Verwertung von Windvorrangflächen
Mit dem Privileg, Flächen in einem Vorranggebiet für Windkraft zu besitzen, sollte bedacht umgegangen werden, denn Entscheidungen haben hier Auswirkungen auf Zeiträume von 20 Jahren.
Verwertung von Windvorrangflächen
Mit dem Privileg, Flächen in einem Vorranggebiet für Windkraft zu besitzen, sollte bedacht umgegangen werden, denn Entscheidungen haben hier Auswirkungen auf Zeiträume von 20 Jahren. Bei Planungen von Windparks sind verschiedenste Belange zu berücksichtigen. Daher kann häufig nicht das wirtschaftliche Optimum erzielt werden. Aus rein wirtschaftlicher Sicht ist natürlich immer anzustreben, den höchstmöglichen Stromertrag auf der bebaubaren Fläche zu erzielen. Auch Verpächter profitieren hiervon, da in gängigen Pachtverträgen die Pachthöhe - neben einer üblichen Mindestpacht von je nach Standort ca. 1.500 – 3.000 €/ha - vom Stromertrag abhängig gemacht wird.
Stark vereinfacht sei hier einmal ein Rechenexempel dargestellt:
In einem 100 ha großen Vorranggebiet liegen 2 Planungen vor: Entweder sollen 7 Anlagen mit einer installierten Leistung von 2,3 MW oder 5 Anlagen mit einer solchen von 3 MW errichtet werden. Die 2,3 MW-Anlage mit einem bestimmten Rotordurchmesser und einer bestimmten Turmhöhe soll an dem betreffenden Standort durchschnittlich jährlich 5 Mio. kWh produzieren. Das bringt dem Anlagenbetreiber bei einem EEG-Strompreis von 0,10 €/kWh jährliche Erlöse von 500.000 €. Davon sollen die Grundstückeigentümer laut Pachtvertrag 10 % als Pachtpreis erhalten. Das wären also pro Anlage 50.000 €, mithin für die 7 Anlagen insgesamt 350.000 € und somit 3.500 €/ha. Um auf den tatsächlichen ha-Satz zu kommen ist allerdings hiervon noch der Anteil für die Anlagen-Standortpacht abzuziehen. Bei einer vereinbarten 10:90-Verteilung würde diese Standortpacht 5.000 €/Anlage und der ha-Satz dann noch 3.150 €/ha betragen.
Die 3 MW-Anlage soll an dem betreffenden Standort durchschnittlich jährlich 8 Mio. kWh produzieren. Das bringt dem Anlagenbetreiber zu erwartende jährliche Erlöse von 800.000 €/Anlage. Die Grundstückeigentümer könnten in diesem Fall pro Anlage mit 80.000 € Pacht/Jahr, mithin insgesamt von den 5 Anlagen mit 400.000 € und somit mit 4.000 €/ha rechnen. Auch hier ist, um auf den tatsächlichen ha-Satz zu kommen, der Anteil für die Anlagen-Standortpacht abzuziehen. Hier würde bei einer vereinbarten 10:90-Verteilung die Standortpacht 8.000 €/Anlage und der ha-Satz 3.600 €/ha betragen.
Unter der Voraussetzung, dass beide Lösungen seriös berechnet und mit einer gleich hohen Wahrscheinlichkeit umsetzbar sind, wäre die 2. Lösung hier die wirtschaftlichere. Und das, obwohl die installierte Leistung von 15 MW gegenüber der ersten Lösung um 1,1 MW geringer ausfällt. Seriosität lässt sich durch die Vorlage von mindestens 2 unabhängig voneinander erstellte Windgutachten und die Wahrscheinlichkeit der Umsetzbarkeit durch eine Nachfrage bei den zuständigen Behörden überprüfen.
Diese rein wirtschaftliche Betrachtung wird allerdings meist durch das baurechtliche Genehmigungsverfahren zerschlagen. Denn die Ausweisung einer Vorrangfläche für Windenergie bedeutet noch lange nicht, dass diese Fläche uneingeschränkt mit Windkraftanlagen bebaut werden darf. Im Verfahren aufkommende Einschränkungen sind nicht voraussehbar. Selbst erfahrene Planungsfirmen werden in jedem Verfahren wieder durch neue Versagungsgründe und Auflagen überrascht. Bis zur erteilten Genehmigung sollte man dies in seinen Erwartungen stets berücksichtigen.
(Stand des Artikels: 10/2013)
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