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Grüne Berufe und Menschen mit Behinderung - Warum nicht?

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Sätze der Art „Wie soll ich eine Person im Rollstuhl auf meinem Hof beschäftigen“ oder „Mit einer Prothese kann nicht im Forst gearbeitet werden“ sind einem bestimmt schon einmal zu Ohren gekommen. Oder vielleicht kam einem selber auch dieser Gedanke.

Schwerbehinderung in grünen Berufen
Schwerbehinderung in grünen BerufenAnnette Ippen
Menschen, die eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung haben, gelten laut Sozialgesetzbuch (SGB) IX als Menschen mit Behinderung. Daraus ergibt sich schon, dass nicht jede Behinderung auf den ersten Blick sichtbar ist wie beispielsweise ein Rollstuhl oder Blindenstock. Als Behinderung gilt ein GdB (Grad der Behinderung) von 20 bis 40, als Schwerbehinderung gilt ein GdB ab 50, eingestuft in Zehnerschritten. Bei einer Behinderung von 30 oder 40 können Sie eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragen, wenn sie sonst aufgrund ihrer Einschränkungen ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung gilt in den Bereichen besonderer Kündigungsschutz, Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung, Betreuung durch spezielle Fachdienste und Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber*innen.

Das Schwerbehindertenrecht ist im Teil 3 des SGB IX verankert. Es enthält die „Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“. Diese umfassen beispielweise Pflichten von Arbeitgebern, Sonderkündigungsschutz sowie Zusatzurlaub und Befreiung von Mehrarbeit.

Auch Menschen mit einer (Schwer-) Behinderung können in den Grünen Berufen tätig sein. In den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft gibt es die Möglichkeit einer Theoriereduzierten Ausbildung, wenn nach Art und Schwere der Behinderung (hier häufig Lernbehinderungen) eine reguläre Ausbildung nicht in Betracht kommt.

WerkerIn in der Landwirtschaft

WerkerIn im Gartenbau

FachpraktikerIn Hauswirtschaft

Spätestens seit dem zunehmenden Fachkräftemangel ist es auch für die Betriebe sinnvoll sich mit der Ausbildung und der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu befassen.

Interessant für Arbeitnehmer*innen

  • Anerkannt Schwerbehinderte ab GdB 50 haben mehr Erholungsurlaub (§ 208 SGB IX Zusatzurlaub). Dieser beläuft sich auf eine Arbeitswoche. Bei einer 5-Tage-Woche sind dies 5 Tage zusätzlicher Urlaub und bei einer 3-Tage-Woche 3 Tage. Dieser Zusatzurlaub gilt nicht für Gleichgestellte.
  • Sonderkündigungsschutz bei Arbeitsverhältnissen: Bei Beschäftigungen von über  6 Monaten benötigen Arbeitgeber*innen für eine wirksame Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX). Ohne Zustimmungsbescheid ist die Kündigung einer Person mit Schwerbehinderung unwirksam.
  • Hilfe zur Erhaltung bzw. Erlangung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes 
  • Schwerbehinderte Menschen sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§ 124 SGB IX)
  • Steuerliche Vergünstigungen: Pauschbetrag (es muss weniger Einkommensteuer gezahlt werden), Höhe je nach GdB und Merkzeichen unterschiedlich
  • Evtl. Vergünstigungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, in Schwimmbädern, Museen und anderen öffentlichen Einrichtungen. Auch hier ist Art und Schwere der Behinderung und eventuelle Merkzeichen ausschlaggebend.
  • Nutzung der für Schwerbehinderte gekennzeichneten Parkplätze, welche entsprechende Merkzeichen im Ausweis haben,
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zwei Jahre eher in Rente gehen ohne Abzüge riskieren zu müssen. Informationen dazu gibt die Deutsche Rentenversicherung.

Interessant für Arbeitgeber*innen

  • Sowohl öffentliche als auch private Arbeitgeber*innen mit einer Betriebsgröße ab 20 Arbeitnehmer*innen müssen 5% schwerbehinderte AN einstellen. Wird diese Pflichtquote nicht oder nicht vollständig erfüllt, müssen Arbeitgeber*innen eine monatliche Ausgleichsabgabe an die Integrationsämter zahlen.
  • Es gibt Möglichkeiten der Förderung bei Aus- und Weiterbildungskosten sowie Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung. Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu einen Ratgeber 

Weitere Infos für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen rund um das Arbeitsverhältnis gibt es auf der Webseite des Projektes „REHADAT“ des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e.V.

Schwerbehindertenausweis

Viele Menschen, welche einen Schwerbehindertenausweis beantragen könnten, tun dies nicht. Gründe sind häufig Scham als Schwerbehinderte/r „abgestempelt“ zu werden. Viele möchten auch keine Vorteile gegenüber anderen (Kolleg*innen/Bewerber*innenn) haben. Diese vermeintlichen Vorteile sind aber keine Bevorzugung von Schwerbehinderten, sondern ein Nachteilsausgleich. Damit sollen Schwerbehinderte die gleichen Chancen bspw. auf dem Arbeitsmarkt haben. Da dieser Ausweis aber keine Pflicht ist, bleibt es jedem Menschen mit Behinderung selbst überlassen, den Ausweis zu bentragen bzw. nicht zu beantragen.

Zu beantragen ist der Ausweis beim Integrationsamt. Das Amt im Amt sorgt auch hier immer wieder für Irritationen. Im Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bildet die Fachgruppe "IN" das Integrationsamt ab. Das Integrationsamt und seine Fachdienste sind vor allem zuständig für Fragen zu Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben. 

Hier finden Sie die entsprechenden Standorte des Landesamtes in Niedersachsen 

Weitere Fragestellungen und Fakten zur Ausweisbeantragung hat das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zusammengestellt.

Zu allen Fragen rund um Arbeit und Beschäftigungsverhältnisse können Sie unsere Kolleg*innen der Arbeitnehmerberatung ansprechen.