GEG-Novelle - Holz bleibt erneuerbarer Energieträger
Wärmewende: Das Gebäudeenergiegesetz erhitzt schon länger die Gemüter. Nun wurde die Reform vom Bundestag verabschiedet. Entgegen der Befürchtungen sind die Beschlüsse moderater ausgefallen, als der erste Entwurf vermuten ließ.
Nach einem langen und verwirrenden Hin und Her wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Anfang September 2023 vom Bundestag verabschiedet. Es geht jetzt in den Bundesrat, wo es jedoch nicht zustimmungspflichtig ist. Damit kann das Gesetz zum 01. Januar 2024 in Kraft treten. In der letztendlichen Fassung wurden die Forderungen gegenüber dem ersten Entwurf deutlich abgeschwächt und Holz doch als erneuerbarer Energieträger anerkannt. Das Ziel, den Anteil fossiler Energieträger im Wärmemarkt, also Heizöl und Erdgas zu reduzieren, ist geblieben.
Maßnahmen und Zeiträume zur Umsetzung sind allerdings moderater formuliert. Auch wenn immer wieder vorrangig Wärmepumpen als „die“ zukunftsweisende Technik propagiert wurden, wurde im endgültigen Gesetzestext auch die Holzfeuerung wieder aufgenommen. Diese war auch bisher nicht komplett verboten, aber nicht als erneuerbarer Energieträger anerkannt. Damit konnte sie nicht zum Erreichen des Ziels von 65 Prozent erneuerbaren Energien im zukünftigen Brennstoffmix angerechnet werden.
Neubauten
Für Neubauten in Neubaugebieten greifen die neuen Regeln zum kommenden Jahreswechsel:
Hier muss künftig zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien geheizt werden.
Neben Wärmepumpen und Solarthermieanlagen können auch Holzfeuerungen genutzt werden. Für Neubauten in bestehenden Wohngebieten gelten diese Regeln noch nicht. Hier können, zumindest vorübergehend, sogar Öl- oder Gasfeuerungen eingebaut werden. Dazu soll es aber eine verpflichtende Beratung insbesondere für Bürger geben, die weiterhin mit Öl und Gas heizen möchten. Dabei soll auf die mögliche Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme durch eine zukünftig steigende CO2-Bepreisung hingewiesen werden. Lassen Bürger eine neue Gasheizung einbauen, muss sie technisch in der Lage sein, auch Wasserstoff als Brennstoff zu nutzen. Alternativ müssen zwei Drittel des eingesetzten Gases erneuerbar sein.
Bestandsgebäude
Für Bestandsgebäude soll es zunächst keinen Zwang zum Austausch der Heiztechnik geben, defekte Aggregate dürfen repariert und weiterbetrieben werden. Für die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei einem Heizungstausch gelten nun Übergangsfristen, die mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt werden sollen. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern sollen bis 2026 einen Wärmeplan vorlegen. Kleinere Kommunen haben Zeit bis 2028. Ob jede kleine Gemeinde betroffen ist, bleibt abzuwarten. Erst danach, oder bei vorzeitiger Vorlage eines Wärmeplans, müssen Hausbesitzer rechnerisch 65‑Prozent erneuerbarer Energien
in der Wärmeversorgung bei Neuanlagen einhalten. Bis dahin dürfen sogar noch neue Öl- und Gasfeuerungen eingebaut werden. Ein generelles Verbot von Öl- und Gasheizungen tritt laut GEG am 01. Januar 2045 in Kraft.
Holz als Energiequelle
Holzfeuerungen sind besonders in ländlichen Regionen weit verbreitet und werden nun zur Deckung des 65‑Prozent-Ziels anerkannt. Biomassekessel müssen auch künftig zur Erlangung von Förderung mit Pufferspeichern ausgestattet sein, was aus technischer Sicht sinnvoll ist. Momentan muss für die BEG-Förderung zusätzlich die Brauchwasserbereitung über eine Solaranlage (thermisch oder PV) oder eine Wärmepumpe erfolgen. Das entlastet zwar den Kessel im Sommerbetrieb und spart etwas Brennstoff, könnte aber auch über den Pufferspeicher erfolgen. Ob die Ersparnis und der Komfortgewinn die zusätzliche Investition rechtfertigen, bleibt fraglich. Zudem müssen Hausbesitzer Einrichtungen zur Staubreduktion installieren, die nachweislich einen Abscheidegrad von 80 Prozent erreichen, was für elektrostatische Filter kein Problem ist. Filter sind nicht erforderlich, wenn der Kessel selbst, bauartbedingt diesen Wert erreicht. Für jede Form des Brennstoffes, ob Scheitholz, Hackschnitzel oder Pellets, gibt es unterschiedliche, technisch ausgereifte Feuerungssysteme für Zentralheizungen. Mittlerweile werden immer mehr neue Kessel mit elektrostatischen Staubfiltern installiert, die bei manchen Herstellern schon im Kessel integriert sind. Die Bundesregierung hat die staatlichen Zuschüsse für Holzfeuerungen seit Beginn dieses Jahres deutlich reduziert, sodass es sich in vielen Fällen nicht mehr lohnte, überhaupt einen Zuschuss zu beantragen. Mit dem neuen Gesetz soll sich auch bei der Förderung einiges ändern, fest steht allerdings noch nichts.
Förderung
Vorgesehen ist eine Sockelförderung von 30 Prozent für klimafreundliche Heizungen, allerdings gedeckelt auf einen maximalen Fördersatz. Um den Heizungstausch zu beschleunigen, soll es für Anlagen, die bis 2028 installiert werden, eine Förderung von weiteren 20 Prozent geben.
Für Bürger mit geringeren Einkommen sollen bis zu 70 Prozent Zuschuss möglich sein. Bei mehreren Wohnungen und Eigentümergemeinschaften gelten weiter differenzierte Regelungen. Zudem sollen weiterhin günstige Kredite über die KfW angeboten werden. Ob das so bleibt, ist abzuwarten. Im Gesetz enthalten sind auch allgemeine Forderungen wie die Durchführung eines hydraulischen Abgleiches des Heizsystems, die Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen sowie die Erfassung von Energieverbräuchen und Wärmemengen.
Zusammenfassung
- Das Gebäudeenergiegesetz tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.
- Neubauten in Neubaugebieten müssen zukünftig zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien geheizt werden.
- Für Neubauten in bestehenden Wohngebieten sowie Bestandsgebäude gilt diese Regelung vorerst nicht.
- Holz wird als erneuerbarer Energieträger und damit zur Deckung des 65 Prozent-Ziels anerkannt.
- Ab dem 01. Januar 2045 gilt ein generelles Verbot von Öl- und Gasheizungen.
Weitere Informationen zumThema Heizen mit Holz bieten wir in auch Webseminaren an folgenden Terminen an:
27.10.2023, Webcode: 33009087
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Gerold Tammen
Berater Energietechnik, Erneuerbare Energien, Wärmebereitstellung, Wärmeerzeugung, Biomassefeuerungen, Heizen mit Holz
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