Grünlandunkräuter gezielt bekämpfen
Die Verunkrautung des Grünlandes ist i.d.R. auf eine Schädigung der Grasnarbe zurückzuführen, die vielfältige Ursachen haben können. Aktuell sind die hohen Niederschlagsmengen problematisch, die vielfach schon im Herbst den letzten Schnitt oder Pflegemaßnahmen unmöglich gemacht haben. Zu den gängigen Bewirtschaftungsfehlern zählen Narbenverletzungen durch Erntemaschinen, Fahr- und Trittschäden aber auch Narbenabdeckungen durch Erntereste, den Aushub der Grabenreinigung oder durch nicht angepasste Einzelgaben von Gülle oder Festmist. Darüber hinaus können tierische Schaderreger (Mäuse, Tipualarven, Engerlinge, im Küstenraum auch Gänse), Pilzbefall wie Schneeschimmel und Rost oder Standortmängel (Vernässung, Bodenverdichtung, Baumschatten) bzw. Nährstoffungleichgewichte zu Narbenlücken und in der Folge zum Einwandern unerwünschter Arten führen.
Längerfristige Bestandsumschichtungen sind die Regel
Regelmäßige Bestandskontrollen helfen, schleichende Narbenentartungen frühzeitig zu erfassen und die Ursachen der Verunkrautung/Verungrasung konsequent auszuschalten. Die Regulierung der Bestandszusammensetzung erfolgt hauptsächlich durch eine sachgerechte Bewirtschaftung und regelmäßige Pflege. Narbenlücken müssen durch eine Nachsaat schnell geschlossen werden. Anzustreben sind ebene, trittfeste, dichte Narben ohne Lücken. Der Grünlandbestand sollte zu mindestens 80-90 % aus wertvollen Gräsern, zu 10-15 % aus Kräutern und zu 5-10 % aus Weißklee bestehen. Der Grasbestand wiederum sollte zu etwa 60 % aus Deutschem Weidelgras und zu ca. 20 % aus den Komponenten Wiesenlieschgras, Wiesenrispe bzw. Wiesenschwingel bestehen. Wird auf dem intensiv genutzten Grünland eine Zunahme von unerwünschten Pflanzen festgestellt, sollte man einer Ausbreitung frühzeitig entgegenwirken. Neben vorbeugenden Maßnahmen sind mechanische und chemische Pflanzenschutzmaßnahmen erforderlich, um den Pflanzenbestand wieder zu sanieren.
Grasnachsaat und Herbizideinsatz – was beachten?
Der für die Etablierung der Gräser günstigste Nachsaatzeitpunkt sollte in Abhängigkeit von Altnarbenkonkurrenz und Wasserverfügbarkeit des Standortes gewählt werden. Bei einer Frühjahrsnachsaat fallen die Grassamen nach Einsatz eines Striegels auf offenen Boden, was bei gegebener Bodenfeuchte zu hohen Auflaufraten führt. Andererseits ist im Frühjahr die Konkurrenz der Altnarbe stark ausgeprägt, wodurch die Entwicklung der jungen Gräser gebremst werden kann. Die Monatswende Juli/August liefert als alternativer Aussaatzeitpunkt oftmals ein zweites Niederschlagsmaximum, während gleichzeitig die Altnarbenkonkurrenz schwächer ausgeprägt ist. In der Praxis werden je nach Standort und Erfahrung unterschiedliche Zeitpunkte für eine Nachsaat bevorzugt.
Liegt eine starke Verunkrautung vor, kann es sinnvoll sein, die Nachsaat vor dem Herbizideinsatz im zeitigen Frühjahr, wenn die Unkräuter den Boden noch nicht abschirmen, durchzuführen. Die in den Unkraut-nahen Bereichen etablierten Gräser können dann später, nach erfolgter Herbizidmaßnahme, die entstehenden Lücken schnell schließen. Das Herbizid sollte aus Verträglichkeitsgründen dann jedoch nicht vor dem 4-Blattstadium der jungen Gräser eingesetzt werden. Kleenachsaaten hingegen sollten ausschließlich nach einer Herbizidmaßnahme erfolgen. Um eine Schädigung auszuschließen sollten nach Einsatz von Simplex 16 Wochen und nach dem Einsatz anderer Grünlandherbizide 4-6 Wochen abgewartet werden.
