Bildungsurlaub
Arbeitgeberfinanzierte Fortbildungen kennen die meisten. Hier steht das betriebliche Interesse am Erwerb neuen Wissens oder neuer Fertigkeiten im Vordergrund, der Betrieb stellt frei, bezahlt die Fortbildung und hat den Nutzen. Aber es geht auch anders.
In Niedersachsen hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer (dazu zählen auch Auszubildende) Anspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung pro Jahr für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz. Hier entscheidet allein der Arbeitnehmer, in welchen Bereichen er sich weiterbilden möchte. Einzige Voraussetzung: Das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis besteht mindestens 6 Monate und die Veranstaltung ist von der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung für Niedersachsen als Bildungsveranstaltung anerkannt. Das ist der sog. Bildungsurlaub.
Rechtsgrundlage
Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (NBildUG) in der Fassung vom 25. Januar 1991, zuletzt geändert durch Gesetz am 17.12.1999.
Geeignete Angebote finden
Das Angebot ist riesig und reicht von berufsnahen Themen über Sprachkurse, Themenreisen und Kommunikation bis hin zu Angeboten zur Entspannung und Stressreduktion. Übrigens ist ein Zusammenhang mit dem aktuell ausgeübten Beruf ausdrücklich nicht erforderlich!
So lässt sich beispielsweise in der bundesweiten Datenbank www.bildungsurlaub.de nach Themenfeldern, aber auch gezielt nach Angeboten in bestimmten Bundesländern suchen. Fast alle Volkshochschulen haben Bildungsurlaube im Programm. Nicht zu vergessen die Angebote der unterschiedlichen Gewerkschaften. Diese haben den Vorteil, dass Mitglieder in der Regel vergünstigt oder sogar kostenfrei teilnehmen können.
Auch die Landwirtschaftskammer bietet Berufsfördernde Seminare an, die als Bildungsurlaub anerkannt sind.
Bildungsurlaub beantragen
Wer einen geeigneten Kurs gefunden hat, sollte vor einer verbindlichen Buchung sicherheitshalber mit seinem Arbeitgeber bzw. dem unmittelbarem Vorgesetzten vorab klären, ob die Abwesenheit im gewünschten Zeitraum möglich ist.
Ist die Anmeldung erfolgt, schickt der Veranstalter alle notwendigen Unterlagen zu. Der Arbeitgeber braucht in der Regel eine Kopie des Programms sowie den Anerkennungsbescheid des Kurses. Diese Unterlagen sind zusammen mit einem formlosen Antrag auf Bildungsurlaub einzureichen. Es wird empfohlen, den Antrag sechs bis acht Wochen vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Die gesetzliche Mindestfrist beträgt vier Wochen.
Nach Absolvieren der Bildungsmaßnahme gibt es eine Teilnahmebescheinigung, die als Nachweis beim Arbeitgeber einzureichen ist.
Achtung: Wird eine rechtzeitig beantragte Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung nicht spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich abgelehnt, so gilt der Bildungsurlaub rechtlich als bewilligt.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Der Arbeitgeber kann die Freistellung nur dann verweigern, wenn die Fristen nicht eingehalten wurden oder dringende betriebliche Gründe dagegensprechen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn zu viele andere Kolleginnen und Kollegen bereits Urlaub haben und dadurch der geregelte Arbeitsablauf im Betrieb gefährdet ist (§ 8 Abs. 2 NBildUG).
Ablehnungen sollte man sich generell schriftlich geben lassen. Nur so lässt sich in Ruhe prüfen, ob die aufgeführten Gründe zulässig sind.
Wichtig: Bei Ablehnung durch den Arbeitgeber verfällt der Anspruch auf die bezahlte Freistellung nicht. Suchen Sie sich einen neuen Kurs und stellen Sie erneut einen Antrag.
Ein Wort zu den Kosten
Der Arbeitgeber zahlt Ihr Gehalt weiter und stellt Sie frei. Im Gegenzug tragen Sie die Kursgebühren und ggf. weitere anfallende Kosten (Fahrtkosten, Verpflegung, Unterkunft).
Tipp: Ausgaben für berufsbedingte Fort- und Weiterbildung sind bei der Einkommens- oder Lohnsteuer absetzbar. Neben den Kursgebühren erkennt das Finanzamt auch die Kosten für Anfahrten, Übernachtungen sowie Verpflegungspauschalen an.
Fazit
Bildungsurlaub ist ein soziales Grundrecht, das aktuell leider nur von etwa 1-2 Prozent der berechtigten Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird. Wenn Sie bisher nicht dazu gehören, nutzen Sie unbedingt die Chance, neue Menschen kennenzulernen und einen Blick über den Tellerrand Ihres Betriebes zu riskieren. Sie wissen ja jetzt, was zu tun ist.
Kontakte
Matthias Brandner
Fachreferent Arbeitnehmerberatung
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