässerrandstreifen sind immer die Vorgaben der DüV hinsichtlich Düngung und die fachlichen Vorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz zu beachten.
Das WHG, § 38a, formuliert Anforderungen für landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern. Die Vorgaben gelten seit dem 20.06.2020. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer angrenzen und innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen, ist innerhalb eines Abstandes von 5 Metern landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen. Hierdurch soll insbesondere eine Abschwemmung von Düngemitteln verhindert werden.
Das Landwirtschaftsministerium hat in einer tabellarischen Übersicht weitere Informationen zur Begrünung gemäß § 38a WHG zur Verfügung gestellt. Düngung an Gewässern mit Hangneigung: Land bietet Hilfestellung an (Pressemitteilung vom 09.08.2021): u.a. keine Beschränkung auf bestimmte Kulturen, Nutzung des Aufwuchses (Schnittnutzung, Beweidung) möglich, gesamtes Jahr über mit Pflanzen bedeckt, Selbstbegrünung möglich, „Dichtheit“ des Pflanzenbewuchses erforderlich, Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen zulässig. Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit Ablauf des 30. Juni 2020.
Welche Auflagen bestehen auf Gewässerrandstreifen gemäß NWG?
Auf Basis der Vereinbarungen zum „Niedersächsischen Weg“ wurde das NWG bereits Ende 2020 geändert. Gemäß § 58 NWG sind die Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung 10 m und an Gewässern dritter Ordnung 3 m breit. Für Gewässer zweiter Ordnung beträgt der Gewässerrandstreifen 5 m (gemäß § 38 WHG). Im Gewässerrandstreifen ist der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten: an Gewässern erster Ordnung ab dem 1. Juli 2021 und an Gewässern zweiter Ordnung und dritter Ordnung ab dem 1. Juli 2022.
Mögliche Ausnahmen für Gewässerrandstreifen gemäß NWG
1. Ausschluss trockenfallende Gewässer (NWG § 1 (1))
Gemäß § 1 Abs. 1, Satz 4 NWG finden § 38 WHG und § 58 NWG keine Anwendung auf Gewässer, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind (sog. trockenfallende Gewässer) und in ein von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis eingetragen sind. In das Verzeichnis können nur die regelmäßig trockenfallenden Gewässer eingetragen werden, die klein und von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. Dazu gehören weder Gewässer 2. Ordnung noch die Fließgewässer nach Anlage 1 Nr. 2.1 OGewV (Einzugsgebiet von 10 km² oder größer (WRRL-Gewässernetz)).
Die Zuständigkeit zur Führung eines entsprechenden Verzeichnisses trockenfallender Gewässer wurde dem NLWKN übertragen. Dem Landesbetrieb kann das Vorliegen eines trockenfallenden Gewässers angezeigt werden. Auf der Grundlage von bestimmten Kriterien (Gewässerunterhaltung, bodenkundliche Grundwasserstufe, bodenkundliche Feuchtestufe, Pflanzenarten im Gewässer) kann ein Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis gestellt werden. Auf Basis der eingegangenen und geprüften Meldungen erfolgt die Eintragung in das Verzeichnis.
Informationen dazu und die entsprechenden Unterlagen stehen auf nachfolgender Internetseite zur Verfügung: Verzeichnis trockenfallender Gewässer, NLWKN.
Die Vorgaben gemäß § 38a WHG sind auch für im Verzeichnis eingetragene trockenfallende Gewässer einzuhalten.
2. Ausnahmekulisse wegen agrarstruktureller Belange (§ 58 (1))
Die Verordnung über Gebiete mit hoher Gewässerdichte (GewVO) zum Schutz agrarstruktureller Belange regelt, dass in den durch die Verordnung bestimmten Gebieten mit hoher Gewässerdichte der Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter und dritter Ordnung auf Futterbauflächen abweichend von der gesetzliche Breite von fünf bzw. drei Metern eine Breite von einem Meter hat. Dieser Gewässerrandstreifen mit einer Breite von einem Meter ist zu begrünen (Erhalt oder Herstellung einer geschlossenen, ganzjährig begrünten Pflanzendecke). Ziel ist es, die Grundfutterversorgung von Rindern, Pferden und Schafen nicht übermäßig einzuschränken.
