067 Zwischenfrucht statt Pflichtbrache 2024 - Was muss ich beachten?
Im Antrag 2024 gab es die Möglichkeit, die GLÖZ 8 Brache mit einer Zwischenfruchtlösung zu erfüllen. Diese Zwischenfruchtlösung wurde im Antrag mit 067 markiert. In den letzten Seiten Ihres Antrags finden die Zahl 067 an den jeweiligen Schlägen.
Auf dieser Fläche muss nach der Hauptkultur im Jahr 2024 eine Zwischenfrucht angesät werden, oder in der Hauptkultur 2024 wurde bereits eine Untersaat ausgesät.
Doch was gilt jetzt für diese Zwischenfrucht?
Die Zwischenfrucht muss nach der Ernte aktiv ausgesät werden, dabei gibt es keine festen Saatgutvorschriften, nur sollte sich auf dieser Fläche nach fachlicher Praxis eine Zwischenfrucht etablieren und bis 31.12.2024 erkennbar sein.
Der Standort der Zwischenfrucht kann mit einem ANDI-Änderungsantrag noch bis 30.09 geändert werden, bei den Anträgen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Eine Beweidung, Schnittnutzung oder Mulchen ist möglich. Wichtig ist jedoch, dass die Funktion der Zwischenfrucht, d. h. der Erosionsschutz erhalten bleibt.
Achtung Stolperstein!
Auf die Zwischenfrucht in 2024 muss eine Sommerung 2025 folgen!
Nach aktuellem Stand ist es nicht möglich, auf dieser Fläche beispielsweise einen Winterroggen im Herbst 2025 anzubauen und somit die Zwischenfrucht bis Sommer 2025 stehen zu lassen. Auch muss die Zwischenfrucht mindestens bis zum 31.12.2024 auf der Fläche verbleiben, ein Winterroggen mit dem Anbau im Herbst 2024 und Ernte 2025 ist dort nicht möglich.
Ebenfalls ist es nicht möglich, die Zwischenfrucht ohne Umbruch in eine Hauptfrucht wie Ackergras zu überführen! Bei Nichteinhaltung drohen Rückzahlungen. Haben Sie Unsicherheiten oder Fragen zu dem Thema, wenden Sie sich gerne an uns.
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