Wir bieten Lösungen - regional & praxisnah!

Wie müssen Futtermittel für Schweine gekennzeichnet sein?

Webcode: 01043390
Stand: 16.08.2024

Futtermittelrechtich wird bei den Angaben zur Kennzeichnung zwischen Mischfutter- und Einzelfuttermitteln unterschieden. Grundsätzlich gilt, dass die Futtermittel in deutscher Sprache gekennzeichnet sein müssen.

1. Mischfuttermittel

Kennzeichnungsvorgaben für Mischfuttermittel für Schweine (VO (EG) 767/2009:

  • Futtermittelart (Allein- oder Ergänzungsfuttermittel)
  • Tierarten bzw. Tierkategorien
  • Nettomasse (bei flüssigen Futtermitteln die Nettomasse oder das Nettovolumen)
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Kennnummer der Partie
  • Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers
  • Zulassungsnummer des Betriebes (falls vorhanden)
  • Verwendungszweck
  • Gehalte an Inhaltsstoffen
  • Futtermittelzusatzstoffe (falls zugesetzt)
  • Zusammensetzung

 

Folgende Inhaltsstoffe sind anzugeben:

Alleinfuttermittel (z.B. Alleinfutter für tragende Sauen):

  • Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Lysin, Methionin, Calcium, Phosphor, Natrium

Ergänzungsfuttermittel (z.B. Ergänzungsfutter für Mastschweine):

  • Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Lysin, Methionin, Calcium ≥ 5 %,
    Phosphor ≥ 2 %, Natrium

Mineralergänzungsfuttermittel (Mineralfutter: mind. 40 % Rohasche)

  • Lysin, Methionin, Calcium, Phosphor, Natrium

 

Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Achse darf max. 2,2 % der Trockenmasse (TM) betragen, es sei denn, der Gehalt ist angegeben.

 

Bei der Zusammensetzung des Mischfuttermittels müssen die Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge nach Gewicht (halboffene Deklaration) angegeben werden. Die Angabe kann auch in Gewichtsprozenten erfolgen (offene Deklaration).

 

Für Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt festgelegt ist, und für zootechnische Zusatzstoffe sind anzugeben: Bezeichnung, zugesetzte Menge, Kennnummer, Funktionsgruppe.

 

Folgender Feuchtegehalt darf nicht überschritten werden:

  • Bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitten
    mit mehr als 40 % Milcherzeugnissen                                                7 %
  • bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen                    10 %
  • bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile                       5 %
  • bei sonstigen Mischfuttermitteln                                                       14 %

 

Dies gilt nicht, wenn der Feuchtegehalt angegeben ist. Für die üblichen Mischfutter gelten also mindestens 86 % TM.

 

Für Diätfuttermittel (Futtermittel für besondere Ernährungszwecke) gelten weitere Anforderungen.

  • Die Energiedeklaration ist futtermittelrechtlich nicht vorgeschrieben. Wenn der Energiegehalt deklariert wird, ist die umsetzbare Energie in MJ je kg mit einer Dezimalstelle anzugeben.

 

2. Einzelfuttermittel

Kennzeichnungsvorgaben für Einzelfuttermittel (VO (EG) 767/2009):

  • Einzelfuttermittel
  • Bezeichnung des Einzelfuttermittels
  • Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers
  • Futtermittelzusatzstoffe (falls zugesetzt)
  • Bei zusatzstoffhaltigen Einzelfuttermitteln: Tierart bzw. Tierkategorie
  • Nettomasse (bei flüssigen Futtermitteln die Nettomasse oder das Nettovolumen)
  • Kennnummer der Partie
  • Zulassungsnummer des Betriebes (falls vorhanden)
  • Feuchtegehalt, wenn > 14 %, falls in o.a. VO oder im EU-Katalog der Einzelfuttermittel keine anderen Gehalte vorgesehen sind
  • Obligatorische Angaben der Inhaltsstoffe nach o.a. VO oder EU-Katalog der Einzelfuttermittel

 

Obligatorische Angaben von Inhaltsstoffen (Beispiele):

Sojaextraktionsschrot, ungeschält

Sojaextraktionsschrot, geschält

Rapsextraktionsschrot

Rapskuchen

Weizenkleie

Melasseschnitzel

Rohprotein, Rohfaser, wenn > 8 % i.TM

Rohprotein

Rohprotein

Rohprotein, Rohfett, Rohfaser

Rohfaser

salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % i.TM, Gesamtzucker berechnet als Saccharose

 

Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Achse darf max. 2,2 % der Trockenmasse (TM) betragen, es sei denn, der Gehalt ist angegeben.

 

Verkauf von Landwirt an Landwirt

Wenn ein Futtermittelunternehmer (z.B. Landwirt) auf der Stufe der Futtermittel-Primärproduktion Einzelfuttermittel (z.B. Heu, Silage) ohne Zusatzstoffe (außer Silierzusätze und Konservierungsstoffe) an einen Futtermittelunternehmer (z.B. Tierhalter) zur Verwendung in dessen eigenem Betrieb liefert, müssen die vorgeschriebenen Inhaltsstoffe, der Feuchtegehalt und die Nettomasse nicht angegeben werden.

 

 

Detaillierte Hinweise zur Kennzeichnung von Futtermitteln sind im „Leitfaden zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln“ des BMEL und BVL zu finden.