Pflanzengesundheitliche Regelungen auf einen Blick
Die Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 stellt auf EU-Ebene eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Pflanzengesundheit dar und ist seit dem 14.12.2019 in allen Mitgliedstaaten der EU gültig. Sie soll die Einschleppung und Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen (U-QSO) verhindern. Unter U-QSO versteht man Pflanzenschädlinge, die in der EU noch gar nicht oder nur sehr begrenzt auftreten und deren Ansiedlung nicht hinnehmbare Folgen für das Gebiet der Union hätte. Die vorstehend genannte Verordnung befasst sich daher u.a. mit Themen wie Import aus Nicht-EU-Staaten, Verbringungen innerhalb der Union (Binnenmarkt), Ermächtigungen von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen und der Markierung von Verpackungsholz.
Amtliche Registrierungen
Unternehmer, die mit geregelten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen handeln, diese mit Pflanzenpass verbringen, ein- und ausführen oder Bescheinigungen ausstellen wollen, müssen beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registriert sein. Folgende Unternehmer müssen registriert sein:
a) Importeure
Wenn Sie zeugnispflichtige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in die Union einführen wollen, müssen Sie sich beim Pflanzenschutzdienst registrieren lassen. Um Ihre Einfuhren anzumelden, bedarf es der Nutzung des elektronischen Systems der EU namens TRACES. Importierende Unternehmer müssen einen TRACES-Zugang erstellen und ihr Unternehmen im System hinterlegen. Der Eintrag des Unternehmers wird vom zuständigen Pflanzenschutzdienst geprüft, bei vorhandener Registrierung des Unternehmers validiert und damit das Unternehmen zur Nutzung von TRACES freigeschaltet. Das System PGZ-online kann seit dem 14.12.2019 nicht mehr für die Anmeldung von Importen genutzt werden.
Weiterführende Informationen zur Nutzung von TRACES finden Sie auf der Internetseite des Julius Kühn-Institutes.
b) Verbringer innerhalb der Union (Binnenmarkt)
Wer pflanzenpasspflichtige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände auf dem Gebiet der Union verbringen oder in Verkehr bringen will, muss ebenfalls beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registriert sein. Betriebe, die direkt an Endnutzer verkaufen, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen (dies gilt jedoch nicht für Versandhandel).
c) Exporteure
Wenn Sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in ein Drittland exportieren oder re-exportieren wollen und dafür ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) benötigen oder einen Antrag auf ein Vorausfuhrzeugnis (VAZ) stellen wollen, müssen Sie beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registriert sein.
d) Aussteller von Pflanzenpässen
Betriebe, die selbst Pflanzenpässe ausstellen wollen, müssen vom zuständigen Pflanzenschutzdienst dazu ermächtigt werden (sog. ermächtigte Unternehmer). Pflanzenpasspflichtig sind u.a. alle Pflanzen zum Anpflanzen (z.B. getopfte/ballierte Ware, Stecklinge) und die Samen einiger Pflanzenarten (z.B. von Zwiebeln, Sonnenblumen, Tomaten). Eine detaillierte Aufstellung der pflanzenpasspflichtigen Pflanzen befindet sich in Anhang XIII der Vorordnung (EU) 2019/2072.
Ware, die direkt an den Endnutzer verkauft wird benötigt keinen Pflanzenpass. Ausgenommen hiervon ist der Versandhandel.
e) Unternehmer gemäß ISPM 15 (z.B. Kennzeichner von Verpackungsholz)
Wer Verpackungsholz nach dem Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen (ISPM) Nr. 15 behandeln und/oder kennzeichnen will, muss beim zuständigen Pflanzenschutzdienst dazu ermächtigt werden (sog. ermächtigte Unternehmer). Das schließt eine Registrierung ein.
Händler von markiertem oder unmarkiert aber behandeltem Holz, das für die Herstellung von Verpackungsholz nach ISPM15 verwendet wird, müssen sich lt. deutscher Pflanzenbeschauverordnung (PBVO) ebenfalls registrieren lassen.
Auch wer lediglich Paletten repariert, die einen ISPM 15-Stempel haben, muss sich beim Pflanzenschutzdienst registrieren lassen und bestimmte Vorgaben einhalten.
f) Bereitsteller von pflanzengesundheitlich relevanten Informationen
Stellen, die pflanzengesundheitlich relevante Informationen für Reisende bereitstellen (z.B. Seehäfen, Flughäfen, international tätige Transportunternehmen) sowie Postdienste und im Fernabsatz (Online Handel) tätige Unternehmer müssen sich beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registrieren lassen.
Der Registrierungsantrag und weiterführende Informationen zur Registrierung können der Fachinformation Registrierung unterhalb des Artikels entnommen werden.
