Änderungen der Düngeverordnung seit 01. Mai 2020 in Kraft
Nach Zustimmung des Bundesrates Ende März zu den Änderungen der Düngeverordnung sind diese nun zum 01.Mai 2020 in Kraft getreten. Damit gelten neue Regelungen für die Düngung, die sich in flächenbezogene Maßnahmen sowie in Maßnahmen für nitrat- und phosphatsensiblen Gebiete einteilen lassen.
Mit der Novelle der DüV tritt der Schutz der Gewässer nochmals deutlich stärker als bisher in den Vordergrund.
Alle flächenbezogenen Maßnahmen wurden zum 01.05. wirksam, die Maßnahmen für die nitrat- und phosphatsensiblen Gebiete (= rote Gebiete) gelten ab dem 01.01.2021.
Da die neuen Vorgaben der Düngeverordnung der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie dienen, haben sie auch Auswirkungen auf die Cross Compliance-Regelungen im Rahmen der EU-Agrarförderung und ihre Einhaltung wird bei den Cross Compliance-Kontrollen überprüft. Die bei Cross Compliance zu beachtenden Änderungen wurden durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in einer ausführlichen Übersicht zusammengestellt, die auf der Homepage des BMEL unter diesem Link abrufbar ist.
Die Änderungen der DüV betreffen vor allem die Aufzeichnungspflichten auf Einzelschlag- bzw. Betriebsebene.
Damit müssen alle tatsächlich ausgebrachten Dünger (Stickstoff- und Phosphatdünger) innerhalb der nächsten 2 Tage nach Ausbringung des Düngers aufgezeichnet werden. Zur Dokumentation der Düngungsmaßnahmen gemäß § 10 Absatz 2 DüV steht nun auch eine EXCEL-Anwendung als Arbeitshilfe zur Verfügung. Diese kann im Internet hier abgerufen werden.
Weitere wichtige Änderungen:
- Ermittlung der 170 kg N-Grenze unter Berücksichtigung von Düngungsverboten und Teilbeschränkungen
- Maximale Überschreitung des N-Düngebedarfs um 10 %
- Mengenbegrenzung der Herbstdüngung mit flüssigen organischen Düngemitteln auf dem Grünland
- Anrechnung der N-Düngung im Herbst zu Winterraps und Wintergerste auf den N-Bedarfswert im folgenden Frühjahr
- Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern auf hängigen Flächen
- Verlängerung der Sperrfristen für die Aufbringung von Komposten und Festmisten von Huf- und Klauentieren
- Ausbringverbot für stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel auf gefrorenem Boden
- Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie von flüssigen Gärrückständen
Für die Bewirtschaftung von Flächen in „Roten Gebieten“ gelten weiter verschärfende Maßnahmen erst ab dem 01.01.2021.
Jedoch haben die Regelungen der seit 05.12.2019 geltenden Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO) weiterhin Gültigkeit.
Zum Schutz von Grund- und Oberflächengewässern müssen folgende Maßnahmen in den Gebieten eingehalten werden:
- Untersuchung von Wirtschaftsdünger und Gärrückständen auf ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff und Gesamtphosphat
- unverzügliche Einarbeitung innerhalb 1 Stunde von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem N-Gehalt an verfügbarem Stickstoff auf unbestelltem Ackerland
- die Erhöhung der Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger und Gärrückstände um 1 Monat. Diese Regelung tritt erst ab dem 31.12.2021 in Kraft.
Auf der Webiteder LWK Niedersachsen sind hier alle Änderungen zur Düngeverordnung beschrieben.
Zur Umsetzung und weiteren Ausführungsbestimmungen werden wir Sie weiterhin aktuell informieren.
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