Änderungen bei den Grünlandherbiziden:
Neu im Vertrieb der Firma Nufarm ist das fluroxypyrhaltige Produkt Tandus (NT 103) mit einem Gewässerabstand von 1 m bei Einsatz 90 % abdriftmindernder Technik. Tandus 200 wird nicht mehr vertrieben. Es gibt derzeit eine Vielzahl fluroxypyrhaltiger Produkten, die sich allerdings zulassungstechnisch unterscheiden bzgl. der einzuhaltenden Gewässerabstände, der Anwendungsbestimmungen hinsichtlich der Saumstrukturen, der bestehenden Indikationszulassung sowie des Einsatzzeitraumes. In ihrer Wirkung auf das Unkrautspektrum unterscheiden sie sich hingegen nicht. Die in den Gebrauchsanweisungen aufgeführten Anwendungsbestimmungen sind zu beachten.
Neue rechtliche Vorgaben beachten
Zum 01.01.2021 sind auf Grundlage der Vereinbarung „Niedersächsischer Weg“ Änderungen u.a. im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Kraft getreten. Gemäß § 25a NAGBNatSchG gilt auf Dauergrünland in Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, soweit sie Natura-2000-Gebiete sind (= FFH- und Vogelschutzgebiete), ein Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Ausnahmen von dem Verbot sind möglich, bei Verwendung von im ökologischen Landbau zugelassenen Mitteln sowie auf Flächen, auf denen die „Bekämpfungsschwellen nach § 25a NAGBNatSchG“ (Tab. 1) überschritten sind. Dabei ist zu beachten, dass der Schutzzweck des Gebietes dem Einsatz nicht entgegenstehen darf, die Ausbringung der Pflanzenschutzmittel maßvoll erfolgen muss und eine zumutbare praxistaugliche Alternative nicht besteht. Tab. 1 listet die Unkräuter/Ungräser abschließend auf, gegen die in den „§ 25a-Gebieten“ eine Behandlung erfolgen darf. Die Liste wird in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls erweitert.
Anzeige und Dokumentation
Die wegen einer Bekämpfungsschwellenüberschreitung beabsichtigte Anwendung von Herbiziden in einem Naturschutzgebiet muss bei der Unteren Naturschutzbehörde des zuständigen Landkreises mindestens zehn Arbeitstage (Einspruchsfrist der Behörde) vor der Durchführung formlos angezeigt werden. Anwendungen in Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, sofern sie Natura2000-Gebiete sind, sind nachvollziehbar zu dokumentieren und auf Verlangen dem Prüfdienst der LWK Niedersachsen vorzuzeigen.
Bewirtschaftungserschwernis und monetärer Ausgleich
Für Dauergrünland außerhalb von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, soweit sie Natura 2000-Gebiete sind, gelten weiterhin die seit Jahrzehnten im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes angewandten „Allgemeinen Bekämpfungsschwellen“ (Tab. 1). Dadurch dass in Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, soweit sie Natura 2000-Gebiete (= FFH- und Vogelschutzgebiete) sind, höhere Bekämpfungsschwellen anzusetzen sind, entsteht ein Bewirtschaftungserschwernis. Für diesen Nachteil kann ein „erweiterter Erschwernisausgleich“ (EEA) beantragt werden. Informationen hierzu finden sich auf der homepage der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter webcode 01040316.
Neben dem niedersächsischen Naturschutzrecht sind auch die in der Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV § 3b) genannten Einschränkungen beim Glyphosatzeinsatz zu beachten (Ausführungen s.u.). Weitere Informationen zu den neuen rechtlichen Vorgaben finden Sie auf www.lwk-niedersachsen.de unter den webcodes 01039928 und 01039569.
Einzelpflanzenbehandlung
Die Einzelpflanzen- oder Horstbehandlung (Tab. 2) ist eine preiswerte Möglichkeit, eine oft schnelle Ausbreitung von Ampfer, Distel und Brennessel zu verhindern. Geeignete Geräte hierfür sind die Rückenspritze sowie der Streichstab. Zur Vermeidung von Doppelbehandlungen kann der Spritz- bzw. Streichlösung eine Markierfarbe zugefügt werden. Bei bereits größerer Verbreitung einzelner Unkrautarten, wie Löwenzahn, Hahnenfuß und Vogelmiere, ist eine Flächenbehandlung unter Berücksichtigung der Bekämpfungsschwellenwerte (Tab. 1) meist unumgänglich. Sie erfolgt mit selektiv wirkenden Herbiziden, deren Wirkungsspektren in Tabelle 3 dargestellt sind. Bei allen selektiven Herbizidmaßnahmen ist nach Herausnahme der Unkräuter die Gefahr einer Neubesiedlung durch die gleichen - oder auch andere Unkräuter gegeben. Die entstandenen Lücken müssen daher umgehend im Rahmen einer Nachsaat geschlossen werden, um die Qualität des Grünlandes zu verbessern. Grundsätzlich sind beim Einsatz der Grünlandherbizide die optimalen Einsatztermine (Unkrautgröße, Witterung, zulassungsbedingter Einsatzzeitraum), die Abstände zu Gewässern (NW-) und Saumbiotopen (NT-Auflagen) und die festgelegten Wartezeiten zu beachten. Die Wartezeiten dienen der Einhaltung von Rückstandshöchstgehalten in Lebens- und Futtermitteln. Nach der Behandlung von Giftpflanzen darf eine Folgenutzung der Fläche erst erfolgen, nachdem die Pflanzen vollends abgestorben sind und somit nicht mehr aufgenommen werden können. Andernfalls würde sich das Vieh daran vergiften, da die Giftpflanzen durch die Behandlung ihre repellende Wirkung verlieren.