Gebiete mit hoher Gewässerdichte sind solche, in denen der Anteil der durch die Gewässerrandstreifenregelung betroffenen landwirtschaftlichen Fläche größer drei Prozent der landwirtschaftlichen Fläche im Gebiet der jeweiligen Gemeinde beträgt (siehe Kartenserver: Gewässerdichte auf Gemeindeebene). Futterbauflächen sind gemäß Begründung zum VO-Entwurf Dauergrünland oder für den Grundfutteranbau genutzte Ackerflächen (Ackerflächen, auf denen die folgenden Kulturarten zum Zwecke der Grundfutterherstellung (von Rindern, Pferden und Schafen) angebaut werden: Silomais, Futterrübe/Runkelrübe, Kohlrübe, Steckrübe, Rot-/Weiß-/Alexandriner-/Inkarnat-/Erd-/Schweden-/ Persischer Klee, Kleegras, Luzerne, Hopfenklee/Gelbklee, Bastardluzerne/Sandluzerne, Ackergras, Klee-Luzerne-Gemisch, Bockshornklee, Schabzieger Klee, Hornklee, Hornschotenklee, Wechselgrünland, Esparsette, Serradella, Steinklee, Kleemischung aus Rot-/Weiß-/Alexandriner-/Inkarnat-/Erd-/Schweden-/ Persischer Klee, Hornklee, Hornschotenklee, Steinklee (stickstoffbindend) sowie Luzerne-Gras). Die Ausnahme gilt nicht für Fließgewässer gemäß OGewV, Anlage 1 Nr. 2.1 (Einzugsgebiet von 10 km² oder größer, WRRL-Gewässernetz). In Naturschutz- und FFH-Gebieten ist die geringere Breite grundlegend (gemäß §58 NWG) nur möglich für Flächen, die futterbaulich genutzt werden. Das Umweltministerium stellt auf der Internetseite die Karte mit der Gebietskulisse sowie weitere Informationen zu Gewässerrandstreifen zur Verfügung.
Werden Abstandsauflagen gemäß NWG ausgeglichen?
Gemäß § 59 NWG ist auf Antrag ein finanzieller Ausgleich der NWG-Abstandsauflagen möglich. Nähere Informationen und Antragsvordrucke werden vom Geschäftsbereich Förderung der LWK Niedersachsen zur Verfügung gestellt (Ausgleichszahlung Gewässerrandstreifen, Webcode: 01040376). Ausgleichsleistungen können für das Kalenderjahr 2022 bis zum 31.03.2024 (für Gewässer 1. Ordnung) und für das Kalenderjahr 2023 bis zum 31.03.2025 (für Gewässer 1., 2. und 3. Ordnung) bei der jeweiligen zuständigen Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen beantragt werden.
Welche Auflagen bestehen an Gewässern gemäß DüV?
Die Abstandsauflagen der DüV gelten an allen Gewässern gemäß Definition WHG § 3 und § 2. Aufgrund der Vorgaben der DüV, § 13 a (3) Satz 2, Nr. 4 ("Auffangregelung"), beträgt in Niedersachsen der einzuhaltende Düngungsabstand zur Böschungsoberkante 5 m (anstatt 4 m), bei präziser Ausbringungstechnik 1 m. Der Mindestabstand gemäß DüV besteht nicht für Gräben, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern (s. auch Frage-Antwort-Katalog (FAQ) der Düngebehörde; Kapitel Gewässerabstände gemäß DüV, lfd. Nr.: 193-0624). Grundsätzlich ist jedoch immer darauf zu achten, dass kein Eintrag von Düngemitteln/ Nährstoffen in das Gewässer erfolgt.
