Mini- und Midijob-Regelungen
Minijobs oder geringfügige Beschäftigungen sind aus der heutigen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Auch in landwirtschaftlichen Betrieben, sei es im Haushalt, in der tierischen und pflanzlichen Produktion sind Minijobber vielseitig einsetzbare, gefragte Mitarbeiter. Trotz flexibler Arbeitszeiten, können steigende Löhne und wachsender Arbeitsaufwand dazu führen, dass das Arbeitsvolumen eines Minijobs nicht mehr reicht. Dann ist die Umwandlung in einen Midijob oder die Ausschreibung einer zusätzlichen Teilzeitstelle unter Umständen genau das Richtige für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Verdienstgrenze im Minijob
Mit der Anpassung des Mindestlohnes wurde auch die Verdienstgrenze für sogenannte „Minijobs“ (sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigungen) angehoben. Diese lag bis zum 30. September 2022 bei 450 €/Monat (5400 €/Jahr) und wurde zum 01. Oktober 2022 auf 520 €/Monat (6.240 €/Jahr) angehoben.
Wird das Jahresgehalt von 6.240 € nicht überschritten, darf in einzelnen Monaten mehr verdient werden, wenn entsprechend in anderen Monaten weniger verdient wird. Maßgeblich ist dann, dass im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 520 €/Monat verdient werden und es keine erheblichen Schwankungen sind. Dann liegt weiterhin ein Minijob vor.
Bei der Berechnung des durchschnittlichen Monatslohnes können nur solche Monate herangezogen werden, in denen die Aushilfskraft mindestens einmal pro Monat gearbeitet bzw. mindestens einen Tag Urlaub hatte.
Es gibt eine Ausnahme: „Unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze“
Ein „gelegentliches“ Überschreiten der 520 € ist möglich, wenn dies auf einem unvorhersehbarem oder nicht erwartbarem Arbeitseinsatz (bspw. Krankheitsvertretung) beruht. Nur Dann ist ein Überschreiten der Verdienstgrenze in 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres zulässig. In diesen zwei Monaten darf maximal das Doppelte der Verdienstgrenze (also 1040 €) verdient werden. Wird die monatliche Verdienstgrenze von 520 € rückwirkend zweimal im Jahreszeitraum gerissen, so darf der Verdienst also insgesamt 7.280 € nicht übersteigen.
Entgeltbestandteile, die steuer- und sozialversicherungsfrei sind zählen nicht zum beitragspflichtigen Entgelt und werden somit bei der Verdienstgrenze nicht berücksichtigt. Dies wären z.B. Tank- und Warengutscheine bis max. 50 € pro Monat. Weiter steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge für Sonn- (bis 50 %) oder Feiertagsarbeit (bis 125 %) vom Grundlohn, allerdings nur wenn der Grundlohn bis max. 25 € die Stunde beträgt. Eine Entgeltumwandlung, die für eine betriebliche Altersversorgung verwendet wird, zählt ebenfalls nicht zum beitragspflichtigen Entgelt, soweit diese vier Prozent der Beitragsbemessunggrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (2023, 3.504 €) im Jahr nicht übersteigt. Ein betrieblicher Anspruch auf Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld ist steuer- und sozialversicherungspflichtig und somit bei der jährlichen Verdienstgrenze von 6.240 € zu berücksichtigen. Würde die Verdienstgrenze dadurch überschritten, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen weiter steuerfreie Einnahmen. Hierzu gehören insbesondere steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis zu 3.000 € im Kalenderjahr. Dieses können Einnahmen sein aus nebenberuflichen Tätigkeiten wie z.B. als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer, sowie Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Ehrenamtspauschalen sind bis zur Höhe von 840 € im Jahr steuerfrei.
Dynamische Anpassung der Verdienstgrenze
Die Verdienstgrenze für Minijobs wird zukünftig dynamisch angepasst. Das bedeutet, wenn der Mindestlohn zukünftig steigt, steigt auch automatisch die Verdienstgrenze. Bei der Berechnung geht man grundsätzlich von max. 10 Stunden Arbeit pro Woche zum Mindestlohn aus. Die Geringfügigkeitsgrenze wird mit folgender Formel ermittelt:
Mindestlohn x 13 x 10 : 3 = Geringfügigkeitsgrenze Minijob
Die Zahl 13 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (bzw. 3 Monaten) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden.
Wenn nun ein höherer Stundenlohn als der Mindestlohn gezahlt wird, reduziert sich die Stundenzahl im Monat dementsprechend, wenn weiterhin ein Minijob vorliegen soll.
