Algenproduktion im Baurecht
Aufgrund der Neuartigkeit der Algenkultur und der vielfältigen Produktionssysteme gibt es immer wieder Fragen von Seiten der Bauherr*innen und Bauverwaltungen zu der Privilegierung von Bauvorhaben für Algenproduktion im Außenbereich. Grundsätzlich sind Mikroalgen nach geltendem EU-Recht gartenbauliche bzw. landwirtschaftliche Erzeugnisse und die Produktionsgebäude unterliegen den gleichen rechtlichen Vorraussetzungen wie die anderer gartenbaulicher Kulturen.
Algen sind als ein- und mehrzellige Pflanzen die ältesten pflanzlichen Organismen der Erde. Sie sind hauptsächlich im Wasser, aber auch an Land anzutreffen. Algen betreiben Photosynthese und sind zudem die wichtigsten Sauerstofflieferanten unseres Planeten. Evolutionsgeschichtlich haben diese Organismen durch die Produktion von Sauerstoff die Erdatmosphäre lebensfreundlich gemacht, Sie bilden seit Jahrmillionen die Nahrungsgrundlage für viele Lebewesen unseres Planeten. Seit dem letzten Jahrhundert werden Algen auch zur Nahrungsmittelproduktion verwendet. Algen – der Rohstoff der Zukunft, aber wie ist die Erzeugung rechtlich einzuordnen?
Die Europäische Union hat im Jahre 2016 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/673 festgestellt, dass es sich bei der Algenproduktion um ein landwirtschaftliches Erzeugnis handelt:
(1) Algen und Tange fallen unter Kapitel 12 des Brüsseler Zolltarifschemas gemäß Anhang 1 des Vertrages. Algen und Tange sind daher landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Da Tange auch „Mikroalgen“ umfassen, fallen diese ebenfalls in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. (Durchführungsverordnung (EU) 2016/673 der Kommission vom 29. April 2016 zur Änderung der Verordnung über die ökologisch/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle. (L 116/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union)
Mit der Definition als landwirtschaftliches Erzeugnis ist die Produktion von Mikroalgen der Landwirtschaft zugehörig. Diese Feststellung hat weiterführende rechtliche Konsequenzen im Hinblick auf den Anbau von Algen. Die Einkünfte aus der Algenerzeugung sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die zuständige Unfallversicherung für die Produktionsbetriebe von Algen ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Bei den für die Erzeugung von Algen erforderlichen Einrichtungen und Kulturflächen handelt es sich um landwirtschaftliche Produktionsflächen. Die Algenerzeugung fällt somit unter den „Begriff der Landwirtschaft“, in § 201 BauGB geregelt. Die Erzeugung von Algen erfolgt bodenunabhängig in Gewächshäusern oder im Freiland. Diese Produktionsform ist der gartenbaulichen Erzeugung von Pflanzen in Behältnissen mithilfe von Nährmedien vergleichbar.
Rechtliche Zulässigkeit von Produktionsflächen
Der Außenbereich ist vor Zersiedlung und Bebauung geschützt. Bauvorhaben land- und gartenbaulicher Betriebe sind nach § 35 Baugesetzbuch privilegiert.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. Einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. Einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,[…]
Bei der Errichtung von Wirtschaftsgebäuden und Gewächshäusern zur Erzeugung von Algen ist für Bauvorhaben im Außenbereich regelmäßig zu prüfen, ob ein Funktionszusammenhang zwischen dem Vorhaben und einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht. Ein räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle sowie die Dauer- und Ernsthaftigkeit des Vorhabens sollten gegeben sein.