An Gewässern mit Hangneigung bestehen höhere Abstandsanforderungen (s. auch Tabelle Abstandsauflagen Hangneigung im Frage-Antwort-Katalog der Düngebehörde, Kapitel Gewässerabstände gemäß DüV, lfd. Nr.: 193-0234).
An trockenfallenden Gewässern (Gewässer, die weniger als 6 Monate im Jahr wasserführend sind und in dem Verzeichnis des NLWKN aufgeführt sind), gelten die Mindestabstände nach Düngerecht nicht. Bei der Aufbringung ist darauf zu achten, dass kein Eintrag und Abschwemmung von Düngemitteln in die Gewässer erfolgt.
Welche Abstandsregelungen gelten außerdem für Antragsteller der Agrarförderung gemäß GAP 2023?
Mit der GAP 2023 sind von den Antragstellern Vorgaben zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen (GLÖZ) einzuhalten. Nach GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) § 15 „Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen“ dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstandes von 3 Metern Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel nicht angewendet werden (GLÖZ 4). Die Landesregierungen können in Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, durch Rechtsverordnung den Abstand verringern. In Niedersachsen wurde dazu eine Verordnung erlassen: Verordnung über die Verringerung des Abstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung. In den Gebieten mit hoher Gewässerdichte kann auf Grünlandflächen und auf Ackerflächen, die für den Grundfutteranbau genutzt werden, der Abstand auf 1 Meter zu Oberflächengewässern reduziert werden. Dies gilt jedoch nicht an Gewässern in roten Gebieten oder an Fließgewässern gemäß OGewV, Anlage 1 Nr. 2.1 (Einzugsgebiet von 10 km² oder größer, WRRL-Gewässernetz).
Die Abstandsregelungen gemäß GLÖZ 4 gelten nicht an trockenfallenden Gewässern (Gewässer, die weniger als 6 Monate im Jahr wasserführend sind und in dem Verzeichnis des NLWKN aufgeführt sind).
Weitergehende Regelungen nach dem Fachrecht (z.B. DüV, NWG) bleiben davon unberührt. Die jeweils strengere Vorgabe ist einzuhalten. Somit ist der reduzierte Gewässerrandstreifen mit einer Breite von einem Meter gemäß der Verordnung über Gebiete mit hoher Gewässerdichte (GewVO) zu begrünen (Erhalt oder Herstellung einer geschlossenen, ganzjährig begrünten Pflanzendecke).
Detaillierte Informationen zu GAP 2023 erhalten Sie hier: GAP 2023 - alle Informationen auf einen Blick, Webcode: 01041336.
Was ist beim Pflanzenschutzmitteleinsatz zu beachten?
In Bezug auf die Vorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz wird darüber hinaus auf die Empfehlungen des Pflanzenschutzamtes der Landwirtschaftskammer Niedersachsen hingewiesen (siehe u.a. Änderung Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, Webcode: 01039569). In Niedersachsen gelten die Regelungen im Gewässerrandstreifen gemäß NWG (§ 58, Abs.1). Darüber hinaus sind die in der Zulassung der Pflanzenschutzmittel vorgegebenen Anwendungsbestimmungen zu beachten, die ggfs. über die beschriebenen Gewässerrandstreifen hinausgehen. Im Pflanzenschutzrecht wird bei der Pflanzenschutzmittel-Anwendung zwischen gelegentlich, periodisch oder permanent wasserführenden Gewässertypen unterschieden. Gelegentlich wasserführend sind dabei solche Gewässer, die im Laufe des Jahres nur selten Wasser führen (nur bei bzw. nach Starkregenereignissen), ohne Wasser kein typisches Gewässerbett erkennbar ist und terrestrische Pflanzen auf der Sohle vorhanden sind. Als periodisch wasserführend wird ein Gewässer bezeichnet, wenn ein typisches Gewässerbett auch ohne Wasser erkennbar und in Perioden des Trockenfallens (v.a. in den Sommermonaten) Gewässervegetation vorhanden ist (unter der Sohlenoberflächen schlammig und feucht).