Stumpfblättriger und Krauser Ampfer verbreiten sich vor allem über die zahlreich gebildeten Samen. Sie sind langlebig und widerstandsfähig und überdauern den Verdauungstrakt des Rindes sowie ein mehrwöchiges Güllelager recht gut. Im Boden bleiben sie mehrere Jahrzehnte keimfähig. Erhöhte Konzentrationen an Gerbstoffen, Oxalaten und Harzen sind für den geringen Futterwert dieser Pflanzen verantwortlich. Ampfer ist ein Platz- und Nährstoffräuber mit starker Wurzelbildung und siedelt sich als Lichtkeimer schnell in beschädigten Grasnarben an. Bereits einer beginnenden Verunkrautung muss sofort entgegengewirkt werden. Die Samenbildung ist durch eine frühe Mahd oder Nachmahd zu unterbinden. Der optimale Bekämpfungstermin ist das Rosettenstadium (bis 20 % Blütenstängel geschoben). Die Bekämpfung kann bei geringem Besatz als Einzelpflanzenbehandlung mit Simplex, Ranger oder Glyphosat-haltigen Präparaten erfolgen (Tab. 1). Im Rahmen der Flächenbehandlung können Simplex (2 l/ha), Ranger (2 l/ha), Kinvara (3,0 l/ha), Waran (2 l/ha) oder Tomigan 200 empfohlen werden (Tab. 3). Die beste Dauerwirkung gegen Ampfer wird im Herbst erreicht, wenn die Pflanzen ihre Assimilate in die Wurzel einlagern. Im Herbst kann auch das Klee-schonende Harmony SX bzw. Lupus SX Mais mit 45 g/ha eingesetzt werden (kein Einsatz im ersten Standjahr!). Im Frühjahr sollte Harmony SX nicht angewendet werden, da Weidelgräser zu diesem Zeitpunkt mit einem vorübergehenden Wachstumsstopp reagieren.
Ackerkratzdisteln werden mit ihren harten dornigen Blättern vom Weidevieh gemieden und beeinträchtigen die Aufnahme des mit ihnen durchsetzten Futters. Durch häufigen Schnitt kann die Samenbildung verhindert werden. Die Vermehrung der Pflanze wird allerdings stärker durch die vegetativen unterirdischen Triebe (Rhizome) vorangetrieben, die die bekannte Nesterbildung zur Folge hat. Eine sinnvolle Maßnahme ist das Abmähen von Distelbeständen 10 cm über dem Boden während einer längeren Regenperiode. Durch Wassereintritt in den hohlen Stängel setzt ein Fäulnisprozess ein, der zu einem gewissen Bekämpfungserfolg führt. Die chemische Bekämpfung sollte im Spätsommer nach mehrmaligem Schnitt (Erschöpfung der Reserven) bei 20 bis 30 cm Wuchshöhe im Blütenknospenstadium erfolgen. Auf Behandlungen im Frühjahr reagiert die Ackerkratzdistel genauso wie auf ein frühzeitiges Ausmähen nach der ersten Weidenutzung mit vermehrtem Austrieb der Wurzelknospen und Rhizome. Generell sollten Einzelpflanzen frühzeitig mit Simplex oder Glyphosat-haltigen Präparaten [Einsatz gemäß § 3b PflSchAnwV eingeschränkt (s.u.)] ausgeschaltet werden (Tab. 1). Im Rahmen der Flächenbehandlung ist Simplex mit 2 l/ha ausgesprochen leistungsstark. Auch von Kinvara (3 l/ha) ist eine gute Distelwirkung zu erwarten. Wegen des Wuchsstoffanteils sollte die Behandlung bei wüchsiger Witterung durchgeführt werden. Auch beim Einsatz von U 46-M-Fluid (2 l/ha) ist wüchsiges Wetter bei der Anwendung für eine zufriedenstellende Wirkung entscheidend.
