Öko-Regelung 1 – Freiwillige Aufstockung der Stilllegung
Seit 2023 werden zusätzlich erbrachte Leistungen der Landwirtschaft für Klima und Umwelt gesondert durch die so genannten Öko-Regelungen (ÖR) gefördert. Die Teilnahme ist freiwillig, die Maßnahme auf ein Jahr begrenzt. Anders als bei den AUKM werden Öko-Regelungen immer in dem Jahr beantragt, indem die Maßnahme auch umgesetzt wird. Insgesamt werden sieben bundeseinheitliche Einzelmaßnahmen angeboten. Dabei kann zwischen gesamtbetrieblichen oder flächenbezogenen Maßnahmen gewählt werden. Eine flächenbezogene Maßnahme ist die freiwillige Aufstockung der nichtproduktiven Fläche über die GLÖZ 8 Brache hinaus. Die ÖR 1 gliedert sich in vier Maßnahmen, die einzeln oder in Kombination beantragt werden können.
ÖR 1a – freiwillige Ausstockung der nichtproduktiven Flächen auf Ackerland
Die ÖR 1a fördert die freiwillige Anlage einer nichtproduktiven Fläche. Das heißt, für bis zu 8 % der Ackerfläche etablierte Stilllegung kann eine gestaffelte Prämie beantragt werden:
- Stufe 1: 1.300 €/ha
- Stufe 2: 500 €/ha
- Stufe 3: 300 €/ha
Stufe 1 wird für eine Stilllegung bis zu 1 % der Ackerfläche bzw. für bis zu 1 ha ausgezahlt, auch wenn dadurch die 8 %-Obergrenze überschritten wird. Stufe 2 wird für 1 bis 2 % Stilllegung ausgezahlt und Stufe 3 für 2 bis 8 % Stilllegung. Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerland können die ÖR 1a für max. 8 % beantragen, den 1 ha in Stufe 1 dagegen nicht.

