Gültigkeit der SchuVO sowie Ausgleichsleistungen in Heilquellenschutzgebieten
Das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz weist darauf hin, dass die Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten vom 29.05.2013 (SchuVO) nicht für festgesetzte Heilquellenschutzgebiete gilt.
Das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz weist darauf hin, dass die Schutzbestimmung der SchuVO nicht in Heilquellenschutzgebieten anzuwenden sind. Dementsprechend können dadurch auch keine Ausgleichsansprüche ausgelöst werden. Die speziellen Auflagen und Bestimmungen der Heilquellenschutzgebietsverordnung sind unbeschadet davon zu beachten.
Kontakte
Andrea Knigge-Sievers
landesweite Aufgaben im kooperativen Trinkwasserschutz §28 NWG
Dorothea Flassig
landesweite Aufgaben im kooperativen Trinkwasserschutz §28 NWG
Berechnungsgrundlagen für Ausgleichsleistungen des Jahres 2022 gemäß §93 NWG und für freiwillige Vereinbarungen des Jahres 2023 (Blaubuch)
Das Blaubuch für die Erntejahre 2022/23 (Teil I bis III) steht im Downloadbereich zur Verfügung. Neben der alljährlichen Aktualisierung der Berechnungsgrundlagen für freiwillige Vereinbarungen (FV) auf Grundlage der …
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Diese Vorabveröffentlichung der Berechnungsgrundlagen für das Erntejahr 2023/224 kann als Grundlage für die Berechnung der Ausgleichszahlungen/ Freiwilligen Vereinbarungen der Maßnahmen: zeitliche Beschränkung der G&…
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Der Einsatz von Glyphosat ist in festgesetzten Wasserschutzgebieten (WSG) seit dem 08.09.2021 verboten. Durch dieses Verbot in WSG kann ein wirtschaftlicher Nachteil gem. § 93 Abs. 1 Satz 2 NWG i. V. mit § 52 Abs. 5 WHG entstanden sein, der…
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Wann darf man laut Düngeverordnung keine Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Phosphat aufbringen? Welche Sperrfristen für die Aufbringung von Gülle, Jauche, Silosickersaft, Gärresten …
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