Brennnesseln treten i.d.R. nur horstweise auf, breiten sich jedoch schnell aus und zerstören die Narbe. Durch häufige Mahd lassen sich Brennnesseln nur teilweise zurückdrängen. Erfolgt der Schnitt bei Nässe, kommt es wie bei Disteln zum Ausfaulen der hohlen Stängel. Bedingt durch das horstweise Auftreten kann sich der Herbizideinsatz auf eine Einzelpflanzenbehandlung mit Simplex (Tab. 1) beschränken. Der beste Bekämpfungserfolg wird nach mehrmaligem Schnitt bei einer Wuchshöhe von 20 bis 30 cm erzielt. Im Rahmen einer Ganzflächenbehandlung lassen sich mit Ranger (2 l/ha) gute Wirkungsgrade erzielen. Noch besser wird jedoch Simplex (2 l/ha) beurteilt. Die Anwendungen können unter Beachtung der Anwendungszeiträume (Tab. 3) das ganze Jahr über erfolgen. Bei der Bekämpfung der Brennesselhorste entstehen extrem große Lücken, die zur Vermeidung des Eindringens unerwünschter Arten umgehend über eine Nachsaat geschlossen werden müssen.
Löwenzahn wird auf der Weide gerne gefressen und verbessert die Futterqualität, allerdings ist er ertragsschwach und für die Konservierung aufgrund von Bröckelverlusten schlecht geeignet. Löwenzahn breitet sich über den Samen schnell in lückigen Beständen aus. Pflegemaßnahmen wie eine zeitige Mahd noch vor der Blüte und eine sich anschließende Mähweidenutzung reichen allein oft nicht aus, ihn ausreichend zurückzudrängen. Wichtig gegen Neuanflug von Samen sind alle Maßnahmen, die einen dichten Narbenschluss gewährleisten. Eine Verätzung des Löwenzahns erfolgt mit einer Perlkalkstickstoffgabe von 3 dt/ha auf das taunasse Grünland. Die Blütenknospen sollten dabei noch in den Blattrosetten stecken. Für Herbizideinsätze eignet sich besonders der Spätsommer sowie als Alternative das Frühjahr vor dem ersten Schnitt. Die Behandlung sollte bei vollständiger Blattentwicklung kurz vor dem Aufbrechen der Blütenknospen erfolgen. Empfohlene Präparate sind Waran oder Tomigan 200 (jeweils 1,5 l/ha), Ranger (1,3 l/ha), Simplex (1,5 l/ha) oder, falls gleichzeitig im Übermaß vorhandener Spitzwegerich bekämpft werden muss, die Mischung aus U 46 D- und U 46 M-Fluid (je 1 l/ha).
Hahnenfußbesatz lässt sich langfristig durch eine Regulierung der Wasserführung (Dräinieren von nassen Flächen, Beseitigung und Verhinderung von Bodenverdichtungen) reduzieren. Rechtzeitiges Ausmähen vor der Blüte verhindert auf Weiden die oft zu beobachtende inselartige Ausbreitung über Samen. Der seltener vorkommende Scharfe Hahnenfuß weist gegenüber dem Kriechenden Hahnenfuß eine größere Giftigkeit auf. Bei der Heugewinnung erfolgt über den Trocknungsprozess eine Entgiftung. In Silagen wird das Gift Protoanemonin innerhalb von zwei Monaten zu unschädlichen Konzentrationen abgebaut. Chemisch kann Hahnenfuß sicher und preiswert mit U 46 M-Fluid (2 l/ha) bekämpft werden. Ein günstiger Zeitpunkt ist im Spätsommer nach mehrmaligem Schnitt vor der Blüte in einer Pflanzenhöhe von 10 bis 15 cm gegeben. Wuchsstoffwetter verbessert die Wirkung.
Die Vogelmiere breitet sich dank ihrer polsterbildenden Wuchsform rasch aus und stellt insbesondere in Neuansaaten ein Problem dar. Das Unkraut bleibt auch bei nasskaltem Wetter mit niedrigen Temperaturen noch wachstumsaktiv, selbst dann, wenn sich die Gräser in der Winterruhe befinden. Vor allem in milden Wintern gefährdet die Vogelmiere lückige Grasbestände und gewinnt bis zur Vegetationszeit der Gräser entscheidende Konkurrenzvorteile. Durch Striegeln bzw. scharf gestellte Wieseneggen lässt sich der Vogelmierebesatz mechanisch vermindern. Eine chemische Behandlung (Ranger 1,0-1,3 l/ha) gegen Vogelmiere verspricht bei beginnender Polsterbildung den besten Erfolg, oft sind nur Teilflächenbehandlungen erforderlich. Beim Einsatz von Waran oder Tomigan 200 (je 2 l/ha) gegen Ampfer wird die Vogelmiere mit bekämpft.
