Kammerbeitrag der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ab 2025
Der Landwirtschaftskammerbeitrag wird ab 2025 von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen jährlich am 25. Oktober von Eigentümer/-innen land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen erhoben.
Die Höhe ist im Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen festgelegt. Die Beitragspflicht begründet kein Mitgliedschaftsverhältnis im privatrechtlichen Sinne, sondern stellt für die beitragspflichtigen Betriebe eine öffentliche Last dar und kann daher nicht durch einseitige Erklärung aufgehoben werden. Die Einnahmen aus dem Kammerbeitrag machen bei der Finanzierung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen 14 % aus.
Nachfolgend werden häufig auftretende Fragen zum Landwirtschaftskammerbeitrag beantwortet. Für Beitragsjahre bis einschließlich 2024 wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
Aktuelle Informationen:
Der Dauerbescheid für die Beitragsjahre ab 2025 wird Mitte des Jahres versendet. Sie können bereits jetzt ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug des Kammerbeitrags ab 2025 einrichten.
FAQ'S zum Kammerbeitrag ab 2025
Meine Adresse hat sich geändert. Wem muss ich diese Änderung mitteilen?
Eine Änderung Ihrer Adresse melden Sie uns bitte an kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de.
Es sind landwirtschaftliche Flächen in mein Eigentum übergegangen/ich habe meine landwirtschaftlichen Flächen an eine andere Person übertragen/verkauft. Wem muss ich diese Änderung mitteilen und wie wirkt sich das auf den Beitrag aus?
Bei Eintragung des Eigentumsübergangs erfolgt eine Mitteilung an das Finanzamt und es wird ein neuer Grundsteuermessbescheid erlassen. Dieser ist Grundlage für den Kammerbeitrag.
Der Stichtag für die Beitragspflicht ist der 01.01. des jeweiligen Jahres (§28 Abs. 4 LwKG). Fällig wird er jedoch zum 25. Oktober. Dies bedeutet, dass Sie unter Umständen am 25. Oktober noch den Landwirtschaftskammerbeitrag bezahlen müssen, obwohl Sie Ihre Fläche im laufenden Jahr bereits ganz oder teilweise verkauft oder verpachtet haben. Sie können die Erstattung des Betrages jedoch zivilrechtlich vereinbaren bzw. bei Pachtverhältnissen die Erstattung verlangen, sofern im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist (§28 Abs. 3 S. 3 LwKG).
Sind Sie zum 01.01. nicht der richtige Adressat und der Landwirtschaftskammerbeitragsbescheid stimmt nicht mit dem Grundsteuermessbescheid Ihres Finanzamtes überein, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf.
Ich möchte der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als Mitglied beitreten.
Ein Beitritt zur Landwirtschaftskammer Niedersachsen, wie bei einem mitgliedschaftlichen Verhältnis im privatrechtlichen Sinne, erfolgt nicht. Entscheidend ist, ob Sie im Besitz von landwirtschaftlich bewertetem Grundbesitz sind, der auch grundbuchmäßig erfasst ist. Wenn dies der Fall ist, bekommen Sie von dem zuständigen Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid und eine sogenannte Mitgliedschaft entsteht dann kraft Gesetz. Bitte beachten Sie hierzu auch die Seiten 9 -11 des Dateianhangs Gesetzliche Vorgaben für die Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebes.
Ich habe meine landwirtschaftlichen Flächen verpachtet. Warum muss ich den Landwirtschaftskammerbeitrag trotzdem entrichten?
Die Beitragspflicht richtet sich danach, ob Sie Eigentümer/-in beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Nutzflächen sind, also ob Sie Schuldnerin der Grundsteuer sind. Demnach liegt die Beitragspflicht bei den Verpächter/-innen. Mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner des Beitrags. Es besteht allerdings nach § 28 Abs. 3 Satz 3 Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen die gesetzlich vorgegebene Möglichkeit, den Beitrag auf die Pächter/-innen umzulegen, soweit im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Wonach richtet sich die Höhe des Landwirtschaftskammerbeitrags?
Der Kammerbeitrag wird von der Kammerversammlung festgesetzt und ist im Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG), § 26 und § 27 definiert. Die Höhe des Beitrages ist in der Beitragssatzung geregelt. Der Hebesatz für das aktuelle Jahr ist noch nicht festgelegt worden.
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- Beispiel: Der Grundsteuermessbetrag eines landwirtschaftlichen Betriebs beträgt 450 €.
Bei einem Hebesatz von 250 % ergäbe sich ein jährlicher Landwirtschaftskammerbeitrag von 1.125 €.
- Beispiel: Der Grundsteuermessbetrag eines landwirtschaftlichen Betriebs beträgt 450 €.
