Öko-Regelung 7 – Schutzzielorientierte Bewirtschaftung von Natura-2000 Gebieten
Seit 2023 werden zusätzlich erbrachte Leistungen der Landwirtschaft für Klima und Umwelt gesondert durch die so genannten Öko-Regelungen (ÖR) gefördert. Die Teilnahme ist freiwillig, die Maßnahme auf ein Jahr begrenzt. Anders als bei den AUKM werden Öko-Regelungen immer in dem Jahr beantragt, indem die Maßnahme auch umgesetzt wird. Insgesamt werden sieben bundeseinheitliche Einzelmaßnahmen angeboten. Dabei kann zwischen gesamtbetrieblichen oder flächenbezogenen Maßnahmen gewählt werden. Eine flächenbezogene Maßnahme ist die ÖR 7.
Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen in Natura 2000-Gebieten, also in FFH- oder Vogelschutzgebieten. Im Antragsjahr dürfen auf den beantragten Flächen keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen vorgenommen, keine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser durchgeführt und keine Drainagen installiert werden. Zudem sind Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen untersagt, sofern es sich nicht um eine von der für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durchgeführte Maßnahme handelt.
Bei der Antragstellung unterstützen sie die Berater*innen der LWK Niedersachsen gerne. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin!
Aktuelle Informationen, die NC-Liste und Gesetztestexte zur GAP finden Sie unter "GAP von A bis Z". Einen kurzen Überblick zu einzelnen Vorgaben erhalten Sie durch die GAP-Video´s. Mit dem GAP-Rechner können sie eine betriebsindividuelle Planung und Prämienanalyse vornehmen.
Kontakte
Laura Jans-Wenstrup
Fachreferentin Betriebswirtschaft
Ruth Beverborg
Leiterin Sachgebiet Betriebswirtschaft, Wirtschaftsberatung
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