Der Sumpfschachtelhalm (Duwock) zählt zu den gefährlichen Giftpflanzen auf dem Grünland und weist auf feuchte Böden mit Staunässe hin. Wegen der tief liegenden Rhizome (unterirdische Ausläufer) ist diese ausdauernde Pflanze kurzfristig nur schwer zu bekämpfen. Gegen mechanische Schädigung und damit auch gegenüber dem Tritt der Weidetiere ist der Duwock aber empfindlich. Durch die Regelung der Wasserverhältnisse kann die Pflanze in Kombination mit einer mechanischen Bekämpfung zurückgedrängt werden. Die mechanische Bekämpfung erfolgt durch mehrmaliges Walzen (Abknicken der spröden Wedel ab Fingerlänge) im Mai bis Juni sowie frühen und häufigen Schnitt. Alternativ kann eine mechanische Unterschneidung der gesamten Fläche in einer Tiefe von 30-40 cm unter Flur durchgeführt werden, die zum Vertrocknen der Duwocktriebe führt. Mit der Maßnahme wird eine Wirkungsdauer von 30 Tagen je 10 cm Unterschnitttiefe erzielt. Danach erreichen nachgewachsene Vertikalrhizome erneut die Bodenoberfläche. Damit der Aufwuchs nicht unnötig geschädigt wird, sollte die Unterschneidung erfolgen, sobald die ersten Sprosstriebe des Duwock erscheinen. Einmaliges Unterschneiden führt nicht dazu, dass sich der Duwock erschöpft. Ein Absterben des Rhizoms ist auch durch wiederholtes Unterschneiden nicht zu erwarten. Vorbeugend wird der Duwock durch gute Narbenpflege (Düngung, Nachmahd, Nachsaat) zurückgedrängt, da er als lichtliebende Pflanze in einer dichten Grasnarbe nicht konkurrenzfähig ist. Da die chemische Bekämpfung mit 2 l/ha U 46 M-Fluid aufgrund des weit verzweigten und tief reichenden Wurzelsystems keine dauerhafte Lösung darstellt - die ungeschädigten Rhizome treiben immer wieder nach - muss die Maßnahme regelmäßig wiederholt werden. Hierbei ist der günstigste Bekämpfungstermin zum Zeitpunkt der vollen Wedelentfaltung gegeben. Die beste Wirkung wird bei wärmerem Wetter mit hoher Luftfeuchtigkeit erreicht. Auf Wiesen erfolgt die Spritzung 4 Wochen vor der Mahd (14 Tage Wartezeit). Die Wedel vertrocknen innerhalb von 8-10 Tagen und zerbröckeln bei der Heuwerbung. Das Heu kann daher ohne Bedenken verfüttert werden. Wichtig ist, dass die Duwockwedel bei der Spritzung bis unten gut benetzt werden. Auf Weiden sollte das Vieh erst dann aufgetrieben werden, wenn die Wedel nicht mehr aufnehmbar sind.
Das Jakobskreuzkraut breitet sich insbesondere auf extensiv genutzten Weide- und Wiesenflächen aus. Die Pflanzen sind stark giftig und können die Gesundheit von Pferden und Rindern in sehr hohem Maße gefährden. Bei Möglichkeit zur Selektion wird das bitter schmeckende Jakobskreuzkraut auf der Weide zwar meist nicht angenommen, jedoch verliert die Pflanze in Silage oder Heu seine geschmackshemmenden Eigenschaften. Da die Giftwirkung erhalten bleibt, ergeben sich durch das eingelagerte Winterfutter größere Risiken als auf Weideflächen. Auf Weidelfächen geht die größere Gefährdung von jungen im Rosettenstadium befindlichen Pflanzen aus, da diese geringere Bitterstoffkonzentrationen aufweisen als ältere und daher insbesondere von unerfahrenen Jungtieren eher aufgenommen werden. Die zweijährige Pflanze bildet im ersten Jahr eine Rosette mit löwenzahnähnlichen gelappten Blättern aus. Im zweiten Jahr schiebt die Pflanze den Blütenstängel (30-100 cm) mit fiederartigen Blättern. Die goldgelben, margeritenartigen Zungen- und Röhrenblüten befinden sich in ca. 2 cm breiten Körbchen und sind charakteristisch von 13 gelben Blütenblättern umgeben. Ein günstiger Bekämpfungstermin ist das Rosettenstadium, bevor der Stängel schiebt. Blühende Bestände sollten daher zunächst abgemäht (Mähgut verwerfen!) und dann im Nachwuchs behandelt werden. Jakobskreuzkraut wird sehr gut mit 2 l/ha Simplex bekämpft. Eine einmalige Bekämpfung wird nicht immer ausreichen. Die kurze Wartezeit von sieben Tagen (Simplex) sollte nicht dazu verleiten, die Fläche im Anschluss direkt abzuweiden, denn das Jakobskreuzkraut ist auch nach der Wartezeit noch giftig und wird dann von den Tieren aufgenommen. Alle Maßnahmen, die zu einer geschlossenen dichten Grasnarbe führen, wirken präventiv einer Ausbreitung dieses Unkrautes entgegen.
