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Umsetzung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (TierHaltKennzG) in Niedersachsen

Webcode: 01043205
Stand: 05.07.2024

Die Kennzeichnungspflicht gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen stammt. Alle Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung sind jetzt aufgefordert, bis zum 01.08.2024 die Haltung in einer Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes mitzuteilen und erhalten daraufhin eine Kennnummer, die die Haltungsform belegt. Diese Kennnummer dient als Basisinformation für die jeweilige Haltungsform in der gesamten Lebensmittelkette und letztendlich an der Verkaufsstelle.

Mastschweine mit Ringelschwanz
Mastschweine mit RingelschwanzGerd Hermeling
In Niedersachsen ist das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) die zuständige Behörde zur Erteilung der Kennnummer.

Um eine Kennnummer zu erhalten, bedarf es der fristgerechten Mitteilung der Haltungseinrichtungen durch Tierhalter/-innen bis zum 01.08.2024. Die Mitteilung soll über ein Online-Mitteilungsportal vorgenommen werden. Dieses wird im Laufe des kommenden Montag, dem 08. Juli 2024 auf der Homepage der LAVES freigeschaltet und zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen, ein FAQ-Katalog, eine Anleitung für das Online-Portal und alle notwendigen Unterlagen (z.B. Auslegungshinweise zu den den Kriterien der einzelnen Haltungsformen) finden sich direkt auf der Homepage des LAVES unter folgendem Link:

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - Allgemeines | Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (niedersachsen.de)

 

Zu diesem Thema führt die LWK Niedersachsen am 23.07.2024 ein kostenfreies Webseminar durch (18:00-20:00 Uhr). Zur Anmeldung