Direktvermarktung - Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Vermarktung in die eigene Hand zu nehmen reizt noch immer. Wer gerne mit Menschen arbeitet, kommt da schnell auf die Idee die Produkte selber zu vermarkten. Um in die Direktvermarktung einzusteigen und sie erfolgreich zu betreiben, müssen allerdings eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden. Zahlreiche rechtliche Vorgaben, regeln Produktion und Verkauf und der Konkurrenzkampf im Lebensmitteleinzelhandel ist extrem hart. Da Zeit und Lust zum Kochen heute ein knappes Gut sind, werden heute immer mehr vorgefertigte Lebensmittel nachgefragt, wie der fertige Bohneneintopf, die Rouladen im Glas und der geschnittene Salat mit dem passsenden Dressing aus der Salatbar.
Was bedeutet das? Erfolgreiche Direktvermarkter müssen eine ganze Reihe von Qualitäten und Kompetenzen in sich vereinen, um auf dem harten Lebensmittelmarkt überleben zu können. Sie müssen hart und viel arbeiten, Qualität und Frische anbieten, sich mit ihrem Angebot vom Einzelhandel absetzen und laufend neue Ideen haben. Unabhängig davon, in welchem Maße die Direktvermarktung betrieben wird, ob in ganz kleinem Rahmen oder groß als Betriebszweig aufgezogen, immer müssen die Beteiligten die steuerlichen und rechtlichen Bestimmungen kennen, in deren Rahmen sie sich bewegen.
Die Vorschriften des Lebensmittel-Hygiene-Rechts betreffen alle, die Lebensmittel verarbeiten und in Verkehr bringen. Sie enthalten Regelungen in Bezug auf die Personalhygiene, die Beschaffenheit und Ausstattung der Räume, den Transport und die Lagerung. Des Weiteren fordern sie von den Betrieben ein sogenanntes Eigenkontrollsystem, bei dem kritische Punkte selber überwacht werden. Darüber hinaus sind alle Lebensmittelunternehmer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs verpflichtet ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde (Veterinäramt) zwecks Eintragung zu melden.
Das Infektionsschutzgesetz regelt, dass Personen, die an ansteckenden Erkrankungen leiden, nicht mit empfindlichen Lebensmitteln arbeiten dürfen. Personen, die erstmals mit solchen Lebensmitteln arbeiten, benötigen eine Bescheinigung über eine entsprechende Erstbelehrung (Gesundheitsamt). Die notwendigen Folgebelehrungen sind alle zwei Jahre nachzuweisen.
Landwirtschaftliche Urproduktion stellt kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung dar. Auch die üblichen Aufbereitungsarbeiten wie die Reinigung und Verpackung der Produkte sowie deren Verkauf zählen noch zur Urproduktion. Wird jedoch der in der Landwirtschaft übliche Rahmen überschritten, liegt eine anzeigepflichtige gewerbliche Tätigkeit vor. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt bespielsweise bei der Be- und Verarbeitung eigener Erzeugnisse im Rahmen einer zweiten Stufe der Be- oder Verarbeitung und stets auch bei der Be- oder Verarbeitung fremder Erzeugnisse vor.
Tätigkeiten wie Backen von Brot und Kuchen sowie Zerlegen von Fleisch in Teilstücke unterliegen den Vorschriften der Handwerksordnung. Voraussetzung für das Betreiben eines solchen Handwerks ist der Eintrag in die Handwerksrolle. Hierfür ist der Meisterbrief in dem jeweiligen Handwerk notwendig. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Als unerheblich gilt eine solche Tätigkeit, wenn während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskraft arbeitenden Betriebes nicht überschritten wird.
Der Verkauf der eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse zählt aus steuerlicher Sicht zur Landwirtschaft. Aus Vereinfachungsgründen zählen auch Produkte der zweiten Verarbeitungsstufe noch zur Landwirtschaft, wenn der damit erzielte Nettoumsatz nachhaltig die absolute Grenze von 51.500 € nicht überschreitet oder nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebes beträgt.
Gleiches gilt, wenn neben den eigenen Erzeugnissen zugekaufte Produkte verkauft werden. Auch hier zählen die Nettoumsätze erst zu den gewerblichen Einkünften, wenn die oben genannten Grenzen nachhaltig überschritten werden.
Weitere Aspekte, die beachtet werden müssen:
- Sofern fertig verpackte Waren abgegeben werden, sind die Fertigpackungsverordnung und die Lebensmittel-Informationsverordnung (Kennzeichnung der Lebensmittel) zu beachten.
- Das Mess- und Eichgesetz regelt die Anzeigepflicht von Messgeräten für den Verkauf von Waren an Dritte. Die Mess- und Eichverordnung enthält die Eichfristen.
- Wenn Neu-, An- oder Ausbauten auf dem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen, müssen diese nach dem Baugesetzbuch genehmigt werden. Baugenehmigungen sind auch erforderlich, wenn eine Nutzungsänderung vorgenommen werden soll. Auch Schilder und Verkaufsstände gelten gemäß Bauordnung als bauliche Anlagen. Sie sind baugenehmigungspflichtig. Bei ihrer Auf-stellung ist zusätzlich das Nds. Straßengesetz, die Straßenverkehrsordnung und das Bundesfernstraßengesetz zu beachten.
- Das Verpackungsgesetz gilt für alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen in Verkehr bringen, gleichgültig aus welchem Material diese bestehen. Auch Direktvermarkter fallen in den Geltungsbereich des VerpackG.
- Da die Urproduktion ebenfalls dem Produkthaftungsgesetz unterliegt, können auch landwirtschaftliche Erzeuger für Schäden, die durch fehlerhafte Erzeugnisse hervorgerufen werden, haftbar gemacht werden. Dabei gilt die Beweislastumkehr im Haftungsfall, wonach nicht der Kunde beweisen muss, dass er durch schadhafte Ware geschädigt wurde. Vielmehr muss der Direktvermarkter beweisen, dass seine Ware am Verkaufstag einwandfrei war. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist daher dringend notwendig.
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Sabine Hoppe
Beraterin Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
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