Wiesenkerbel, Schafgarbe und Bärenklau, kommen hauptsächlich auf Flächen mit starker Gülle- und Jauchedüngung vor. Mechanisch lassen sich diese Kräuter durch zeitiges wiederholtes Mähen bekämpfen. Da sie nicht trittfest sind, verhindert eine intensive Beweidung ihre Ausbreitung (Vermeidung von Samenbildung). Gute Ergebnisse gegen Bärenklau werden mit Ranger 2,0 l/ha erzielt. Ein günstiger Zeitpunkt ist das Stadium der Rosette. Diese Maßnahme sollte in der Hauptvegetationsperiode von Mai bis August erfolgen. Die Anwendung zum zweiten Aufwuchs bringt erfahrungsgemäß bessere Bekämpfungserfolge als Maßnahmen im Frühjahr oder Spätsommer. Die chemische Bekämpfung des Wiesenkerbels stellt ein Problem dar.
Binsen charakterisieren einen zu nassen Standort. Der günstigste Spritztermin liegt vor, wenn die Binsen nach einem Schnitt neu ausgetrieben haben und ca. 20-30 cm hoch sind. Mit U 46 M-Fluid (2 l/ha) wird eine gute Wirkung erzielt. Etwa zwei bis drei Wochen nach der Behandlung müssen die Binsen unbedingt gemäht werden, da sonst keine nachhaltige Wirkung zu erwarten ist. Der nachhaltige Effekt der kombinierten Mahd ist darauf zurückzuführen, dass Regenwasser in den Stängel eindringt und ein Fäulnisprozess einsetzt, der auf die Wurzel übergreift. Bei Wiederaustrieb ist eine Wiederholung nötig. Bei starker Vernässung des Bodens sollte die Beweidung unterbleiben, um ein Durchtreten der Narbe zu vermeiden.
Die Gemeine Rispe ist ein niedrig wachsendes, flach wurzelndes Gras, das sich über Ausläufer vermehrt, sich schnell in Lücken breitmacht und wertvolle Gräser verdrängt (Platzräuber). Infolge des dichten Wuchses kommt es zu einer Verfilzung der Narbe. Die Gemeine Rispe liefert nur im ersten Aufwuchs einen akzeptablen Ertrag und fällt danach stark ab. Die Futterqualitäten sind unterdurchschnittlich. Durch ihren muffigen Geruch, der durch Fäulnis und Pilzsporen an der Halmbasis hervorgerufen wird, verringert die Gemeine Rispe die Futteraufnahme. Die Ausbreitung des Grases wird in der Praxis häufig nicht erkannt. Erkennungsmerkmale der Gemeinen Rispe: glänzende Blattunterseite, Blätter oberseits mit Doppelrille („Skispur“), 1 cm langes und spitz zulaufendes Blatthäutchen, oberirdische Ausläufer, leicht herausreißbar, muffiger Geruch. Nachsaaten auf stark verfilzten Narben können sich i.d.R. nicht etablieren. Durch aggressives Striegeln kann das Ungras herausgekämmt werden. Die beste Wirkung erzielt der Striegel auf trockenem Boden im Sommer, bei hohen Besatzstärken muss die anfallende Grünmasse anschließend geschwadet und abgefahren werden. Entstandene Lücken sind durch Nachsaaten umgehend zu schließen.
Bei einem Grünmasseanteil der Quecke von mehr als 30 bis 40 % ist eine Flächenbehandlung mit Glyphosat-haltigen Mitteln (Einsatz gemäß § 3b PflSchAnwV eingeschränkt (s.u.)) wie Dominator 480 TF oder Roundup PowerFlex u.a. im Rahmen einer Grünlanderneuerung angebracht. Optimal erfolgt die letzte Schnittnutzung in der ersten Julidekade, so dass im Anschluss bei 10-15 cm gleichmäßiger Aufwuchshöhe des Pflanzenbestandes zur Monatswende Juli/August die Bestandsabtötung erfolgen kann. Etwa zwei bis drei Wochen nach der Behandlung kann dann zeitgerecht eine Neuansaat durchgeführt werden. Eine eventuell notwendig werdende Herbizid-Nachbehandlung gegen auflaufende Unkräuter könnte dann noch im Herbst ab dem 4-Blatt-Stadium der Gräser erfolgen. Wird umgebrochen, sollte nicht gefräst, sondern überkreuz gegrubbert werden. Das schüttelt die Rhizome auf und lässt sie bei günstiger Witterung vertrocknen.
