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Tierwirt: Beendigung der Ausbildungszeit, Kündigungsregelungen

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Normalerweise endet die Ausbildungszeit mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.


Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-frist und ohne Angabe von Gründen von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis gekündigt werden, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (Kündigungsfrist: vier Wochen). Außerdem kann das Ausbildungsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nach Recht und Billigkeit nicht mehr zugemutet werden kann.

Weitere Hinweise zur Kündigung enthält § 7 des Berufsausbildungsvertrages.