Kammerbeitrag: Beitragseinzug erstmals von der LWK
Ab 2025 zieht nicht mehr das jeweilige Finanzamt, sondern die LWK Niedersachsen Ihren Kammerbeitrag ein. Das hat es mit diesem Wechsel auf sich und darum sollten Sie jetzt auch Ihren Verpächter informieren.
Von Christian Mühlhausen, erschienen in Ausgabe 2025/9 der Zeitschrift LAND&FORST

Neu ist auch, dass die neuen Bescheide erstmal nicht mehr von der bisher zuständigen niedersächsischen Finanzverwaltung ausgestellt werden, sondern von der LWK selbst. Und vor der liegt jetzt eine Mammutaufgabe: Rund 160.000 Beitragseinzüge, die bisher aufs Konto des Finanzamtes gingen, gehen ab diesem Jahr zum 25. Oktober erstmals direkt zur LWK.
Grundlagen schaffen
Hört sich nicht so kompliziert hat, ist es aber. Denn es ist in etwa vergleichbar mit folgender Situation: Sie übernehmen die Funktion des Kassenwarts in ihrem Sportverein, bekommen von ihrem Vorgänger aber lediglich die Mitgliederlisten und welche Gesamtsumme aller Einnahmen aus den Mitgliedereinnahmen erreicht werden muss. Keine Info, wer bisher als Einzel- oder Familienmitglied wie viel bezahlt hat, auch müssen sämtliche SEPA-Mandate für den Lastschrifteinzug der Vereinsmitglieder erneuert werden.
Vor etwa solch einen Situation steht derzeit die LWK Niedersachsen, geregelt ist das offiziell im neuen Kammergesetz in § 29: „Der Beitrag wird von der LWK veranlagt und erhoben.“ Doch der bisherige „Kassenwart“ – die Finanzverwaltung – kann der LWK aus technischen Gründen keine Auskunft darüber geben, wer bisher wie viel Kammerbeitrag gezahlt hat, geschweige denn, den jeweils letzten versandten Bescheid zur Verfügung zu stellen. Die LWK erhält nur die Daten, die auch Kommunen zur Berechnung der Grundsteuer A bekommen: die Information über den Grundsteuermessbetrag, der alle Informationen über das private Eigentum in Grund und Boden gibt.
Im Geschäftsbereich 1 (Verwaltung) wird mit Hochdruck daran gearbeitet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass im Spätsommer die Bescheide versendet werden können und der Kammerbeitrag zum Stichtag 25. Oktober eingezogen werden kann. „Derzeit erarbeiten wir den passenden Workflow, um alle Eignerinnen und Eigner landwirtschaftlich bewerteter Flächen umfassend zu informieren und die Berechnung sowie den Einzug des Kammerbeitrags so effizient wie möglich zu gestalten“, sagt Kammerdirektor Dr. Bernd von Garmissen.
Hebesatz steht noch aus
Neben der Kammerverwaltung befassen sich auch die ehrenamtlichen Mitglieder der Kammerversammlung in Ausschüssen und Vorstand intensiv mit dem künftigen Kammerbeitrag: „Damit die Berechnung möglichst exakt gelingt, läuft derzeit eine Umfrage bei eine Reihe von Praxisbetrieben“, ergänzt Kammerpräsident Gerhard Schwetje.
Schließlich geht es um rund 13 Prozent des Kammerhaushalts. Die verwaltungstechnischen Schritte wie die Einrichtung einer Fachsoftware sowie dafür notwendige Schnittstellen und die Erfassung sämtlicher Kammerbeitragszahler läuft auf vollen Touren, dennoch gibt es einige Punkte, allen voran der Hebesatz, die noch entschieden werden müssen. Dafür hat die LWK für den 8. Mai in Hannover eine außerordentliche Kammerversammlung angesetzt, in der das Ehrenamt den Weg ebnen soll für den künftigen Kammerbeitrag. Erst nach diesen Entscheidungen können verlässliche Beispielsrechnungen für verschiedene Betriebstypen in Niedersachsen aufgestellt werden. Anhand der Beispiele können die Praxisbetriebe dann abschätzen, was mit dem neuen Kammerbeitrag auf sie zukommt.
Fest steht jedoch: Die LWK, – konkret: die Kammerversammlung – entscheidet lediglich den Hebesatz bei der Ausgestaltung des Kammerbeitrags, denn Basis ist und bleibt der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, auf den sich der neue LWK-Beitragsbescheid bezieht. Erscheint der Kammerbeitrag also zu hoch, weil Flächen längst verkauft oder vererbt sind, ist der Adressat für diesen Einwand die Finanzverwaltung und nicht die LWK, Stichtag dazu ist jeweils der 1. Januar eines Jahres.