Die jungen Blätter der Rasenschmiele werden vom Vieh noch gefressen, ältere Blätter hingegen gemieden. Einzelpflanzen lassen sich mit Roundup im Dochtstreichgerät bzw. mit Perlkalkstickstoff (1 Handvoll je Pflanze) recht gut bekämpfen. Wird jedoch erst die Schadschwelle überschritten (Tab. 2), kommt man um eine Verbesserung der Vorflutverhältnisse und den Ganzflächeneinsatz von Glyphosat-haltigen Mitteln, z.B. Roundup Powerflex (3,75 l/ha mit 200 l Wasser), nicht herum. Etwa 14 Tage nach dem Glyphosateinsatz muß die Fläche aggressiv gemulcht werden (Schlegelmulcher). Anschließend werden die Grassoden und Bülten der Rasenschmiele mit der Fräse fein zerschlagen und optimal mit dem Boden vermischt. Eine flache Pflugfurche (nicht auf Moor!) im Anschluss an den Fräsgang vergräbt sowohl organisches Material als auch bodenbürtige Ungras- (Rasenschmiele!) und Unkrautsamen. Nach Saatbettbereitung und Aussaat ist die Folgenutzung so zu gestalten, dass die aus dem Samenvorrat im Boden hervorgehenden Rasenschmiele-Pflanzen weitestgehend unterdrückt werden. D.h. Flächen in der Etablierungsphase durch Beweidung kurzhalten, schnellen Narbenschluß durch jeweils frühzeitige Nutzung anstreben.
Breite Mischverunkrautung in Altnarben
Gegen eine breite Mischverunkrautung kann Simplex (2 l/ha) oder die Kombination Ranger (2 l/ha) + U 46 M (1,5 l/ha) eingesetzt werden (Wartezeit der Kombination: 14 Tage).
Unkrautbekämpfung in Neuansaaten
Gegen Sämlingsampfer kann 1,3 l/ha Ranger oder 1,5 l/ha Simplex eingesetzt werden, Vogelmiere, Löwenzahn und Nachtschatten werden dabei mitbekämpft. Bei Mischverunkrautung mit Gänsefuß, Melde und Knötericharten eignet sich die Kombination aus Ranger (1,5 l/ha) + U 46 M (1 l/ha). Simplex (1,5 l/ha) hat darüber hinaus auch noch eine zusätzliche Wirkung auf Kamillearten. Keines der genannten Präparate hat eine Klee-schonende Wirkung. Die kleeschonenden Produkte Harmony SX / Lupus SX Mais sollten in Nach- und Neuansaaten nicht eingesetzt werden, da es unter ungünstigen Bedingungen zu Wuchshemmungen beim Weidelgras kommen kann. Auch Kinvara darf in Neuansaaten aufgrund möglicher Schäden nicht eingesetzt werden.
Auflagen bei Simplex beachten
Simplex ist bekannt für seine überragende Ampfer- und Distelwirkung sowie seine insgesamt sehr große Wirkungsbreite. Die in der Gebrauchsanweisung und am Flaschenanhänger aufgeführten Anwendungshinweise sind unbedingt zu beachten, da es in Folgekulturen sonst zu Schäden kommen kann. Aufgrund der Nachbauproblematik ist die Anwendung auf Dauerweiden und nach dem letzten Schnitt begrenzt. Darüber hinaus dürfen die aus dem Grundfutter behandelter Flächen gewonnenen Wirtschaftsdünger sowie das behandelte Grundfutter selber nur im eigenen Betrieb verwendet werden. Der Einsatz darf nur zu Grünland, Mais und Getreide erfolgen. Kleegrasbestände sind von einer Behandlung auszunehmen.
Aufzeichnungspflicht
Im Rahmen der Aufzeichnungspflicht nach Pflanzenschutzgesetz müssen der Name des Anwenders, die jeweilige Anwendungsfläche, das Anwendungsdatum, das verwendete Pflanzenschutzmittel, die Kultur und die Aufwandmenge zeitnah aufgezeichnet werden. Seit dem 14.06.2011 ist die Aufzeichnung des Schaderregers (Unkraut) nicht mehr vorgeschrieben. Sowohl der Betriebsleiter als auch der Lohnunternehmer als berufsmäßiger Verwender sind aufzeichnungspflichtig. Die Aufbewahrungspflicht der Aufzeichnungen beträgt 3 Jahre. Beanstandungen durch die Prüfdienste der Landwirtschaftskammer in den vergangenen Jahren betrafen immer wieder das Fehlen und die Unvollständigkeit der Aufzeichnungen. Die in Tab. 3 genannten Anwendungszeiträume sind bei der Ausbringung der Grünlandherbizide zu beachten.