Der derzeitige Beitragssatz für Betriebe der Küsten- und kleinen Hochseefischerei beträgt 5,28 € je Meter der Bemessungsgrundlage (Summe der amtlich registrierten Längen aller Fischereifahrzeuge des Betriebes am 1. August eines jeden Jahres). Siehe auch Haushaltssatzung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (lwk-niedersachsen.de).
Der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag wird einmalig vom Finanzamt verschickt und ist dann auch für die Folgejahre gültig.
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- Beispiel Grundsteuermessbetragsbescheid
Ich habe dieses Jahr keinen Bescheid bekommen.
Bei dem Kammerbeitragsbescheid handelt es sich um einen Dauerbescheid. Das bedeutet, dass der Bescheid einmalig und bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlage, des Bemessungssatzes oder der Eigentumsverhältnisse versendet wird. Sofern sich keine Änderungen ergeben, besitzt der Bescheid Gültigkeit für die Folgejahre.
Ich benötige einen Nachweis / Beleg darüber, dass ich den Landwirtschaftskammerbeitrag zahle.
Sollten Sie ein Duplikat für die Kammerbeitragszahlung ab 2025 benötigen, wenden Sie sich bitte an kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de.
Beispiel Landwirtschaftskammerbeitragsbescheids
Betrifft der Kammerbeitrag einen Zeitraum vor 2025, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
Ist eine Befreiung vom Landwirtschaftskammerbeitrag / Austritt aus der Landwirtschaftskammer möglich?
Der Kammerbeitrag ruht auf den beitragspflichtigen Betrieben als öffentliche Last. Die Beitragspflicht richtet sich nicht nach einer „persönlichen Mitgliedschaft“, sondern danach, ob Sie Eigentümer beitragspflichtiger Nutzflächen sind; Beitragsschuldner/-in ist demnach, wer Schuldner/-in der Grundsteuer ist. Solange Sie im Grundbuch über landwirtschaftlich eingestuften Besitz verfügen, fällt hierauf der Landwirtschaftskammerbeitrag an. Erst wenn Sie im Grundbuch über keinen landwirtschaftlichen Besitz mehr verfügen, erlischt die Beitragspflicht automatisch. Die Beitragspflicht zur Landwirtschaftskammer ist demnach nicht durch einseitige Erklärung zu beenden. Für Betriebe, deren Grundsteuermessbetrag weniger als 6 € beträgt, und für Betriebe, bei denen die Summe der Schiffslängen nicht mehr als 10 Meter beträgt, werden keine Beiträge erhoben.
Ich benötige eine Aufstellung über die von mir in den letzten Jahren gezahlten Landwirtschaftskammerbeiträge.
Für die Zeit ab 2025 wenden Sie sich bitte an die folgende Mailadresse:
kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de.
Aufgrund der Zuständigkeit des Finanzamts vor 2025 liegen uns keinerlei Bewertungsunterlagen oder Zahlungsnachweise für diese Zeit vor. Bitte kontaktieren Sie für diese Informationen das für Sie zuständige Finanzamt.
Der von mir zu zahlende Landwirtschaftskammerbeitrag kommt mir zu hoch vor.
Die Höhe der Beitragspflicht orientiert sich am Grundsteuermessbetragsbescheid, welchen die örtlichen Finanzämter erlassen. Bitte klären Sie mit dem zuständigen Finanzamt, welche Flächen bewertet wurden und ob die aktuell beitragspflichtigen Flächen noch zu Recht veranlagt werden.
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- Beispiel Grundsteuermessbetragsbescheid
- Beispiel Kammerbeitragsbescheid:
Sofern der Grundsteuermessbetrag im Kammerbeitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit dem Grundsteuermessbetrag des Grundsteuerbescheides des für Sie zuständigen Finanzamts übereinstimmt, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Finanzamt auf.
Stimmt der Grundsteuermessbetrag im Kammerbeitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nicht mit dem Grundsteuermessbetrag des Grundsteuerbescheides des für Sie zuständigen Finanzamts übereinstimmt oder liegt ein Rechenfehler bei der Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz vor, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf.
Warum muss ich Beiträge sowohl für die Landwirtschaftskammer (LWK) als auch für die Industrie- und Handelskammer (IHK) zahlen?
Mitglied der IHK sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe dann, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind (§ 2 Abs. 2 IHKG). Also kann ein/-e Landwirt/-in sowohl Pflichtmitglied in der LWK sein als auch in der IHK. Dieser Fall tritt ein, wenn neben dem landwirtschaftlichen Betrieb weitere Unternehmen geführt und diese zur Gewerbesteuer veranlagt werden (z. B. Photovoltaikanlagen auf den Dächern und Flächen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden, Biogasanlagen, Windenergieanlagen, Übernachtungs- und Beherbergungsbetriebe oder sonstige Nebengewerbe).
Warum muss ich den Landwirtschaftskammerbeitrag zahlen, obwohl ich keinen landwirtschaftlichen Betrieb besitze?