Flexible Arbeitszeitregelung
Um auf Produktionsspitzen oder Personalengpässe flexibel reagieren zu können, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Personalplanung auf der Grundlage einer sogenannten „sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung“ vorzunehmen. Hierunter versteht man Arbeitszeitkonten, die in Form von Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten geführt werden. Im Arbeitsvertrag wird eine flexible wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit vereinbart. Es ist ein schriftliches, jederzeit nachweisbares Arbeitszeitkonto zu führen, dass bei schwankender Arbeitszeit regelmäßig auszugleichen ist. Wenn die betriebliche Situation es erfordert, kann der Arbeitnehmer für die Dauer von maximal drei Monaten von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden. Die Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale sind nicht von dem in dem jeweiligen Monat erwirtschafteten, sondern ausschließlich von dem ausgezahlten und vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt zu zahlen. Der Arbeitnehmer erhält im Rahmen dieser Arbeitszeitregelung ein regelmäßiges festes monatliches Arbeitsentgelt. Alle Arbeitsentgeltansprüche, die sich insgesamt aus der in einem Jahr zu erwartenden Arbeitszeit ergeben, werden bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes berücksichtigt. Das Arbeitsentgelt in einem Jahr (12 Monate) darf unter Berücksichtigung des zum Ende des Jahres anfallenden Zeitguthabens die Grenze von 6.240 Euro nicht überschreiten.
Wenn ein Minijobber in einem Dauerarbeitsverhältnis saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt, muss der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt schätzen. Bei einem geschätzten Jahresverdienst bis 6.240 liegt ein Minijob mit Verdienstgrenze vor. Stellt der Arbeitgeber im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses fest, dass die vertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit nicht eingehalten werden kann bzw. die zu viel geleisteten Stunden nicht mehr ausgeglichen werden können, liegt ab diesem Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Sie ist bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
Urlaubsanspruch im Minijob
Minijobber sind nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Teilzeitbeschäftigte und haben arbeitsrechtlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Daher haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Pauschalbeiträge für Arbeitgeber
Bei einer geringfügigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 31,4 % des Verdienstes an die Minijobzentrale Knappschaft Bahn See abzuführen (Stand 2023). Diese Beiträge setzen sich zum einen durch Beiträge von 15% Rentenversicherung, 13% Krankenversicherung und 2% pauschale Lohnsteuer zusammen. Zum anderen wird der Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Krankheit und Mutterschaft sowie Insolvenzgeldumlage mit insgesamt 1,4 % fällig. Für Beschäftigte in Privathaushalten gelten verringerte Pauschalbeiträge und zwar 5% Rentenversicherung, 5% Krankenversicherung und 2% Steuern. Ferner Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6% und ebenfalls für Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft 1,34%, insgesamt 14,94% des Verdienstes. Der Arbeitgeber hat den Beitrag zur Krankenversicherung in beiden Fällen nur zu entrichten, wenn der geringfügig Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist. Seit Januar 2013 besteht für neue Minijobs eine generelle Rentenversicherungspflicht. Das heißt, die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers von 15% bzw. 5% werden auf den vollen gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 18,6% durch die Arbeitnehmer*in aufgestockt. Dadurch kommt der Arbeitnehmer in den Genuss des vollen Leistungsspektrums der Deutschen Rentenversicherung. Für den Arbeitnehmer besteht allerdings auf Antrag beim Arbeitgeber die Möglichkeit, sich von dieser eigenen Beitragsaufstockung befreien zu lassen.
Regelungen im Übergangsbereich (Midijob)
Mit Anhebung der Minijob-Verdienstgrenzen ändern sich auch die Grenzen für Midijobs. Dieser Bereich erstreckt sich nun von 520,01€ bis 2.000€.
Im unteren Übergangsbereich verringert sich die Belastung der Arbeitnehmer*innen durch Sozialversicherungsbeiträge. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Arbeitgeber*innen eine höhere Belastung tragen. Dadurch wird der Belastungssprung von Minijob zu einem Midijob für Arbeitnehmende geglättet. Hier soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Minijobber*innen ihre Arbeitszeiten über die Minijob-Grenze hinaus ausweiten. Weitere Informationen über diesen komplexen Übergangsbereich inklusive einem Midijobrechners gibt es auf der Webseite der Minijob-Zentrale (https://magazin.minijob-zentrale.de/neuer-uebergangsbereich/#aenderung-bei-der-beitragstragung-ab-dem-1-oktober-2022)
Bestandsschutzregelungen für Midijobber
Beschäftigte, die bis zum 30. September 2022 durchschnittlich im Monat 450,01 bis 520,00 € verdienen, sind als Midijobber versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Diesen Versicherungsschutz behalten die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch ab dem 1. Oktober 2022.
Es gelten Übergangsregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung. Danach bleiben Arbeitnehmer in diesen Versicherungszweigen bis längstens zum 31. Dezember 2023 unter den bisherigen Regelungen für einen Midijob versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung unterliegen diese Arbeitnehmer hingegen ab dem 1. Oktober 2022 aufgrund eines Minijobs der Versicherungspflicht.
Betroffene Arbeitnehmer können in jedem einzelnen Versicherungszweig die Befreiung von der Versicherungspflicht bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Das hat dann Auswirkung auf den jeweiligen Status und Versicherungsschutz.
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