Hinweise für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Überschwemmung (Hochwasser 2023/24)
In den vergangenen Monaten sind vielerorts in Niedersachsen Vordeichflächen und Flussauen überschwemmt worden. In den Überschwemmungsbereichen kann es durch Eintrag von schadstoffbelasteten Sedimenten zu schädlichen Bodenveränderungen und zur Verschmutzung von Pflanzenaufwüchsen gekommen sein.
Ein erhöhtes Risiko für einen Schadstoffeintrag besteht insbesondere in Überschwemmungsbereichen von Flüssen in Regionen mit geogen oder anthropogen erhöhten Schadstoffgehalten (v.a. Schwermetallbelastungen durch Bergbau). Hierzu zählen insbesondere die Flussauen von Oker, Innerste, Leine, Aller und Weser. Gebietsweise können auch organische Schadstoffe wie Dioxine/Furane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) von Bedeutung sein. Aufgrund erhöhter Dioxinbelastungen entlang der Elbe gelten gesonderte „Hinweise für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen des Deichvorlandes der Elbe nach Überschwemmung“ (www.lwk-niedersachsen.de; Webcode:01042762).
Durch eine Ernte und Verfütterung von verunreinigten Pflanzenmaterial bzw. durch Beweidung verschmutzter Areale besteht die Gefahr einer Schadstoffbelastung von Futter- und Lebensmitteln (Milch, Leber, Fleisch). Der Landwirt als Futter- und Lebensmittelproduzent ist gesetzlich verpflichtet, eigenverantwortlich die Einhaltung der Schadstoffhöchstgehalte nach Futtermittel- und Lebensmittelrecht sicherzustellen. Nachfolgend werden Hinweise zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen nach einem Überschwemmungsereignis gegeben. Diese gilt es im Sinne einer Vermeidung von Schadstoffeinträgen in Futter- und Lebensmittel zu beachten. Darüber hinaus sind die grundlegenden Anforderungen an die Bewirtschaftung von Grünlandflächen in Überschwemmungsgebieten an Flussauen in Niedersachsen (Merkblätter unter www.lwk-niedersachsen.de; Webcode: 01015250) gültig und zu beachten.
Vermeidung von Futtermittel-/ Lebensmittelverschmutzungen
Um eine Schadstoffbelastung nach Überschwemmungsereignissen (ganzjährig) zu vermeiden/ zu minimieren, ist
- Treibgut (natürliche und anthropogene Materialien) und
- abgestorbener oder/ und mit Sedimenten verschmutzter, verdorbener Grünlandaufwuchs
zu entfernen,
- abgestorbener, verschmutzter Getreidebestand zu mulchen und einzuarbeiten sowie
- die Beweidung einzuschränken.
Zu 1)
Treibgut, in Form von Zivilisationsabfällen, ist auf dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsweg zu entsorgen.
Treibgut natürlichen Ursprungs (organische Substanz, pflanzliche Abfälle) kann zum Zwecke der Düngung auf eigenem Ackerland verwertet werden. Eine Verwertung auf Grünland ist zur Vorsorge für eine unbedenkliche Futtermittel- und Lebensmittelerzeugung zu unterlassen. Bis zur Aufbringung kann das Material ortsnah auf den für die Düngung vorgesehenen Flächen zwischengelagert werden. Im Zweifelsfall ist das Verfahren jedoch mit der unteren Wasserbehörde oder der unteren Abfallbehörde beim Landkreis abzustimmen.
Zu 2)
Bei sichtbaren Verschmutzungen des Aufwuchses ist dieser nach Entfernung des Treibgutes aus Vorsorgegründen durch einen Reinigungsschnitt (kurzrasig, etwa 6 cm Aufwuchshöhe) von der Fläche zu entfernen. Bei der Wahl des Zeitpunkts des Reinigungsschnitts ist die Brut- und Setzzeit (01. April bis 15. Juli) zu beachten und ggf. Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz von Tieren zu ergreifen.