Der Landwirtschaftskammerbeitrag wird erhoben von Eigentümer/-innen landwirtschaftlich bewerteter Flächen. Der Beitrag liegt als sogenannte öffentliche Last auf den Flächen. Solange Sie im Besitz von landwirtschaftlichen Flächen sind und diese Flächen vom Finanzamt mit einem Grundsteuermessbetrag belegt sind, fällt hierauf der Kammerbeitrag an.
Meine landwirtschaftlichen Nutzflächen haben sich verkleinert. Hat dies eine Auswirkung auf den Beitragssatz?
Die Verkleinerung Ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen könnte eine Auswirkung auf den jährlichen Landwirtschaftskammerbeitrag haben. Die Änderung ist möglicherweise bei der Finanzverwaltung noch nicht bekannt. Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem örtlich zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen. Es gelten die Eigentumsverhältnisse am 01.01. des jeweiligen Jahres (§28 Abs. 4 LwKG). Fällig wird er jedoch zum 25. Oktober. Dies bedeutet, dass Sie unter Umständen am 25. Oktober noch den Landwirtschaftskammerbeitrag bezahlen müssen, obwohl Sie Ihre Fläche im laufenden Jahr bereits ganz, oder teilweise verkauft haben. Sie können die Erstattung des Betrages jedoch zivilrechtlich vereinbaren.
Wofür zahle ich den Landwirtschaftskammerbeitrag? Welche Vorteile habe ich durch die Zahlung des Kammerbeitrags?
Die Erhebung des Beitrags erfolgt für die vom Gesetzgeber auf die Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben. Der gesetzliche Auftrag und die Aufgaben ergeben sich aus § 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG). Dazu gehört insbesondere:
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- Förderung der Landwirtschaft
- Förderung landwirtschaftlicher Arbeitnehmer/-innen in beruflichen und sozialen Belangen
- Förderung der freiwilligen Qualitätskontrolle von Produkten und Verfahren
- Wahrnehmung der beruflichen Belange der Mitglieder und Wahrung des Ansehens des Berufsstandes
- Unterrichtung der landwirtschaftlichen Betriebe, z. B. mit geeigneten Leitlinien, über die für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Hinwirkung auf die Einhaltung dieser Vorschriften durch Beratung
- Durchführung von Wirtschaftsberatung unter besonderer Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis und Beitrag zur Verbesserung der Betriebsergebnisse, z. B. durch die Erstellung von Leitlinien
- Mitwirkung bei Preisnotierungen und Preisempfehlungen sowie bei der Verwertung und dem Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Förderung des freiwilligen Zusammenschlusses zu Vereinigungen
- Unterstützung und Beratung der Behörden und Gerichte in fachlichen Fragen der Landwirtschaft
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen bietet im Rahmen dieser gesetzlichen Aufgaben umfangreiche Dienstleistungen in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau, und Forstwirtschaft an. Auf unserer Internetseite finden Sie zahlreiche Informationen und Angebote (auch kostenlos) zu diesen Themen. Darüber hinaus sorgt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen innerhalb der Berufsbildung für die Betreuung des Nachwuchses in den Grünen Berufen und bietet in der Berufsqualifizierung und Weiterbildung jährlich über 500 Seminare an. So kommt die Verbesserung des Qualifikationsniveaus durch die Förderung der Ausbildung den landwirtschaftlichen Betrieben mittelbar zugute.
Ich möchte ein SEPA-Lastschriftmandat einrichten.
Zur Vereinfachung der Prozesse bitten wir Sie, an dem SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Bitte senden Sie die unterschriebe Ermächtigung, gerne auch eingescannt per Mail, an uns zurück.
Meine Kontoverbindung hat sich geändert. Dann muss
1. das alte SEPA-Mandat formlos widerrufen werden und
2. ein neues SEPA-Mandat erstellt werden.
3. Senden Sie das neue SEPA-Mandat entweder an Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Kammerbeitrag, Postfach 7163, 26051 Oldenburg oder an: kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de
Ich möchte die Einzugsermächtigung für den Landwirtschaftskammerbeitrag widerrufen und diesen zukünftig selber überweisen / Ich habe eine Frage zu den Zahlungsmodalitäten.
Sie können Ihre Einzugsermächtigung per Post an: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Kammerbeitrag, Postfach 7163, 26051 Oldenburg oder per Mail an:
kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de widerrufen.
Ich möchte eine Empfangsvollmacht für den Kammerbeitragsbescheid ausfüllen.
Füllen Sie die Empfangsvollmacht aus und senden Sie diese per Post an: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Kammerbeitrag, Postfach 7163, 26051 Oldenburg oder per Mail an:
kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de
Anlagen
- Grundsteuermessbetragsbescheid (Muster)
- Beitragsbescheid (folgt)
- Gesetzliche Vorgaben zur Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs (folgt)
Kontakt
E-Mail: kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de
Telefon: 0441 801-117