Änderung des Arbeitszeitgesetzes - Referentenentwurf liegt vor
Arbeitgebende sind aufgrund verschiedener gerichtlicher Entscheidungen - des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts - verpflichtet die gesamte Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmenden zu erfassen. Das Arbeitszeitgesetz muss daher angepasst werden und das Bundesminsterium für Arbeit und Soziales hat einen ersten Referentenentwurf vorgelegt.
Was muss erfasst werden?
Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Arbeitszeit ist dabei die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit abzüglich der Ruhepausen. Der konkrete Zeitpunkt der Ruhepausen ist nach jetzigem Entwurf nicht zwingend zu erfassen. Dies wäre aber auf jeden Fall zu empfehlen, um die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausen nachvollziehen zu können. Dem Arbeitgebenden wird die Möglichkeit eingeräumt, die Aufzeichnungspflichten auf den Arbeitnehmenden oder einen Dritten zu delegieren. Der Arbeitgebende bleibt allerdings für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.
Wie muss die Arbeitszeit erfasst werden?
Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Arbeitszeiterfassung elektronisch zu erfolgen hat. Dies kann durch eigene Programme, Apps oder Tabellenkalkulationsprogramme erfolgen. Nicht zulässig soll die nachträgliche digitale Erfassung von Aufzeichnungen sein. Von der Pflicht zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeit sollen Arbeitgebende mit zehn oder weniger Arbeitnehmenden und Hausangestellte in Privathaushalten ausgenommen werden. Auch durch tarifvertragliche Regelungen sollen Abweichungen möglich sein.
Die Arbeitszeit soll laut Referentenentwurf jeweils am Tag der Arbeitsleistung aufgezeichnet werden, damit eine objektive und verlässliche Aufzeichnung gewährleistet ist. Im Tarifvertrag kann die Aufzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden - jedoch maximal sieben Tage später.
Welche Ausnahmen gibt es?
Tarifliche Ausnahmen kann es für Arbeitnehmende geben, deren Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt werden kann. Auch leitende Angestellte können lauf § 18 des Arbeitszeitgesetzes von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausgenommen werden.
Bis wann muss die elektronische Arbeitszeiterfassung umgesetzt werden?
Für die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung gibt es Übergangsfristen.
Folgende Übergangsfristen sind vorgesehen:
- ein Jahr für alle Arbeitgebenden
- zwei Jahre für Betriebe mit weniger als 250 Arbeitnehmenden
- fünf Jahre für Betriebe mit weniger als 50 Arbeitnehmenden
Die Übergangsfristen beziehen sich nur auf die Form der Erfassung, die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung als solche gilt unmittelbar.
Und sonst noch?
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit sollen künftig mit einem Bußgeld von bis zu 30.00,00 Euro belegt werden können.
Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz soll um entsprechende Regelungen ergänzt werden.
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