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Organisation, Geschäfts- und Fachbereiche

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Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist die Selbstverwaltungsorganisation der Landwirtschaft in Niedersachsen. Sie ging am 1. Januar 2006 aus der Fusion der Landwirtschaftskammer Hannover in Hannover und der Landwirtschaftskammer Weser-Ems in Oldenburg hervor. Hier erfahren Sie mehr über unsere Struktur:

Dienststellenkarte der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Dienststellenkarte der Landwirtschaftskammer NiedersachsenLWK Niedersachsen
Selbstverwaltung

In der Landwirtschaftskammer arbeiten ehrenamtliche, gewählte Vertreterinnen und Vertreter des Berufsstandes und hauptamtliche Fachleute eng zusammen. Das höchste Beschlussorgan der Landwirtschaftskammer ist die Kammerversammlung. Sie konstituiert sich alle sechs Jahre neu. Ihre insgesamt 138 ehrenamtlichen Mitglieder sind zu zwei Dritteln landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer (Wahlgruppe 1) und zu einem Drittel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Land- und Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der Fischerei (Wahlgruppe 2). Die Mitglieder der Kammerversammlung berufen bis zu 30 weitere Personen aus verschiedenen landwirtschaftlichen Berufsgruppen. Weiterhin bildet die Kammerversammlung zu bestimmten Aufgabengebieten Ausschüsse, deren Aufgabe die Vorbereitung von Beschlussfassungen für die ehrenamtlichen Gremien ist.

Präsident und Vorstand

Die Kammerversammlung wählt alle drei Jahre eine Präsidentin oder einen Präsidenten, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie bis zu zwölf weitere Mitglieder, die gemeinsam den ehrenamtlichen Vorstand der Landwirtschaftskammer bilden.

Der Vorstand wählt für eine Amtszeit von sechs Jahren die Direktorin bzw. den Direktor der Landwirtschaftskammer. Er/Sie ist damit die oder der Vorgesetzte der Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und von Auftragsangelegenheiten.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Kammerversammlung aus. Er beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht durch das Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG), die Hauptsatzung oder durch Beschluss der Kammerversammlung dieser selbst oder der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten sind (§ 19 Abs. 1 LwKG). Insbesondere hat der Vorstand

  • die Beschlüsse der Kammerversammlung vorzubereiten und auszuführen;
  • über Angelegenheiten der Kammerversammlung, die keinen Aufschub dulden, vorbehaltlich der späteren Genehmigung der Kammerversammlung zu beschließen;
  • die von den Ausschüssen vorgeschlagenen Fachbeiräte zu bestätigen;
  • über die von den Ausschüssen gestellten Anträge zu beschließen;
  • die Tagesordnung für die Kammerversammlung zu beschließen.

Der Vorstand kann zur Bearbeitung oder Vorbereitung einzelner Beratungsgegenstände Kommissionen bilden, wenn für dieses Arbeitsgebiet kein Ausschuss oder Fachbeirat besteht. Der Vorstand kann die Beschlussfassung in den seiner Zuständigkeit unterliegenden Angelegenheiten auf die Präsidentin oder den Präsidenten allein oder auf mehrere Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich übertragen, soweit nicht das LwKG, die Hauptsatzung oder ein Beschluss der Kammerversammlung entgegensteht (§ 19 Abs. 2 LwKG).  Ein Drittel aller Vorstandsmitglieder wird von den Mitgliedern, die der Wahlgruppe 2 angehören oder nach § 14 Abs. 2 LwKG berufen sind gewählt. Zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder werden von den übrigen Mitgliedern der Kammerversammlung in getrennten Wahlgängen, gewählt.

Die weiteren Regelungen zum Vorstand sind in der Hauptsatzung dargestellt.

Geschäftsbereiche

Die laufenden Geschäfte der Landwirtschaftskammer Niedersachsen führt der Kammerdirektor. In sechs Geschäftsbereichen (Verwaltung, Förderung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, LUFA Nord-West) in Oldenburg und Hannover, in elf Bezirksstellen, zehn Bewilligungsstellen, fünf Forstämtern und mehreren Instituten und Versuchsfeldern sind in der Landwirtschaftskammer rund 2.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Betreuungsgebiet der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist das Land Niedersachsen, mit rund 2,6 Millionen Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche und 700.000 Hektar privaten Waldflächen.

Rechtliche Grundlagen

Der juristische Status der Landwirtschaftskammer ist der einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Rechtsaufsicht führt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung.

Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der aktuellen Fassung. Oberster Dienstherr der Beamten und Angestellten der Landwirtschaftskammer ist der Präsident.

Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Gemäß § 25 LwKG regelt die Landwirtschaftskammer ihre inneren Verhältnisse durch die Hauptsatzung. Die Kammerversammlung hat die Satzungen zu beschließen (§ 5 LwKG). 

Finanzierung

Die Landwirtschaftskammer finanziert sich neben den Einnahmen aus dem Kammerbeitrag der beitragspflichtigen Betriebe über Gebühren, sonstige Einnahmen und Zuschüsse sowie über Finanzzuweisungen des Landes Niedersachsen.

Kammerbeitrag

Die Landwirtschaftskammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge. Der Kammerbeitrag ist im Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG) definiert. Beitragspflichtig ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der Grundstücke (Schuldner der Grundsteuer) bzw. Eigentümer*in  des Fischereifahrzeuges. Am 25. Oktober eines jeden Jahres wird der Beitrag fällig, er wird von den zuständigen Finanzämtern eingezogen.



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