Zum Zwecke der Düngung kann das Material auf selbst bewirtschafteten Ackerflächen verwertet werden. Es ist auf der Fläche (maximale Ausbringmenge: 200 bis 300 dt/ha Frischmasse) gleichmäßig auszubringen und einzuarbeiten. Die ausgebrachten Nährstoffmengen sind bei der Ermittlung des Düngebedarfs der Folgekultur zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Eine Verwertung des Materials zum Zwecke der Düngung auf nicht selbst bewirtschafteten Ackerflächen ist nur unter Einhaltung der Schadstoffhöchstwerte nach Düngemittelverordnung (Untersuchung empfohlen) möglich.
Bis zur Aufbringung kann das Material ortsnah auf den für die Düngung vorgesehenen Flächen zwischengelagert werden (Maßnahmen zum Schutz des Grund- und Oberflächenwassers sind ggf. zu treffen). Eine Verwertung auf Grünland ist zur Vorsorge für eine unbedenkliche Futtermittel- und Lebensmittelerzeugung zu unterlassen.
Ist eine Verwertung des verschmutzten Aufwuchses als Düngemittel nicht möglich, ist dieser als Abfall zu entsorgen. Insofern die Schadstoffhöchstgehalte nach Bioabfallverordnung eingehalten werden, kann dies durch einen Bioabfallverwerter (z.B. Biogasanlage oder Kompostanlage) erfolgen. Bei Überschreitungen der Schadstoffhöchstgehalte nach Bioabfallverordnung ist eine thermische Abfallbehandlung nötig.
Nach dem Entfernen des Grünlandaufwuchses sollte die Fläche auf Kleintierkadaver (Vergiftungs-gefahr mit Chlostridium botulinum) kontrolliert werden.
Wegen der Gefahr der Kontamination mit Krankheitskeimen sollte die Fläche nach dem Reinigungsschnitt mindestens vier Wochen nicht geerntet werden.
Zu 3)
Nach dem Mulchen und der Einarbeitung eines Getreideaufwuchses sind die üblichen Pflanzenbaumaßnahmen durchzuführen. Eine anderweitige Verwertung des Aufwuchses (Einstreu, Futtermaterial) sollte unterbleiben.
Zu 4)
Eine Beweidung auf geschädigten, lückigen und aufgeweichten Böden hat zu unterbleiben. Zur Wiederherstellung einer dichten Grasnarbe hat eine Nachsaat / Wiederansaat zu erfolgen. Nassstellen, offene Wasserstellen und Uferränder (Zugang zu Bracks) sind auszuzäunen. Auch hier gilt: Nach dem Säuberungsschnitt sollte die Fläche mindestens vier Wochen nicht genutzt (beweidet) werden (Gefahr der Kontamination mit Krankheitskeimen).
Im Sinne einer sicheren Futter- und Lebensmittelproduktion sind die oben genannten Bewirtschaftungsmaßnahmen und die grundlegenden Anforderungen an die Bewirtschaftung von Überschwemmungsflächen (Merkblätter unter www.lwk-niedersachsen.de; Webcode: 01015250) zu beachten.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die „Beratung für die Produktion auf belasteten Standorten“ der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Beratung für die Produktion auf belasteten Standorten der LWK Niedersachsen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Bezirksstelle Uelzen, Wilhelm-Seedorf-Straße 3, 29525 Uelzen
Sekretariat, Telefon: 0581 8073-129
Wilhelm Struck
Spezielle Betriebsberatung, Produktionsberatung, Hilfe bei Höchstwertüberschreitung
Telefon: 0581 8073-193
E-Mail: wilhelm.struck@lwk-niedersachsen.de
Onno Seitz & Dr. Thomas Pollmann
Koordinatoren
Mars-la-Tour-Str. 6, 26121 Oldenburg
Telefon: 0441 801 334/ 0441 801 352
E-Mail: onno.seitz@lwk-niedersachsen.de/
thomas.pollmann@lwk-niedersachsen.de
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