Bezirksstelle Uelzen

Fruchtartenwechsel – Der Teufel steckt im Detail

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2023 ist der Fruchtwechsel nach GLÖZ 7 ausgesetzt, aber Achtung, die Antragsstellung 2024 nimmt die Jahre 2022 und 2023 als Referenz. Was gilt es nun zu beachten?

Die Nadel im Hauhaufen
Der Teufel steckt oft im DetailS. Hermann u. F. Richter / pixabay.com
Fruchtwechsel bedeutet:

  1. Punkt: Schlagbezogen gilt: Spätestens im 3. Jahr muss ein Fruchtwechsel auf dem Schlag erfolgen
  2. Punkt: Betriebsbezogen gilt: Fruchtwechsel jährlich auf 66 % der Fläche

Dabei gibt es zwei Möglichkeiten den Fruchtwechsel zu erfüllen

  1. Möglichkeit: Durchführung eines reinen Fruchtwechsels auf 66 % der Fläche (d. h. Kulturwechsel im Vergleich zum Vorjahr)
  2. Möglichkeit: Durchführung eines echten Fruchtwechsels auf 33 % der Fläche und 33 % Fruchtwechsel über den Anbau einer Zwischenfrucht/Untersaat.

 

Anbauzeitraum: Die Frucht, die vom 1.6 bis 15.7 steht, ist die Hauptfrucht.

Wichtig: Punkt 1 und Punkt 2 müssen beide erfüllt sein.

 

Diese Regelungen gelten nicht für:

  • Roggen in Selbstfolge, Tabak, Mais zur Herstellung von Saatgut, mehrjährige Kulturen und Ackergras
  • Sommerungen und Winterungen derselben Kulturart gelten als verschiedene Kulturen (z. B. Sommergerste und Wintergerste)

Von der Fruchtfolgeregelung befreit sind Betriebe:

  • Betriebe mit Ackerland bis 10 ha
  • Befreit sind Betriebe mit einer maximal verbleibenden Ackerfläche von 50 ha,
    • Wenn auf > 75 % der Ackerfläche Gras, Grünfutter, Leguminosen oder Brachen
    • Wenn auf > 75 % der beihilfefähigen Fläche Gras, Grünfutter oder DGL
  • Zertifizierte Ökobetriebe sind befreit

Die Einhaltung der Fruchtfolgeregelung wird eine Herausforderung. Planen Sie Ihre Fruchtfolge im Voraus. Es empfiehlt sich, keine Schläge mehr in 2023 zu teilen bzw. zusammenzulegen. So ist die Rückverfolgbarkeit des Anbaus in den Vorjahren deutlich einfacher.

Ansprechpartner*innen:

Alix Mensching-Buhr
Björn Lühders
Sonja Kornblum