Der neue Pflanzenpass
Mit der Pflanzengesundheitsverordnung gibt es konkrete Regelungen zur Gestaltung bzw. zum Format des Pflanzenpasses (PP), so dass dieser jetzt EU-weit einheitlich aussieht. Im Gegensatz zum früheren Pflanzenpass ist er als solcher klar zu identifizieren und auch die Informationen sind klar herauszulesen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 legt die formalen Anforderungen an den PP fest, diese sind:
- Die Flagge der Union muss in der oberen linken Ecke, in Farbe oder in Schwarz-Weiß, zu sehen sein.
- Das Wort "Pflanzenpass" muss sich in der oberen rechten Ecke in englischer Sprache befinden. Mit einem Schrägstrich getrennt kann es zuvorderst in der entsprechenden Landessprache geschrieben stehen.
- Folgende Informationen müssen auf dem PP zu sehen sein:
- der Buchstabe 'A' + der botanische Name der betreffenden Pflanzenart (ggf. plus Sortenname)
- der Buchstabe 'B' + die Registriernummer des Unternehmers
- der Buchstabe 'C' + der Rückverfolgbarkeitscode
- der Buchstabe 'D' + das Ursprungsland.
- Die Angaben des Pflanzenpasses sind abzugrenzen und deutliche von anderen Angaben zu trennen.
- Für die Verbringung in Schutzgebiete muss zu oberst "Pflanzenpass-Schutzgebiet / Plant Passport-PZ" (erst genanntes in entspr. Amtssprache) stehen. Darunter muss entweder die wissenschaftliche Bezeichung oder der Code des betreffenden Schutzgebiets-Quarantäneschädlings aufgeführt werden.
- Der PP ausschließlich auf den Begleitpapieren ist nicht mehr zulässig, er muss sich immer an der Ware befinden (ein PP pro Handelseinheit)
Auf den Rückverfolgbarkeitscode kann verzichtet werden, wenn die Ware bereits für den Verkauf an den Endnutzer vorbereitet ist. Diese Ausnahme gilt aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 nicht für Pflanzen zum Anpflanzen von Citrus, Coffea, Lavandula dentata, Nerium oleander, Olea europea, Polygala myrtifolia, Prunus dulcis und Solanum tuberosum, d.h. hier ist in jedem Fall ein Rückverfolgbarkeitscode anzugeben.
Unseren Artikel zur Ausnahme des Rückverfolbarkeitscodes finden Sie hier.
Weiterführende Informationen zum Thema Pflanzenpass finden Sie auf den Seiten des Julius Kühn-Instituts.
Einfuhrbedingungen (Import in die EU)
Seit Geltungsbeginn der Pflanzengesundheitsverordnung gibt es strengere Einfuhrbedingungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus Drittländern in die Europäische Union. Die vormals einfuhrverbotenen Pflanzen sind auch weiterhin einfuhrverboten. Zusätzlich gib es folgende sog. Hochrisikopflanzen, die ebenfalls nicht eingeführt werden dürfen, sofern Drittländer nicht eine besondere Genehmigung der EU erhalten haben:
- Lebende Pflanzen (KN-Code 0602) von Acacia, Acer, Albizia, Alnus, Annona, Bauhinia, Berberis, Betula, Caesalpina, Cassia, Castanea, Cornus, Corylus, Crataegus, Diospyrus, Fagus, Ficus carica, Fraxinus, Hamamelis, Jasminum, Juglans, Ligustrum, Lonicera, Malus, Nerium, Persea, Populus, Prunus, Quercus, Robinia, Salix, Sorbus, Taxus, Tilia, Ulmus
- Pflanzen von Ullucus tuberosus (KN-Codes 0601 10 90, 0601 20 90, 0714 90 20)
- Früchte von Momordica, die aus Gebieten stammen, in denen Thrips palmi auftritt und wo keine wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung ergriffen wurden
- Holz von Ulmus, das aus Gebieten stammt, in denen Saperda tridentata auftritt (KN-Codes 4403 12 00, 4401 22 00, 4401 39 00, 4403 99 00, 4407 99)
Alle lebenden und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen benötigen ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) bei der Einfuhr in die EU. Die Einfuhr muss über das EU-weite System TRACES beim Pflanzenschutzdienst angemeldet werden (s.o.). Darunter zählen unter anderem alle Samen (die zum Anpflanzen bestimmt sind), Früchte und Gemüse, Schnittblumen jeglicher Art sowie Pflanzenteile wie Blätter, Äste, Stecklinge, Reiser, Knospen etc.
Es gibt nur 5 (fünf) Fruchtarten die ohne PGZ eingeführt werden dürfen. Dies sind: Ananas (Ananas comocus), Kokos (Cocos nucifera), Durian (Durio bibethinus), Banane (Musa) und Dattel (Phoenix dactyliferal).
Weitere Informationen zur Einfuhr von Pflanzenerzeugnissen erhalten Sie hier.
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