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GAP: Was ändert sich 2025?

Webcode: 01043405
Stand: 22.08.2024

Bereits im Frühjahr 2024 hat die EU für alle Mitgliedstaaten Erleichterungen der GAP-Vorgaben ermöglicht. Was ist für 2025 beschlossen und was ist geplant? Eine Übersicht.

Mit dem Ziel des Bürokratieabbaus hat die EU bereits im Frühjahr 2024 Vereinfachungen für die GAP 2025 beschlossen. Die Erleichterungen im EU-Recht gelten jedoch nicht 1:1 für Deutschland. Es bedarf einer Implementierung in das deutsche Recht, die weitestgehend abgeschlossen ist. Nur die Veröffentlichung und damit die Inkraftsetzung der Änderungen steht noch aus. Damit ist spätestens im Herbst 2024 zu rechnen.

Blühender Zwischenfruchtbestand
Blühender ZwischenfruchtbestandJoerg Schaper

Beschlossene Änderungen für 2025

  • Die Verpflichtung, 4 % der Ackerfläche stillzulegen (GLÖZ 8), entfällt ab 2025.
  • Rückwirkend zum 01.01.2024 unterliegen Betriebe mit bis zu 10 ha landwirtschaftlicher Fläche keinen förderrechtlichen Sanktionen mehr, ab 2025 entfallen auch die Kontrollen im Bereich der Konditionalität.
  • Erleichterungen bezüglich der Moorkulisse (GLÖZ 2): Das Umwandlungsverbot von Dauerkulturen zurück in Ackerland wird auf Obstbaumkulturen begrenzt. D.h. beispielsweise Flächen, die mit Spargel oder Miscanthus bestellt sind, dürfen wieder zu Ackerland umgewandelt werden.
  • Die Umwandlung von Dauergrünland, welches in der Moorkulisse (GLÖZ 2) liegt oder umweltsensibles Dauergrünland ist, in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche bedarf keiner förderrechtlichen Genehmigung mehr.
  • Die zuständigen Behörden können bei besonderen Witterungsverhältnissen, die eine Einhaltung der Grundanforderungen der GAP (GLÖZ) nicht zulassen, befristete Ausnahmen für betroffene Antragstellende und/oder Gebiete festlegen.

„Soziale Konditionalität“

Zum 01.01.2025 wird die „Soziale Konditionalität“ neu eingeführt. Damit werden die Fördergelder an Vorgaben zu Arbeitsbedingungen, Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen und Arbeitssicherheit im Umgang mit Arbeitsgeräten geknüpft. Festgestellte Verstöße führen folglich zu förderrechtlichen Sanktionen. Bereits bestehende Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit bilden die Grundlage dieser Konditionalität. In einer separaten Verordnung werden die konkreten Regelungen sowie die Höhe der Sanktionierung noch festgeschrieben.

Geplante Änderungen für 2025

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) reichte am 02.08.2024 einen Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan bei der EU-Kommission zur Genehmigung ein. Die EU hat maximal drei Monate für die Genehmigung Zeit. Im Anschluss müssen die geplanten Änderungen noch in die deutschen Gesetze und Verordnungen integriert werden. Das bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Bezüglich der Direktzahlungen liegen folgende Vorschläge des BMEL vor:

  • GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung): Für mehr Flexibilität soll die gute fachliche Praxis stärker berücksichtigt werden, indem auf konkrete Daten verzichtet wird. Beispielsweise sollen Zwischenfrüchte und Begrünungen zeitnah nach der Ernte der Hauptkultur etabliert werden müssen und das Ende des Antragsjahres grundsätzlich als Ende des Verpflichtungszeitraums gelten.
  • GLÖZ 7 (Fruchtwechsel): Der Fruchtwechsel soll auf zwei Vorgaben begrenzt werden: Generell soll auf Ackerflächen spätestens im dritten Jahr ein Fruchtwechsel erfolgen und auf mind. 33 % der Ackerfläche ein jährlicher Fruchtwechsel im Vergleich zum Vorjahr eingehalten werden. Dieser kann durch einen tatsächlichen Fruchtwechsel erbracht werden oder durch den Anbau einer Zwischenfrucht erfolgen. Die Ausnahmeregelungen (z.B. für mehrjährige Kulturen) sollen wie bisher bestehen bleiben und für Versuchsflächen erweitert werden.
    Die Mischkulturen werden in der Öko-Regelung (ÖR) 2 konkreter definiert, die Vorgaben sollen auch beim Fruchtwechsel gelten. Anders als bei ÖR 2 sollen Mais-Mischkulturen bei GLÖZ 7 erst ab 2026 zur Hauptkultur Mais zählen.
  • Gekoppelte Tierprämien: Für die Jahre 2025 und 2026 soll die Prämie für Mutterkühe, Mutterschafe und -ziegen erhöht werden. Für Mutterkühe sind ca. 86 €/Tier und für Mutterschafe und -ziegen ca. 38 €/Tier geplant. Zusätzlich soll das Mindestalter der förderfähigen Mutterschafe und -ziegen gestrichen sowie damit verbundene Aufzeichnungen und Kontrollen abgeschafft werden.

