Cannabis Portal

Häufig gestellte Fragen

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Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen, welche sich auf die Antragstellung auf diesem Portal beziehen. Diese Seite wird laufend aktualisiert.

 

Auf welchem Weg wird der Antrag gestellt?

Der Antrag wird in Form eines Online-Formulars über die Internetseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gestellt. Neben der Eingabe von Informationen sind auch notwendige Dokumente für eine Erlaubniserteilung hochzuladen.

Welche Dateiformate für die Unterlagen werden akzeptiert?

Es werden für schriftliche Dokumente nur PDF-Dateien akzeptiert. Fotos können als jpg-Datei hochgeladen werden.

Wie kann ich bei Fragen zum Antrag Kontakt aufnehmen?

Bei Fragen ist die Landwirtschaftskammer telefonisch unter 0441-801 600 oder per E-Mail unter cannabis@lwk-niedersachsen.de zu erreichen.

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?

Die Bearbeitungsdauer beträgt höchstens drei Monate.

Wie bekomme ich Bescheid, ob der Antrag genehmigt wurde?

Wenn der Antrag genehmigt wurde, erhalten Sie die schriftliche Erlaubnis als Bescheid per Post an die Anschrift der Anbauvereinigung.

Ist mit Kosten bei der Antragstellung zu rechnen?

Für die Bescheiderstellung sind durch die Landwirtschaftskammer Gebühren zu erheben, welche mit einem separaten Gebührenbescheid angefordert werden. Diese richten sich nach den Regelungen der Gebührenordnung für die LWK Niedersachsen (GOLwKN) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -). Die Höhe befindet sich derzeit noch in Klärung.

Wann kann ich nach einer Versagung einen neuen Antrag stellen?

Wenn die Gründe für die Versagung nicht mehr vorliegen, kann sofort ein neuer Antrag auf Erlaubnis gestellt werden.

Wie können Unterlagen nachgereicht oder Änderungen mitgeteilt werden?

Es ist in dem Antragsportal die Möglichkeit vorgesehen, Unterlagen nachträglich einzureichen oder eine Änderung mitzuteilen, sobald der Antrag auf Erlaubnis eingereicht wurde.

Darf ich eine Anbauvereinigung in meiner Wohnung, auf meinem Grundstück oder auf dem Grundstück einer anderen Anbauvereinigung unterbringen?

Grundsätzlich nein. Das befriedete Besitztum (das heißt Grundstück, Anbaufläche, Gewächshaus, Gebäude) einer Anbauvereinigung darf sich nicht, auch nicht teilweise, innerhalb einer Wohnung oder des befriedeten Besitzums anderer Anbauvereinigungen befinden, da die Tätigkeit einer Anbauvereinigung wirksam überwacht und die Betretungs- und Durchsuchungsrechte der zuständigen Behörde sichergestellt werden müssen, ohne das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung zu verletzen.

Eine Ausnahme kann bestehen, wenn sich beispielsweise ein Gewächshaus oder ein nicht zu Wohnzwecken genutztes weiteres Gebäude auf dem Wohngrundstück befindet, welches ausreichend und gut erkennbar gegen beliebiges Betreten gesichert ist und durch einen Miet-, Pacht- oder anderweitigen Überlassungsvertrag der Anbauvereinigung zur Nutzung übergeben wird. 

Wie müssen die Beratungs- und Präventionskenntnisse nachgewiesen werden?

Es ist eine Bescheinigung für eine Teilnahme an einer entsprechend zertifizierten Schulung vorzulegen. Die Bescheinigung kann grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erlaubniserteilung nachgereicht werden. Aktuell gibt es eine solche Schulung noch nicht. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Erstellung eines Mustercurriculums für die Schulung der Präventionsbeauftragten in Auftrag gegeben. Mit einem Ergebnis wird Anfang August 2024 gerechnet. In Niedersachsen initiiert und koordiniert zurzeit die Nds. Landesstelle für Suchtfragen (NLS) einen Prozess zur Umsetzung der Schulungen in Zusammenarbeit mit den kommunalen Fachstellen für Sucht und Suchtprävention (FSS). Seitens des Landes ist eine Zertifizierung der Schulungen geplant.

Muss mein Verein im Vereinsregister eingetragen sein?

Die Eintragung im Vereins- oder Genossenschaftsregister und die Angabe der Registernummer des Vereins oder der Genossenschaft ist Voraussetzung für den Antrag.

Benötige ich ein normales oder ein erweitertes Führungszeugnis?

Es wird ein einfaches Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (Belegart O) benötigt. Dieses wird direkt an uns (Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Straße 1-13, 26121 Oldenburg) gesandt. Beantragen Sie dieses nach der Antragstellung, geben Sie bitte als Verwendungszweck die Ihrem Antrag zugeordnete Vorgangsnummer an, ansonsten „Antragstellung zuständige Behörde nach § 11 KCanG“.

Wie ist der Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen?

Sie können sowohl den Auszug aus dem Gewerbezentralregister mit dem Antrag selber hochladen oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, dass dieser direkt von der ausstellenden Behörde an uns (Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Straße 1-13, 26121 Oldenburg) geschickt wird. Bitte geben Sie dann als Verwendungszweck „Antragstellung zuständige Behörde nach § 11 KCanG“ an oder die Ihnen zugeteilte Vorgangsnummer, sofern Ihnen diese bereits vorliegt.

Wie hat das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept auszusehen?

Ein Muster für ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, aus welchem sich die Anforderungen an dieses ergeben, wird voraussichtlich durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) erstellt.

Der Antrag auf Erlaubnis kann bis zur Veröffentlichung dieses Musters auch ohne vorliegendes Gesundheits- und Jugendschutzkonzept gestellt werden, eine mögliche Erlaubnis wird dann unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass das Konzept innerhalb einer durch uns festgelegten Frist nachgereicht wird. Das heißt, dass die Erlaubnis rückwirkend aufgehoben wird, wenn das Konzept nicht innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.

 

FAQs der Ministerien (Land und Bund):

Unter den nachfolgenden Links können Sie sich die Antworten des Bundesministeriums für Gesundheit sowie des Landes Niedersachsen zu den häufig gestellten Fragen zum Thema Cannabis und Anbauvereinigungen anschauen.

Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz (Bundesgesundheitsministerium)

Informationen zum Cannabisgesetz (Land Niedersachsen)