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Fortbildung "Geprüfter Forstmaschinenführer / Geprüfte Forstmaschinenführerin "

Webcode: 01021243

Ein großer Teil des Holzeinschlages in deutschen Wäldern erfolgt hochmechanisiert. Im Juli 2009 wurde daher für Fachkräfte im Bereich forstlicher Großmaschinen eine bundeseinheitliche Fortbildungsregelung zur geprüften Forstmaschinenführerin / zum geprüften Forstmaschinenführer erlassen.

Holzrücker
Holzrücker - © Frank ZiebellFrank Ziebell

Zur Vorbereitung auf diese Prüfung werden in Niedersachsen vom Niedersächsischen Forstlichen Bildungszentrum, Sautalstraße 5, 38732 Seesen-Münchehof, Tel. 05381 9850-0 Vorbereitungslehrgänge angeboten. Anmeldungen zum Vorbereitungslehrgang nimmt das Niedersächsische Forstliche Bildungszentrum, Sautalstraße 5, 38732 Seesen-Münchehof, Tel. 05381 9850-0, www.nfbz-muenchehof.de direkt entgegen.

 

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist zuständige Stelle für die Prüfung. Die Prüfungen finden in der Regel im Sommer im Niedersächsischen Forstlichen Bildungszentrum Seesen-Münchehof statt. Die Anmeldung muss bis zum 30. April des jeweiligen Jahres durch die Betriebe oder die Prüfungsbewerber erfolgen. Das Anmeldeformular zur Forstmaschinenführerprüfung finden Sie im Downloadcenter.

Die Prüfung beinhaltet die Teile:

1. Betriebsorganisation und umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik
2. Fällen und Aufarbeiten bei der hochmechanisierten Holzernte
3. Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Verfahren

Zu dieser Prüfung ist zuzulassen, wer

1. im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse T oder einer vergleichbaren Fahrerlaubnis ist
und
a.) die Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin mit Erfolg abgelegt hat
oder
b.) die Abschlussprüfung in einem anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit Erfolg abgelegt hat und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis in Betrieben und Unternehmen der Forstwirtschaft hat
oder
c.) eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis in Betrieben und Unternehmen der Forstwirtschaft hat.

Den vollständigen Verordnungstext finden Sie hier.