Konkret sind folgende Vereinfachungen bei den ÖR geplant:

  • ÖR 1a (freiwillige Brache): Durch die Abschaffung der verpflichtenden Stilllegung (GLÖZ 8) fällt auch die Einstiegshürde für die ÖR 1a weg. D.h. die zusätzliche ÖR 1a-Prämie soll 2025 bereits mit dem ersten Prozent Brache bzw. mit dem 1. ha im Betrieb beantragt werden können. Zusätzlich soll der förderfähige Umfang von 6 % auf 8 % der Ackerfläche erhöht werden. Zur aktiven Begrünung solcher Brachen soll durch eine Saatgutmischung mit mind. 5 krautartigen, zweikeimblättrigen Arten und max. 25 % Gräseranteil erfolgen.
  • ÖR 1b (Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf ÖR 1a-Brachen): Bisher ist bezüglich der Blühstreifen eine Mindestbreite von 5 m einzuhalten. Um diese starre Vorgabe praxistauglicher zu gestalten, soll es für 2025 ausreichen auf der überwiegenden Länge des Blühstreifens die Mindestbreite von 5 m einzuhalten.
  • ÖR 1d (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland): Analog zur ÖR 1a soll ab 2025 auch bis zu 1 ha Altgrasstreifen/ Altgrasfläche angelegt werden können, für den/ die die Maximalförderung von 900 €/ha gezahlt wird, auch wenn das den Umfang von 6 % des förderfähigen Dauergrünlands übersteigt. Insgesamt können max. 20 % einer Dauergrünlandfläche mit Altgrasstreifen/-flächen genutzt werden. Diese Grenze soll aufgeweicht werden indem bis zu 0,3 ha Altgrasstreifen/-flächen immer begünstigungsfähig sind, auch wenn dadurch die 20 % der Gesamtfläche überschritten würden. Zusätzlich soll die Vorgabe der maximalen Standzeit von zwei Jahren auf einer Fläche entfallen. Das Zerkleinern und ganzflächige Verteilen des Aufwuchses (Mulchen) soll ganzjährig untersagt werden. Eine Beweidung oder Schnittnutzung ist nach dem 01.09. möglich.
  • ÖR 2 (Anbau vielfältiger Kulturen): Konkretisierung der Vorgaben zu Mischkulturen: Mischkulturen mit feinkörnigen Leguminosen und Mischkulturen mit grobkörnigen Leguminosen sollen als verschiedene Hauptkulturen gelten. Ebenfalls sollen Winter- und Sommermischkulturen als unterschiedliche Hauptkulturen anerkannt werden. Dagegen sollen ab 2025 alle Mais-Mischkulturen zur Hauptfruchtart Mais zählen. D.h. werden zum Beispiel Mais-Bohne und Energiemais in einem Betrieb angebaut, würde dies nur als eine Kultur für ÖR 2 anerkannt werden.
    Der „beetweise Gemüseanbau“ soll stärker berücksichtigt werden: Geplant ist die Vorgaben der ÖR 2 als erfüllt anzuerkennen, wenn auf mind. 40 % der Ackerfläche eines Betriebs beetweise mind. 5 Gemüsekulturen angebaut werden. Der Anbau von mind. 10 % Leguminosen soll dennoch eingehalten werden müssen.
  • ÖR 3 (Agroforst): Insgesamt soll der Flächenanteil der Gehölzstreifen von bisher 2 – 35 % einer Dauergrünland- oder Ackerfläche auf 2 – 40 % erhöht werden. Zusätzlich sollen die Abstandsregelungen vereinfacht werden, indem z.B. die maximale Breite eines Gehölzstreifens auf der überwiegenden Länge nicht breiter als 25 m sein darf. Die Vorlage von Nutzungskonzepten für Agroforstsysteme sowie die entsprechende Prüfung sollen abgeschafft werden.
  • ÖR 4 (Extensivierung des gesamten Dauergrünlands vom Betrieb): Ab 2025 soll auch Betrieben mit Dam- und Rotwild eine Teilnahme ermöglicht werden. Daher sollen diese Arten in der Berechnung der raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) berücksichtigt werden. Geplant ist ein Berechnungsschlüssel für Damwild von 0,15 RGV/Tier und für Rotwild 0,3 RGV/Tier.
  • ÖR 6 (Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf Ackerland und Dauerkulturflächen): Die Prämie kann nur für den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel in bestimmten Kulturen, wie beispielsweise Sommergetreide (inkl. Mais), Leguminosen oder Hackfrüchte gezahlt werden. Dieses soll auf den Anbau von Hirse und Pseudogetreide (z.B. Amaranth, Quinoa oder Buchweizen) ausgeweitet werden.

Prämienhöchstbeträge für Öko-Regelungen

Um sicherzustellen, dass die Mittel der Öko-Regelungen genutzt werden, sollen die Prämienhöchstbeträge weiterhin auf 130 % verbleiben. Das bedeutet nicht, dass die Prämien für die Öko-Regelungen erhöht werden, sondern dass im Fall eines Nichtabrufs der bereitgestellten Mittel für ÖR die AntragstellerInnen eine Auszahlung bis zu 130 % der Prämien erhalten können.

Neue Öko-Regelungen

Ab 2026 sollen die Ökoregelungen um zwei weitere ergänzt werden. Zum einen sollen die Weidehaltung in milchviehhaltenden Betrieben und zum anderen die innerbetriebliche Verteilung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität gefördert werden. Die konkrete Ausgestaltung der Vorgaben, die Festlegung der Mittelausstattung und die Prämienhöhen stehen noch aus.

Die GAP-Reform 2023 - 2027 ist durch jährliche Anpassungen und neue Regelungen geprägt. Auch 2025 kommen wieder viele Änderungen, aber auch Vereinfachungen auf die AntragstellerInnen zu.


Bei Fragen zur GAP, wenden Sie sich gerne an die WirtschaftsberaterInnen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Aktuelle Informationen finden Sie im Artikel "DIe GAP von A bis Z".