Wo erhalte ich Hinweise zur Hangneigung in Niedersachsen?
In Bezug auf die gemäß WHG und DüV zu berücksichtigenden Vorgaben bei Hangneigung kann zur Orientierung auf eine Karte auf dem NIBIS®-Kartenserver des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zurückgegriffen werden (Pressemitteilung des LBEG: Düngeverordnung 2020 – Vorgaben auf stark geneigten Flächen). Auf der Grundlage von Schlag-, Gewässer- und Relief-Daten hat das LBEG eine Karte erstellt, die eine gute Übersicht über die geltenden Abstandsregelungen liefert, jedoch keine Rechtsverbindlichkeit und keinen Anspruch an Vollständigkeit darstellt.
Die Karte ist unter folgendem Link abrufbar (Themenkarte Landwirtschaft > Abstandsvorgaben):
NIBIS Kartenserver
Darüber hinaus stehen seitens der Düngebehörde über den Frage-Antwort-Katalog (Kapitel Gewässerabstände gemäß DüV, lfd. Nr.: 193-0234) und dem Beitrag „Gewässerrandstreifen: Regelungen nach DüV, WHG und NWG“, Webcode: 01040611, weitere Informationen zur Verfügung. Das Landwirtschaftsministerium informiert in der Pressemitteilung "Düngung an Gewässern mit Hangneigung: Land bietet Hilfestellung an" dazu.
Möglichkeiten zur Ermittlung der Hangneigung finden Sie hier:
Abstands- und Bewirtschaftungsvorgaben auf Flächen mit einer Hangneigung ≥ 5%: Möglichkeiten zur Ermittlung der Betroffenheit, Webcode: 01040764.
Wo erhalte ich Hinweise/Karten zu Fließgewässern in Niedersachsen?
Hinweise/ Karten zu Fließgewässern in Niedersachsen sind auf dem Umweltkartenserver Niedersachsen und auf den Internetseiten des Umweltministeriums und NLWKN abrufbar:
1. Gewässernetz: Hydrologie > trockenfallende Gewässer (neben regelmäßig aktualisiertem Verzeichnis u.a. Informationen zur Gewässerordnung (1., 2., 3. Ordnung), zu WRRL-Gewässern, Gewässerdichte auf Gemeindeebene)
2. Gewässerunterhaltung: Gewässerunterhaltung
Die Darstellung der Gewässer im digitalen Gewässernetz im Umweltkartenserver Niedersachsen ist vor allem für Gewässer 3. Ordnung landesweit noch nicht vollständig. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des NLWKN im FAQ trockenfallende Gewässer: „Sofern ein Gewässer nicht im digitalen Gewässernetz vorhanden ist, entbindet Sie dies selbstverständlich nicht von der Pflicht zur Einhaltung eines Gewässerrandstreifens.“ Die Vorgaben an Gewässern sind einzuhalten, auch wenn die Gewässer noch nicht im Umweltkartenserver digital erfasst sind.
Hinweise/ Links
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Düngeverordnung (DüV)
Oberflächengewässerverordnung (OGewV)
Verordnung über Gebiete mit hoher Gewässerdichte (GewDV)
Allgemeinverfügung (Verringerung von Pufferstreifen an Gewässern in Gebieten mit erheblichem Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben)
GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
Umweltkarten Niedersachsen: Gewässernetz
Die nachfolgende Tabelle 1 ist eine Abbildung der „Kurzübersicht zu den fachrechtlichen Auflagen an Gewässern gemäß DüV, WHG und NWG sowie förderrechtlichen Vorgaben gemäß § 15 GAPKondV (Stand März 2024)“. In der Tabelle (pdf-Datei), die im Anhang zum Herunterladen verfügbar ist, gelangen Sie über die blau hinterlegten Verlinkungen zu den Rechtsgrundlagen.
Kontakte
Dr. Sarah Witte
Leiterin Fachbereich Wassermanagement, Wasser- und Bodenschutz
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