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Minderjährige: Ärztliche Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz

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Bei jugendlichen Auszubildenden ist vor dem Ausbildungs- oder Beschäftigungsbeginn eine ärztliche Erstuntersuchung gemäß §32 Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich. Die Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung gehört mit zu den einzureichenden Vertragsunterlagen.

Erstuntersuchung

Mit der Ausbildung von Jugendlichen (unter 18 Jahre) darf nur begonnen werden, wenn diese innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt. Die Bescheinigung ist mit dem Ausbildungsvertrag bei der Landwirtschaftskammer einzureichen. Ohne Bescheinigung kann keine Eintragung erfolgen. Legt der jugendliche Auszubildende nicht spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vor, besteht für minderjährige Auszubildende ein Beschäftigungsverbot

Für die Erst- oder Nachuntersuchung ist ein entsprechender Erhebungsbogen notwendig. Den Erhebungsbogen für die Erst- und Nachuntersuchung können Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit herunterladen oder sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde aushändigen lassen. Die Kosten für die Untersuchung trägt das Land. Die Untersuchung kann üblicherweise beim Hausarzt erfolgen. Die Erstuntersuchung erstreckt sich auf den Gesundheits- und Entwicklungszustand und die körperliche Beschaffenheit des Jugendlichen.

Nachuntersuchung

Wenn der Auszubildende nach dem ersten Beschäftigungsjahr noch nicht volljährig ist, hat sich der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorlegen zu lassen. Es besteht Beschäftigungsverbot, wenn Jugendliche nach Ablauf der ersten 14 Monaten keine Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorliegen. Arbeitgeber müssen dazu auffordern.

Nach Ablauf jeden weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen.