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FAQ - Fragen zum neuen Prüfungsgang Fachagrarwirt Baumpflege

Webcode: 01039292

Mit der Novellierung der Verordnung zur Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Fachgararwirt/in Baumpflege - Bachelor Professional Baumpflege ergeben sich viele Fragen für Prüfungsinteressierte. Wir fassen die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammen.

 


"Ich bin bereits Fachagrarwirt - ist mein Abschluss nicht mehr gültig?"

Der bisherige Abschluss behält voll umfänglich seine Gültigkeit.

 

"Die neue Fachagarwirtprüfung ist laut Verordnung wesentlich anspruchsvoller und umfangreicher. Gibt es einen Fachagrarwirt 2. Klasse?"

Durch die Novellierung ist ein anspruchvollerer Abschluss verankert worden. Beide Abschlüsse stellen weiterhin den höchsten berufsständischen Abschluss da, den es in Deutschland in der Baumpflege gibt.

 

"Kann ich durch eine Nachprüfung meinen alten Abschluss aufwerten"?

Eine Nachprüfung kann es im engeren Sinne nicht geben, da es zwei unterschiedliche Abschlüsse sind. Die Prüfung nach der neuen Verordnung kann jedoch erneut abgelegt werden. Gegebenenfalls können einzelne Prüfungsbestandteile anerkannt werden. Hierüber erfolgt in den verantwortlichen Gremeien derzeit eine bundeseinheitliche Festlegung. Da die neue Verordnung sowohl Umfang als auch Anspruch an die Prüfungsleistung erhöht hat, ist davon auszugehen, dass voraussichtlich 5 von 7 Prüfungsleistungen neu abzulegen sind.  

 

"Bin ich für den Beruf Gärtner/in ausbildungsberechtigt, wenn ich die Fachagrarwirtprüfung nach neuer Verordnung erfolgreich abgelegt habe?"

Nein. Die Voraussetzung für die Ausbildungsberechtigung für den Beruf des Gärtner ist durch diesen Abschluss nicht gegeben. Dafür ist die fachliche Eignung durch einen Meisterbrief oder ein höherer einschlägiger Abschluss,  wie der Betriebswirt oder einen Hochschulabschluss in Kombination mit einer erfolgreich abgelegten Ausbildereignungsprüfung erforderlich.

 

"Kann ich durch das zusätzliche Ablegen der Ausbildereignung Ausbildunsgberechtigung im Gartenbau erhalten, wenn ich Fachagrarwirt*in bin?

Nein.

 

"Kann ich noch nach der alten Verordnung geprüft werden?"

Nein. Vom Gesetzgeber ist eine Übergangsfrist festgelegt worden, in der noch nach alter Verordnung Wiederholungsprüfungen durchgeführt werden können. Erstbewerber werden ab 2021 ausschließlich nach neuer Verordnung geprüft.

 

"Wie viele Lernstunden laut Rahmenlehrplan werden für die Vorbereitung auf die Fachagrarwirtprüfung empfohlen?"

Es werden 1200 Stunden empfohlen. Der Rahmenlehrplan ist sehr umfänglich und definiert einen hohen Lehranspruch, mit dem auf die Prüfung vorbereitet werden soll. 

 

"Ist der Hochschulabschluss "Bachelor" gleichgestellt mit dem "Bachelor Professional"?"

Nein. Die Formulierung "Bachelor Professional" definiert den rein beruflichen Abschluss und nicht den Hochschulabschluss. Zur Unterscheidung wurde der Begriff "Professional" eingefügt.

 

"Habe ich Hochschulberechtigung mit erfolgreich abgelegter Prüfung?"

Ja. Es besteht Bildungsdurchlässigkeit. Mit erfolgreich abgelegter Prüfung ist es möglich, auch ohne Abitur zu studieren.

 

"Ist die Zahl der Prüfungsplätze begrenzt?"

Ja. Aus organisatorischen Gründen ist die Zahl der Prüfungsplätze derzeit noch begrenzt.

 

"Ich lebe in Nordrhein-Westfalen. Kann ich die Prüfung auch in Niedersachsen ablegen?"

Nach dem Berufsbildungsgesetz gilt das Territorialprinzip: Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist für Prüfungsbewerber*innen zuständig, die in Niedersachsen ihren Hauptwohnsitz haben, hier arbeiten oder selbstständig sind und/oder einen Vorbereitungskurs einer niedersächsischen Schule besucht haben.

 

"Ich arbeite bei einer Kommune und möchte mich auf eine Meisterstelle bewerben, kann ich davon ausgehen, dass ich mit dem neuen Abschluss in die gleiche Lohngruppe eingruppiert werde?"

Das ist Sache der Tarifpartner und der beteiligten Vertragspartner. Hierzu können wir keine Auskunft geben. Mit Ablegen der Prüfung nach neuer Verordnung ist der Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" enthalten. Ein Prüfungsteil "Ausbildung" ist nicht enthalten. Die klassische Aufgabe im Bereich Berufsausbildung kann  daher nicht ausgeübt werden.