Begriffsdefinition „dienen“
1972 ist vom Bundesverwaltungsgericht ein Grundsatzurteil gesprochen worden, das den Begriff „dienen“ im Sinne des § 35 BauGB definiert:
Ein Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein „vernünftiger“ Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. (Bundesverwaltungsgericht: Grundsatzurteil vom 01.11.1972 – IV C9.70-, a.a.O., vor Rn1)
Beabsichtigt ein bestehender landwirtschaftlicher/gartenbaulicher Betrieb mit überwiegend bodengebundener Produktion bei deutlich untergeordneter Gebäudefläche den Bau von Gewächshäusern für die Algenerzeugung, so dient dieses Bauvorhaben in der Regel einem Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Ist für einen bestehenden Gartenbaubetrieb (z. B. Zierpflanzenbaubetrieb, Tomatenanbau unter Glas) die bodenungebundene Produktion überwiegend und/oder die Gebäudefläche übergeordnet, so ist das Bauvorhaben für die Algenerzeugung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB einzuordnen.
Beabsichtigt ein Betrieb künftig ein bereits vorhandenes Gewächshaus für die Erzeugung von Algen zu nutzen, so ist dies möglich, da nach wie vor eine landwirtschaftliche/gartenbauliche Erzeugung vorliegt. Eine anderweitige, beispielsweise gewerbliche Nutzung der Gewächshausfläche wäre hingegen nicht zulässig.
Ist eine Betriebsneugründung zur alleinigen Erzeugung von Algen geplant, so sind die erforderlichen Bauvorhaben generell nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 zu beurteilen, da die bodenungebundene Erzeugung überwiegt. Dies gilt beispielsweise auch für die Algenerzeugung in Schlauchsystemen im Freiland, also ohne überbaute Fläche.
Verfahrensfreie Vorhaben
Der verfahrensfreie Bau von Gewächshausfläche ist möglich, wenn das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient. Das verfahrensfreie Bauen ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Maßgebend sind hier die Bauordnungen der Länder. Begrenzender Faktor der Verfahrensfreiheit ist bei Gewächshäusern zum einen die Firsthöhe (überwiegend < 5 m), zudem gibt es in den meisten Bundesländern eine Beschränkung der zulässigen Grundfläche des Gewächshauses.
Die verfahrensfreien Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Vorhaben erfüllen. Zu nennen wären hier Statik, Brandschutz, Grenzabstand, Ausgleichspflicht usw. Für die Einhaltung des Rechts ist die Bauherrin/der Bauherr selbst verantwortlich. Örtliche Vorschriften hierzu sind zu beachten.
Gelegentlich wird von Bauverwaltungen die Auffassung vertreten, die Erzeugung von Mikroalgen wie Chlorella vulgaris sei keine privilegierungsfähige Produktion und damit hierfür ein Bauvorhaben im Außenbereich generell nicht zulässig. Für einige bestehende Anlagen zur Algenerzeugung in Deutschland musste aufgrund ihrer Dimension über ein Vorhaben und Erschließungsplanverfahren ein Sondergebiet für die Erzeugung von Algen geschaffen werden. Diese Bauleitplanungen sind in der Regel aufwendig und kostenintensiv. Ein Sondergebiet kann über die Kommune beantragt werden.
Aus den oben genannten Gründen ist die Erzeugung von Mikroalgen der Landwirtschaft bzw. dem Gartenbau zugehörig und somit auch im Außenbereich privilegiert bzw. zulässig. Ein Erschließungsplanverfahren im Rahmen einer Bauleitplanung ist nicht zwingend erforderlich.
Dieser Artikel ist erstmalig in der TASPO-Ausgabe 52/2020 erschienen.
Weitere Artikel zu dem Thema: Algenproduktion - ein neues Standbein für landwirtschaftliche Betriebe?
Weitergehende Informationen:
Rath, T.; Lüttmann, R. (2020): Verfahrenstechnik und rechtliche Einordnung der Mikroalgenproduktion im gärtnerischen Betrieb. KTBL-Arbeitsblatt 0741. Bezug über den KTBL-Shop möglich.
Kontakte
Ralf Lüttmann
Berater Träger öffentl. Belange/Baurecht, Betriebswirtschaft im Gartenbau, Baumschulproduktion, Sozioökonomie
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