Bezirksstelle Uelzen

Mindestanforderung an die Bodenbedeckung nach GLÖZ 6

Webcode: 01043543

Auf mind. 80 % der Ackerflächen eines Betriebes ist vom 15.11. – 15.01. des Folgejahres eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Umsetzung der Mindestbodenbedeckung ist durch folgende Maßnahmen möglich.

Bearbeitung von Zwischenfrüchten
Bearbeitung von ZwischenfrüchtenJoerg Schaper

  • Mehrjährige Kulturen
  • Winterkulturen, die bis zum 15.11. aufgelaufen sind
  • Zwischenfrüchte, Untersaaten
  • Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide (inkl. Mais) ohne Bodenbearbeitung
  • Mulchauflagen einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten oder Mulchauflagen durch mulchende, nicht wendende (flache) Bodenbearbeitung z.B. mittels Grubber oder Scheibenegge Erntereste von Rüben und Kartoffeln reichen aus; wichtig: Prüfer muss Erntereste auf der Bodenoberfläche finden können

Ansprechpartner*innen:
Alix Mensching-Buhr
Sandra Wiegrefe
Sonja Kornblum
Cord Persiehl-Schultz