Bezirksstelle Uelzen

Anbauplanung 2025 – Änderungen im GAP-Strategieplan angeschoben

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Das BMEL hat der EU-Kommission einen Änderungsantrag des deutschen GAP-Strategieplans vorgelegt. Dieser muss von der EU-Kommission genehmigt und die Änderungen auf Bundesebene in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung umgesetzt werden. Das dies so erfolgen wird, ist sehr wahrscheinlich. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Veränderung
Änderungen im GAP-Strategieplan angeschoben.Gerd Altmann / pixabay.com
GLÖZ 6 – Mindestbodenbedeckung: Wegfall von festen Zeiträumen. Zwischenfrüchte und Begrünungen sollen nach guter fachlicher Praxis erfolgen und damit möglichst zeitnah nach der Ernte.

GLÖZ 7 – Fruchtwechsel: Die Vorgaben des Fruchtwechsels wurden geändert. Diese gestalten sich, wie folgt:

  • Spätestens im dritten Jahr muss ein Fruchtwechsel auf allen Ackerflächen erfolgen
  • Zudem muss auf mind. 33 % der Ackerfläche ein jährlicher Fruchtwechsel im Vergleich zum Vorjahr erfolgen oder bei gleichbleibender Hauptkultur eine Winterzwischenfrucht angebaut werden
  • Ab 2026 sollen Mais-Mischkulturen zur Hauptkultur Mais gezählt werden, damit zählt der Anbau einer Mais-Mischkultur nicht mehr zum Fruchtwechsel. In 2025 gilt aber der Anbau einer Mais-Mischkultur noch als Fruchtwechsel

Bezüglich der Änderung der Mais-Mischkultur stellt sich die Frage, wann rückwirkend der Anbau einer Mais-Mischkultur als Fruchtwechsel nicht mehr anerkannt wird. Hierzu folgende Beispiele:

  • Maisanbau in 2023 und 2024, 2025 erfolgt eine Mais-Bohne, 2026 Mais – damit wäre der Fruchtwechsel erfüllt
  • Maisanbau in 2023, Mais-Bohne in 2024, 2025: Mais, 2026: Mais – auch damit wäre nach aktueller Auslegung der Fruchtwechsel erfüllt

GLÖZ 8 - Verpflichtende Brache: Es wird voraussichtlich ab 2025 keine 4 % Pflichtstilllegung mehr geben. Auch der Ersatz der Brache über 4 % Leguminosen oder Zwischenfrüchte wird nicht erforderlich sein.

Ökoregelung 1a – Freiwillige Brache: Die freiwillige Brache kann bis zu 8 % der Ackerfläche einnehmen. Hier gibt es folgende Vergütungssätze:

  • bis 1 ha je Betrieb bzw. 1 % der Ackerfläche: 1.300 €/ha
  • für das zweite Prozent: 500 €/ha
  • für die weiteren sechs Prozent: 300 €/ha

Bei der Begrünung der Brache sind Änderungen geplant. Soll eine aktive Begrünung erfolgen, die im Zeitraum vom 16.08 bis 31.03 möglich ist, ist eine Saatgutmischung mit mind. fünf krautartige zweikeimblättrige Arten und einem max. Gräseranteil von 25 % zu verwenden. Hier wird sicherlich der Handel geeignete Mischungen anbieten.

Hinweis: Über die Ökoregelung 1b (Zuschlag von 200 €/ha auf die Vergütung der Ökoregelung 1a) besteht die Möglichkeit die Brache bis zum 15.05 mit einer vorgegebenen Blühmischung zu begrünen. Diese Option bietet den Vorteil, dass der Termin für die Aussaat deutlich nach hinten gelegt werden kann. Zudem kann diese Begrünung mit der Blühmischung den Unkrautdruck deutlich minimieren. Flächen, auf denen bspw. ein hoher Jakobskreuzdruck herrscht, könnten sich für die aktive Aussaat und Begrünung anbieten. Aber die Blühbrache muss bis 31.12.25 stehen bleiben. Es besteht ein Mulchverbot im Herbst 2025.