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Pflanzentechnologe/-in: Ausbildungsnachweis / Berichtsheft

Webcode: 01022813

Das Führen eines Ausbildungsnachweises ist rechtlich vorgeschrieben. Eine ordnungsgemäße und vollständige Führung ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. In Tages- oder Wochenberichten sind die fachlichen Inhalte und der Verlauf der Ausbildung schriftlich darzulegen.

Pflanzentechnologe*in
Pflanzentechnologe*inAndreas Teichler
Aufgrund einer Änderung im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist im Berufsausbildungsvertrag die Form des Berichtsheftes/Ausbildungsnachweises festzulegen. Das Berichtsheft/der Ausbildungs­nachweis kann in schriftlicher Form (Ordner) oder in elektronischer Form als „Online-Berichtsheft“ geführt werden.

Berichtshefte, welche mit dem PC z.B. mit der Textverarbeitung „Word“ geführt und bei denen anschließend die Berichte als Ausdrucke im Berichtsheft abgeheftet werden, fallen nicht unter die „elektronische“, sondern weiterhin unter die bisherige „schriftliche“ Form.

Ob das Berichtsheft/der Ausbildungsnachweis in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden soll, ist unter F sonstige Vereinbarungen festzulegen.

Wenn das Berichtsheft nicht in elektronischer Form (Online-Version) zur Verfügung steht, ist die Berichtsheftführung immer als schriftlich festzulegen.

Für die Kontrolle ist der zuständigen Stelle das Berichtsheft in jedem Fall in ausgedruckter Ausführung mit Originalunterschrift auch weiterhin vorzulegen!
 

In ergänzenden Berichten können einzelne Themenstellungen und Prozesse des Berufsalltages vertieft werden. Das Berichtsheft ist somit ein wichtiger Bestandteil der Ausbildung und unterstützt dessen erfolgreichen Verlauf. Der Ausbildungsbetrieb hat dem Auszubildenden das Berichtsheft kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem Auszubildenden ist für die Erstellung der Berichte ausreichend Gelegenheit während der Arbeitszeit einzuräumen. Eine aktuelle Fassung für den Beruf Pflanzentechnologe/-in steht im Downloadcenter zur Verfügung.