Fischwirt - Anerkennung für die Ausbildung
Damit ausgebildet werden darf, muss sowohl der Ausbildungsbetrieb staatlich anerkannt sein als auch dem Ausbilder bzw. der Ausbilderin die fachliche und persönliche Eignung zuerkannt worden sein. Zuständige Behörde für das Anerkennungsverfahren ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
1. Anerkennung des Betriebes
Für die Anerkennung ist es erforderlich, dass der Betrieb nach Art und Einrichtung für die Ausbildung im Beruf Fischwirt*in – Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei oder im Beruf Fischwirt*in – Fachrichtung Küsten- und kleine Hochseefischerei geeignet ist. Näheres wird durch eine bundesweit geltende Verordnung geregelt.
Im Rahmen der Anerkennung hat der antragstellende Betrieb nachzuweisen, dass die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) eingehalten werden können.
Fischereibetriebe der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei haben die Berufsgenossenschaft (BG) selbstständig zur Betriebsüberprüfung einzuschalten.
In Absprache mit der See-BG legen Fischereibetriebe der Fachrichtung Küsten- und Kleine Hochseefischerei zum Nachweis der sicherheitstechnischen Unbedenklichkeit eine Kopie des gültigen Schiffssicherheitszeugnisses vor.
2. Anerkennung von Ausbildern
Nach den rechtlichen Vorgaben darf nur derjenige Auszubildende einstellen, wer persönlich geeignet ist. Wer selbst als Ausbilder tätig werden will, muss persönlich und fachlich geeignet sein.
Die fachliche Eignung wird durch den Berufsabschluss Fischwirtschaftsmeister*in nachgewiesen. Ggf. ist ein zusätzlicher Nachweis über berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten (Ausbildereignungsprüfung) erforderlich.
Die persönliche Eignung ist gemäß BBiG § 28 Abs. 1, § 29 durch Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses (erhältlich über die Gemeindeverwaltung) nachzuweisen.
Hinweis: Die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses ist notwendig, da die Tätigkeit als Ausbildender bzw. Ausbilder geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Somit sind die Voraussetzungen zur Ausstellung des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses gemäß § 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz gegeben.
3. Ablauf des Anerkennungsverfahrens
Weitere Informationen zu den Anforderungen und dem Verfahrensweg zur Antragstellung finden Sie im Merkblatt zur Anerkennung als Ausbildungsstätte im Beruf Fischwirt*in – Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei. bzw. Merkblatt zur Anerkennung als Ausbildungsstätte im Beruf Fischwirt*in – Fachrichtung Küsten- und Kleine Hochseefischerei im Downloadcenter.
Wenn Sie Interesse haben, Ihren Betrieb als Ausbildungsstätte anerkennen zu lassen oder als Ausbilder in einem Betrieb tätig zu werden, so sprechen Sie uns an, damit wir Ihnen die Antragsunterlagen zusenden und Hilfestellung beim Antragsverfahren geben können.
Anträge sind rechtzeitig, mindestens jedoch drei Monate vor Beginn einer geplanten Ausbildung einzureichen. Vor der Anerkennung erfolgt eine Besichtigung des Betriebes durch die Landwirtschaftskammer. Hierbei werden ggf. Sachverständige hinzugezogen, um die betriebliche Eignung für die Ausbildung insgesamt einschätzen zu können.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung als Ausbildungsstätte sind das Berufsbildungsgesetz (§§ 27 ff) und die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum*zur Fischwirt*in .
Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Ausbildungsbefugnis ist die Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft .
Kontakte
Heiko Ahlrichs
Ausbildungsberater Beruf Fischwirt/-in, Beruf Forstwirt/-in, Begabtenförderung
Jens Martens
Leiter Sachgebiet Berufsbildung für milchw. Berufe u. Agrarspezialberufe (FiW, FoW, Pt, Rj), Fachkraft Agrarservice, Tierwirt (Imkerei)
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