Verlängerung, Lösung und Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses
Ausbildungsverträge können verlängert, einvernehmlich aufgelöst und unter bestimmten Voraussetzungen auch einseitig gekündigt werden.
Die Verlängerung eines Ausbildungsvertrages kann auf Wunsch des Auszubildenden in begründeten Fällen erfolgen und ist grundsätzlich in schriftlicher Form zu beantragen. Die Verlängerung kann beispielsweise erforderlich werden, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder um bei Lernschwierigkeiten bzw. nach einer längeren Krankheit des Auszubildenden die Ausbildungsziele noch erreichen zu können.
Bei der Auflösung oder Kündigung von Ausbildungsverträgen sind die rechtlichen Bestimmungen der §§ 20-23 des Berufsbildungsgesetzes besonders zu beachten.
Innerhalb der Probezeit (1-4 Monate) können sowohl Auszubildende als auch Ausbildende das Lehrverhältnis ohne nähere Angabe von Gründen kündigen.
Nach der Probezeit ist eine Kündigung möglich:
- aus wichtigem Grund fristlos
- durch den/die Auszubildende mit einer Frist von 4 Wochen, wenn die Berufausbildung in dem Beruf beendet werden soll
Eine Auflösung des Ausbildungsvertrages im beiderseitigen Einvernehmen ist jederzeit schriftlich möglich. Hierzu ist die Unterschrift beider Vertragspartner auf dem Aufhebungsvertrag erforderlich.
Die Kündigung eines Ausbildungsvertrages muss ebenso schriftlich erfolgen. Dazu haben die Vertragspartner eine gesonderte Vereinbarung zu schließen, in der die gegenseitigen Ansprüche (z. B. Resturlaub, Überstundenvergütung) dargestellt sind. Die Löschung des Ausbildungsverhältnisses ist über den dafür vorgesehenen Vordruck anzuzeigen.
Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist in jedem Fall sofort der zuständigen Ausbildungsberatung der Landwirtschaftskammer schriftlich mitzuteilen.
Nähere Informationen zum Thema sind auch dem Merkblatt "Beendigung, Kündigung und Verlängerung der Ausbildung" zu entnehmen.
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