Glyphosateinsatz – aktueller Stand
Auf Grund der Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat auf EU-Ebene hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 15.12.2023 die Eilverordnung für Glyphosat veröffentlicht. Mit der „Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel“ wurde ab dem 31.12.2023 für sechs Monate bis zum 30. Juni 2024 das vollständige Anwendungsverbot von Glyphosat ausgesetzt. Damit gelten vom 01.01.24 bis 30.06.24 die gleichen Anwendungsbestimmungen wie im Vorjahr (s.u.). Die PflSchAnwV wird nun bzgl. Glyphosat überarbeitet. Wenn die Änderung vor Ablauf der sechs Monate erfolgt, gilt ab diesem Zeitpunkt die neue PflSchAnwV. Infos auch auf www.lwk-niedersachsen.de unter webcode 01039569. Aktuell wurden für einige Glyphosate in einigen Indikationen bereits neue Anwendungsbestimmungen erlassen, diese gelten jedoch nicht für Anwendungen auf Grünland.
Folgende Regelungen für Glyphosat auf Grünland gelten in Niedersachsen
Ein grundsätzliches Anwendungsverbot für Glyphosat besteht für Anwendungen in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten sowie für Anwendungen in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen (§ 3b PflSchAnwV). Ausnahmegenehmigungen werden nicht erteilt.
Teilflächenanwendungen außerhalb dieser Gebiete sind erlaubt, wenn aufgrund von starker Verunkrautung eine wirtschaftliche Nutzung des Dauergrünlandes nicht mehr möglich ist. Der in der Schutzgebietsverordnung formulierte Schutzzweck des Gebietes darf dem Glyphosatzeinsatz dabei nicht entgegenstehen. Das Vorhandensein einer „starken Verunkrautung“ ist vom Bewirtschafter zu ermitteln und mit den bestehenden Bekämpfungsschwellen (Tab. 1) abzugleichen. Für Niedersachsen gelten in Landschaftsschutzgebieten, die gleichzeitig Natura 2000-Gebiete (= FFH- und Vogelschutzgebiete) sind, die Bekämpfungsschwellen nach § 25a NAGBNatSchG (Tab. 1). Für Dauergrünland außerhalb dieser Gebiete gelten hingegen weiterhin die allgemeinen Bekämpfungsschwellen. Nur wenn die Bekämpfungsschwellen überschritten werden, ist die Glyphosatanwendung erlaubt.
Teilflächenanwendungen sind ferner erlaubt, wenn die Futternutzung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit (z.B. flächendeckender Besatz mit Jakobskreuzkraut) nicht mehr möglich ist.
Ganzflächenanwendungen von Glyphosat sind erlaubt auf Flächen, die einer CC-Erosionsgefährdungsklasse zugeordnet sind (KondWind, KondWasser1 oder KondWasser2 gemäß Agrarzahlungen-Verpflichtungsverordnung) und auf Flächen, auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist (Bekämpfungsschwellen gemäß Tab. 1 beachten!). Letzteres betrifft in Niedersachsen Flächen, die nach § 2a des Nds. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom naturschutzrechtlichen Umbruchverbot betroffen sind. Dabei handelt es sich um Moorstandorte (≥ 30 % org. Masse; Auflage ≥ 30 cm), Feuchtgrünlandstandorte (> BKF 9), Überschwemmungsgebiete (HQ 100) und stark erosionsgefährdete Hänge in Südniedersachsen. Unter Umbruch wird in dem Gesetz ein Eingriff von > 10 cm Bodentiefe verstanden. Bei flachen bodenlockernden Eingriffen bis 10 cm Bodentiefe z.B. mit der Fräse handelt es sich hingegen nicht um einen Umbruch im Sinne des NAGBNatSchG.
Der Glyphosateinsatz ist nicht genehmigungspflichtig. Die Entscheidungsgründe für eine Glyphosatanwendung in Landschaftsschutzgebieten, die auch Natura 2000 Gebiete sind, muss jedoch nachvollziehbar dokumentiert und dem Prüfdienst der LWK Nds. auf Verlangen vorgezeigt werden. Die Dokumentation (z.B. Fotos zur Verunkrautung, Notizen zum Deckungsgrad bzw. zahlenmäßigen Auftreten der Unkräuter, Skizzen zur Teilflächenbehandlung) empfiehlt sich auch bei Glyphosatanwendungen auf allen anderen Dauergrünlandflächen.
Die im Text genannten Tabellen finden Sie in der Anlage als PDF-Dateien.
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