Die Höhe des Kammerbeitrages ist dabei losgelöst von der tatsächlichen Bewirtschaftung zu sehen, sondern berücksichtigt lediglich das Eigentum, wie es zur Berechnung der neuen Grundsteuer bewertet worden ist. Ob der Betrieb also verpachtet oder in eine Betriebsgemeinschaft eingebracht ist, spielt keine Rolle, diese Fragen müssen im Innenverhältnis behandelt werden.
Verpächter erhalten Post
Zentral ist: Nicht alle Flächenveränderungen haben eine sofortige Auswirkung auf den Grundsteuerwert und führen zu einem neuen Bescheid, sondern nur, wenn bestimmte Wertgrenzen erreicht werden.
Viele Verpächter werden im Herbst erstmalig Post von der LWK bekommen – ein für viele sicher zunächst ungewohnter Absender. Da nicht jeder Verpächter über die anstehenden Änderungen informiert sein dürfte, sollten aktive Landwirte die Gelegenheit nutzen, um mit ihren Verpächtern möglichst bald ins Gespräch über die Neuordnung des Kammerbeitrags zu kommen. Auch deshalb, weil in manchen Pachtverträgen vereinbart wurde, dass der Pächter den Kammerbeitrag dem Verpächter erstattet. Ein Gespräch ist auch deshalb wichtig, weil sich die Höhe des Kammerbeitrags – analog zu den ebenfalls veränderten Grundsteuerbeträgen – in den meisten Fällen ändern wird.
Ebenfalls essenziell: Der Bescheid, der übrigens klassisch per Briefpost zugestellt werden muss, ist ein sogenannter Dauerbescheid. Das heißt, er gilt so lange und für jedes Jahr, bis sich die Grundlage – etwa die Fläche als Bemessungsgrundlage oder der Hebesatz – geändert hat und ein neuer Bescheid ausgestellt wird.
- Damit die Umstellung des Beitrags möglichst reibungslos abläuft, stellt die LWK Mitte März eine Sammlung typischer Fragen und Antworten („FAQ“) auf ihre Webseite. Für Fragen soll es zudem eine Telefonhotline geben. Wer jetzt schon Fragen hat, kann diese an kammerbeitrag@lwk-niedersachsen.de stellen. Wichtig: Für alle Fragen zum Kammerbeitrag vor dem Jahr 2025 ist die zuständige Finanzverwaltung zuständig.
FAZIT
- Die LWK Niedersachsen zieht 2025 erstmals direkt den Kammerbeitrag ein.
- Grundlage dafür ist wie bei der Grundsteuer die Wertermittlung der Finanzverwaltung.
- Beitragspflichtig ist generell der Eigentümer, losgelöst von der tatsächlichen Bewirtschaftung.
- Pächter sollten die Verpächter aktiv auf diese Änderung ansprechen.
WISSENSWERT
Darum erhebt die LWK einen Kammerbeitrag
Grundlage für die Erhebung des Kammerbeitrags ist das Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG), das vom Niedersächsischen Landtag mit Wirkung zum 1. Januar 2025 geändert worden ist. Darin heißt es in § 26, dass die LWK zur Deckung ihres Finanzbedarfs von ihren Mitgliedern Beiträge erhebt. Grundlage für diese Beiträge ist kurz gesagt alles, was auch für die kommunale Grundsteuer A herangezogen wird, also der Grundsteuermessbetrag-Bescheid der Finanzverwaltung. Hinzu kommen noch Fischereifahrzeuge der Küsten- und Kleinen Hochseefischerei, die ebenfalls kammerbeitragspflichtig sind.
Jeder Beitragszahler ist Pflichtmitglied in der LWK Niedersachsen, ausgenommen ist lediglich, bei wem ein Steuermessbetrag von weniger als sechs Euro ausgewiesen ist oder dessen Summe der Schiffslänge unter zehn Metern liegt.
Auch wenn es „Mitglied“ heißt, ist die LWK kein Verein oder Verband, aus dem man austreten kann, wenn man keine Beiträge mehr zahlen möchte. Vielmehr ist der Kammerbeitrag eine öffentliche Last, ähnlich wie eine Steuer oder die Pflichtmitgliedschaft eines Betriebes in einer beruflichen Kammer wie der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.
Kontakte

Wolfgang Ehrecke
Pressesprecher