Die Anrechnung einer Stilllegungsfläche ist nur möglich, wenn eine Mindestparzellengröße von 0,1 ha eingehalten wird. Als Verpflichtungszeitraum gilt das gesamte Kalenderjahr. Die Stilllegung kann der Selbstbegrünung überlassen oder aktiv begrünt werden. Dazu ist ab 2025 eine Mischung mit mind. 5 krautartigen, zweikeimblättrigen Arten spätestens bis zum 31.03. zu etablieren. Der Einsatz von Pflanzenschutz und Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern ist untersagt. Eine Anrechnung von Landschaftselementen (LE) ist nicht möglich. Mind. einmal in zwei Jahren ist eine Pflegemaßnahme vorzunehmen. Vom 01.04. bis 01.09. gilt ein generelles Mahd- und Mulchverbot.
Ab dem 1.9. ist die Aussaat von Kulturen möglich, soweit diese erst im Folgejahr zur Ernte führen. Die Aussaat von Wintergerste und Winterraps kann bereits ab dem 15.8. erfolgen. Auch eine Beweidung durch Schafe und Ziegen ist ab dem 01.09. zulässig.
ÖR 1b – Anlage von Blühflächen und –streifen auf nichtproduktivem Ackerland nach ÖR 1a
Die ÖR 1b fördert die Anlage von Blühflächen und –streifen auf der zusätzlich, freiwillig stillgelegten Ackerfläche. Eine Beantragung ist also nur in Kombination mit der ÖR 1a möglich und wird mit einem Top up von 200 €/ha vergütet. Die Prämie wird ausschließlich für die Blühfläche/ den Blühstreifen ausgezahlt, nicht für die gesamte Ackerfläche.
Über die einzuhaltenden Vorgaben nach ÖR 1a greifen weitere Regelungen: Für die Blühfläche gilt eine Obergrenze von max. 3 ha pro Schlag. Bei einer streifenförmigen Anlage ist auf der überwiegenden Länge eine Mindestbreite von 5 m einzuhalten. Für die Blühflächen und –streifen kann ausschließlich eine vorgegebene Saatgutmischung genutzt werden. Diese unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. Eine Aussaat ist bis zum 15.05. möglich. Die Saatgutmischung kann aus der Kulturliste für Niedersachen zusammengestellt werden:
- Einjährige Saatgutmischung = mind. 10 Arten der Gruppe A
- Mehrjährige Saatgutmischung = mind. 5 Arten der Gruppe A und mind. 5 Arten der Gruppe B
Die Mischungen dürfen durch weitere Kulturen der Liste ergänzt werden, aber keine Kulturen enthalten, die nicht auf der Liste zu finden sind.
Als Verpflichtungszeitraum gilt das gesamte Kalenderjahr, d.h. die Blühfläche/ der Blühstreifen muss bis zum 31.12. auf der Fläche verbleiben, welches eine Sommerung im Folgejahr erforderlich macht. Sollte Die ÖR 1b zwei Jahre infolge beantragt werden, reicht die einmalige Aussaat der mehrjährigen Blühmischung aus. Mulchen ist im ersten Jahr nicht zulässig. Im zweiten Jahr kann ab dem 1.9. die Aussaat von Kulturen erfolgen, die erst im Folgejahr zur Ernte führen. Die Aussaat von Wintergerste und Winterraps ist dann bereits ab dem 15.8. möglich. Mulchen ist im zweiten Jahr nach dem 1.9. zulässig.
ÖR 1c – Anlage von Blühflächen und –streifen in Dauerkulturen
Die ÖR 1c fördert die Anlage von Blühflächen und –streifen in Dauerkulturen. Anders als bei ÖR 1a und ÖR 1b gilt hier die Mindestparzellengröße von 0,1 ha nicht, sodass auch kleine Streifen zwischen den Dauerkulturen genutzt werden können. Die Prämie umfasst 200 €/ha und wird ausschließlich für die Blühfläche/ den Blühstreifen, nicht für die gesamte Dauerkulturfläche ausgezahlt.
Für die Blühflächen und –streifen kann ausschließlich eine vorgegebene Saatgutmischung genutzt werden. Diese unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. Eine Aussaat ist bis zum 15.05. möglich. Die Saatgutmischung kann aus der Kulturliste für Niedersachen zusammengestellt werden:
- Einjährige Saatgutmischung = mind. 10 Arten der Gruppe A
- Mehrjährige Saatgutmischung = mind. 5 Arten der Gruppe A und mind. 5 Arten der Gruppe B
Die Mischungen dürfen durch weitere Kulturen der Liste ergänzt werden, aber keine Kulturen enthalten, die nicht auf der Liste zu finden sind. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger ist untersagt.
Als Verpflichtungszeitraum gilt das gesamte Kalenderjahr, d.h. die Blühfläche/ der Blühstreifen muss bis zum 31.12. auf der Fläche verbleiben, welches eine Sommerung im Folgejahr erforderlich macht. Sollte Die ÖR 1b zwei Jahre infolge beantragt werden, reicht die einmalige Aussaat der mehrjährigen Blühmischung aus. Im zweiten Jahr kann ab dem 1.9. die Aussaat von Kulturen erfolgen, die erst im Folgejahr zur Ernte führen. Die Aussaat von Wintergerste und Winterraps ist dann bereits ab dem 15.8. möglich.
ÖR 1d – Altgrasflächen oder –streifen in Dauergrünland
Die ÖR 1d fördert die Anlage von Altgrasstreifen im Umfang von bis zu 6 % des DGL vom Betrieb. Auch hier kann eine gestaffelte Prämie beantragt werden:
- Stufe 1: 900 €/ha
- Stufe 2: 400 €/ha
- Stufe 3: 200 €/ha
Stufe 1 wird für Altgrasstreifen im Umfang von mind 1 % des DGL vom Betrieb ausgezahlt. Ab 2025 kann auch bis zu 1 ha Altgrasstreifen angelegt werden, auch wenn das die Obergrenze von 6 % übersteigt. Dafür wid ebenfalsls Stufe 1 gezahlt. Stufe 2 wird für Altgrassteifen im Umfang von 1 bis 3 % und Stufe 3 für 3 bis 6 % des DGL vom Betrieb ausgezahlt.
Voraussetzungen sind, dass Altgrasstreifen eine Mindestgröße von je 0,1 ha aufweisen müssen und höchstens 20 % einer förderfähigen DGL-Fläche umfassen dürfen. Neu ist, dass nun immer 0,3 ha beantragt werden dürfen, auch wenn dadurch die 20 % Grenze überschritten wird. LE können nicht angerechnet werden. Eine Beweidung oder Schnittnutzung ist ab dem 01.09. möglich. Mulchen ist gazjährig untersagt. Die Prämie wird ausschließlich für den Altgrasstreifen, nicht für die gesamte DGL-Fläche ausgezahlt.
Bei der Antragstellung unterstützen sie die Berater*innen der LWK Niedersachsen gerne. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin!
Aktuelle Informationen, die NC-Liste und Gesetztestexte zur GAP finden Sie unter "GAP von A bis Z". Einen kurzen Überblick zu einzelnen Vorgaben erhalten Sie durch die GAP-Video´s. Mit dem GAP-Rechner können sie eine betriebsindividuelle Planung und Prämienanalyse vornehmen.
Kontakte

Laura Jans-Wenstrup
Fachreferentin Betriebswirtschaft

Ruth Beverborg
Leiterin Sachgebiet Betriebswirtschaft, Wirtschaftsberatung

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