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Düngebehörde Niedersachsen
Gemäß § 6 Abs. 4 der DüngeVO dürfen im Betriebsdurchschnitt nicht mehr als 170 kg N/ha aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft auf landw. genutzte Flächen aufgebracht werden. Mit zunehmender Intensivierung der Futterbaubetriebe und steigender Milchleistung