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Neue Förderung für den Heizungstausch ab 2024: Holzfeuerungen werden wieder bezuschusst

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Nach den Diskussionen um die Holzfeuerungen, der Kritik an der Holzverbrennung und der zeitweilig geplanten Aberkennung als erneuerbarer Energieträger, hat sich die Situation mit der abschließenden Novelle des GEG weitgehend beruhigt. So werden Biomassefeuerungen im Rahmen der BEG-Förderung mittlerweile wieder staatlich bezuschusst.

Heizen mit Holz
Holzhackschnitzel- und Holzpelletfeuerungen müssen mit Pufferspeichern von mind. 30 l/kW kombiniert werden und über automatische Zündungen verfügen.Gerold Tammen

Im Rahmen der Bundesförderung Effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurde zum Jahresende die Richtlinien für eine evtl. staatliche Bezuschussung veröffentlicht. Demnach wird u. a. auch die Errichtung und Erweiterung von Biomassefeuerungen ab einer Leistung von 5 kW bezuschusst. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt max. 30.000 € für die erste Wohneinheit. Für jede weitere Wohneinheit (bis zu 6 Wohnungen) reduzieren sich die förderfähigen Ausgaben um je 15.000 € je Wohneinheit (WE). Bei weiteren WE reduziert sich der zusätzliche Wert auf 8.000 € ab der siebten WE. Die genannten Maßnahmen beziehen sich nur auf Bestandsgebäude, die älter als 5 Jahre sind.

Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich nicht nur auf die Feuerungstechnik, sondern auch auf „Umfeldmaßnahmen“. Dies sind notwendige Nebenarbeiten wie Schornsteinsanierung oder die Installation der Wärmeverteilung. Der Grundfördersatz beträgt bei Biomasseheizungen 30%, der sich durch weitere Boni auf max. 70 % erhöhen kann. So sind für ein Wohnhaus mit einer Wohneinheit theoretisch Zuschüsse von 21.000 € möglich, also 70% von 30.000 €. Auch bei einer Beheizung von Nichtwohngebäuden die in den Anwendungsbereich des GEG fallen (dazu zählen keine Gebäude zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren!) kann ein Zuschuss gewährt werden.

Wird bis zum 28.12.2028 investiert, erhöht sich der Fördersatz im Rahmen des Klimageschwindigkeitsbonus um weitere 20 %. Dieser Bonus reduziert sich dann in Abhängigkeit vom Baubeginn in den Folgejahren bis Ende 2036. Der Bonus gilt nur für selbstnutzende Wohnungseigentümer, Vermieter kommen nicht in seinen Genuss. Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen ohne Bindung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Bei funktionsfähigen Gas- oder Biomasseheizungen muss der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen. Der Bonus wird für neue Biomasseheizungen nur gewährt, wenn zusätzlich eine Solaranlage oder eine Wärmepumpe installiert wird, die zumindest bilanziell vollständig die Trinkwassererwärmung decken kann. Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten nicht mehr von fossil betriebenen Heizungen versorgt werden. Ausnahme: Gas- Brennstoffzellenheizung oder wasserstofffähige Heiztechnik.

Ein Emissionsminderungszuschlag von 2500 € kann gewährt werden, wenn ein Emissionsgrenzwert von 2,5 mg Staub/m3 Rauchgas eingehalten werden kann. Der Zuschlag gilt unabhängig von der genannten Höchstgrenze der Förderung von 70 %.

Werden bestehende Biomassekessel ab 4 kW, die älter als 2 Jahre sind, mit emissionsmindernden Maßnahmen ausgerüstet, können zusätzlich 50 % der Investitionen bezuschusst werden. Voraussetzung, die Feuerung hat auch bisher schon die Grenzwerte der 1. BImSchV eingehalten und durch die Maßnahme werden 80 % der bisherigen Emissionen reduziert. Einzelfeuerungen (z.B. Kamine) sind hiervon ausgenommen.

Der Einkommensbonus von 30 % wird selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 € nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Für die Gewährung des Einkommens-Bonus sind die Einkommenssteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung, aller Personen die zum versteuernden Haushaltsjahreseinkommen beitragen, beizufügen. Für aktive landwirtschaftliche Betriebe ist diese Grenze momentan allerdings kaum einzuhalten.

Die oben beschriebenen Maßnahmen beziehen sich vorwiegend auf Biomasseheizungen, wie Tabelle 1 zeigt, können auch andere Techniken zur Wärmeerzeugung, wie Solaranlagen und Wärmepumpen bezuschusst werden. Auch die Anbindung an Wärme- oder Gebäudenetze, sowie deren Errichtung oder Erweiterung können gefördert werden. Für Projekte, die im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP) erfolgen, gelten zusätzliche Fördersätze. Auch zinsgünstige Ergänzungskredite sind möglich.

Die Zuschüsse für den Heizungstausch können künftig bei der KfW beantragt werden. Die Investitionskostenzuschüsse für Effizienz-Einzelmaßnahmen, also für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung, sowie für Gebäudenetze, können beim BAFA beantragt werden.

Neuerdings gilt für die Antragstellung: es muss vorab ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage beim Antragsteller vorliegen. Hierin muss auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten sein.

Bei der KfW können erst Anträge zum Heizungstausch erst ab dem 27.02.2024 gestellt werden. Deshalb gilt für die Heizungsförderung vorher bereits eine Übergangsregelung: Antragstellerinnen und Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag dann ausnahmsweise nachträglich stellen. Diese Übergangsregelung für die Heizungsförderung gilt befristet. Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen.

Die oben genannte Beschreibung des BEG kann hier nur als Auszug eines sehr viel umfangreicheren Programmes dargestellt werden. Weitere Infos gibt es unter www.bafa.de oder www.kfw.de .
 

Tabelle 1: Auflistung der möglichen prozentualen Zuschüsse

Einzelmaßnahmen

Grund-Zuschuss

Effizienz-

Bonus

Klima-geschwindigkeits-

Bonus

Einkommens-Bonus

Gebäudehülle

15 %

-

-

-

Anlagentechnik

15 %

-

-

-

Solarthermie

Biomasseheizungen

Wärmepumpen

Brennstoffzellen

Wasserstoff- Heizung

Innovative Hz.-Technik

Gebäudenetze, Errichtung, Erweiterung

Gebäudenetzanschluss

Wärmenetzanschluss

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

-

-

5 %

-

-

-

-

-

-

max. 20 %

max. 20 %

max. 20 %

max. 20 %

max. 20 %

max. 20 %

 max. 20 %

max. 20 %

max. 20 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

Heizungsoptimierung

15 %

-

-

-

Hzg-optimierung zur Emissionsminderung

50 %

-

-

-

Quelle: Bundesanzeiger 29.12.2023 B1, Eigene Bearbeitung, kein Anspruch auf Vollständigkeit!