Bestandesetablierung von Gründüngungszwischenfrüchten sichern
Mit der Getreideernte steht auch die Zwischenfruchtaussaat unmittelbar bevor. Aus pflanzenbaulicher Sicht gibt es zahlreiche gute Gründe, die für den Anbau von Zwischenfrüchten sprechen. Zudem sind Zwischenfrüchte ein wichtiger Fruchtfolgebestandteil, wenn es darum geht, den förderrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Die Herausforderungen der Umsetzung lesen Sie in diesem Artikel.
Mit der Reform der GAP wurde über GLÖZ 6 die Mindestanforderung an die Bodenbedeckung in sensiblen Zeiten auf mindestens 80 % der Ackerfläche eines Betriebes eingeführt. Zwischenfruchtanbau ist neben dem Anbau von Winterungen, und mulchender Bodenbearbeitung eine Möglichkeit, dieser Anforderung gerecht zu werden. Sollen vor frühen Sommerungen (wenn Aussaat/Pflanzung spätestens bis zum 31.03., in höheren Lagen (Mittel-/Hochgebirge) bis zum 15.04. erfolgt) Zwischenfrüchte zur Erfüllung der GLÖZ 6-Vorgabe genutzt werden, so müssen sie in der Zeit vom 15.09. bis zum 15.11. des Antragsjahres auf der Fläche stehen. Auf schweren Böden (mind. 17 % Tongehalt oder eine Bodenart gemäß Anlage 6 GAP KonditionalitätenVO) ist die Mindestbodenbedeckung ab der Ernte bis zum 1.10. des Antragsjahres einzuhalten. Darunter fallen schwere Böden nach dem Bodenschätzungsgesetz (Klassenzeichen): L, T, LT, sL, sL/S, T/SL, T/lS, T/Sl, T/S, LT/lS, LT/Sl, LT/S, L/Sl, L/S, L/Mo, LMo, TMo, T/Mo, LT/Mo. In allen anderen Anbausituationen ist vom 15.11. bis zum 15.01. des Folgejahres eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen.
Der geforderte Fruchtwechsel nach GLÖZ 7 kann auf 33 % der Fläche über Zwischenfruchtanbau gewährleistet werden, wenn die Zwischenfrucht bis zum 15.02. des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche verbleibt. Zudem ist die im Rahmen von GLÖZ 8 geforderte Stilllegung in 2024 ausgesetzt. Stattdessen können auf entsprechenden Flächenanteilen Zwischenfrüchte angebaut werden. Wird diese Möglichkeit genutzt, sind chemische Pflanzenschutzmaßnahmen nicht erlaubt und die Zwischenfrucht muss bis zum 31.12. auf der Fläche verbleiben.
Keine Düngung in roten Gebieten
Zudem ist ein Anbau von Zwischenfrüchten erforderlich, wenn in Gebieten, die unter § 13 a der DüV fallen, den sog. roten Gebieten, im Folgejahr Sommerungen angebaut werden, die gedüngt werden sollen, sofern die vorangegangene Hauptfrucht bis zum 01.10. geerntet wurde. Ausgenommen sind nur Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag unter 550 mm/m² liegt. In Niedersachsen trifft dies für das zugrundeliegende zehnjährige Mittel in 2011 bis 2020 auf keinen Landkreis zu (www.lwk-niedersachsen.de, Webcode 01041956). Zudem gibt es in roten Gebieten wichtige Vorgaben zur Düngung der Zwischenfrüchte. Eine Düngung der Zwischenfrucht ohne Futternutzung ist in roten Gebieten nur mit Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost in Höhe von 120 kg Gesamt-N/ha zulässig (§ 13 a, Abs. 2 (5) DüV). Die Zwischenfrucht darf nicht vor dem 15.01. beseitigt werden.
Begrenzte Düngung auch in grünen Gebieten
Auf allen Flächen, die nicht unter den § 13 a der DüV fallen, ist eine Stickstoffversorgung der Zwischenfrüchte im Rahmen der Vorgaben des § 6, Abs. 9 (1) der DüV erlaubt. Ein N-Düngebedarf besteht nur nach Getreide und ist bei Zwischenfruchtmischungen abhängig vom Leguminosenanteil. Hierbei sind sowohl der N-Düngebedarf als auch die maximal zulässigen Herbstgrenzen von 60 kg Gesamt-N/ha bzw. 30 kg Ammonium-N/ha zu beachten. Der zuerst erreichte Wert ist einzuhalten. Für alle nichtlegumen Zwischenfrüchte in Reinsaat wie beispielsweise Ölrettich, Senf, Phacelia, Rauhafer, Öllein sowie Mischungen mit einem Leguminosenanteil bis 30 % besteht ein N-Düngebedarf von 60 kg N/ha (N-Ausnutzung). Bei einem Leguminosenanteil zwischen 30 und 75 % ist der N-Düngebedarf geringer (30 kg N/ha N-Ausnutzung) beträgt der Anteil 75 % oder mehr, ist keine Düngung zulässig.
Beispielrechnungen
Um die zulässige Ausbringmenge zu ermitteln, sind Berechnungen anzustellen, in denen der N-Düngebedarf, der Gesamt-N und NH4-N (jeweils in Düngermenge auf einen ha bezogen, am Beispiel Gärrest: m³/ha) mit den in dem geplanten Dünger enthaltenen Stickstoffmengen ermittelt werden. Aufgebracht werden darf die zuerst erreichte errechnete Menge aus dem Vergleich von N-Düngebedarf, Gesamt-N oder NH4-N.
Grundsätzlich gilt: liegt der NH4-N-Gehalt der Organik am Gesamt-N oberhalb der Prozentzahl der Mindestwirksamkeit, ist mit ersterem Prozentwert zu rechnen.
Bei der Beachtung und Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben dürfen die entscheidenden – die pflanzenbaulichen – Ziele des Zwischenfruchtanbaus nicht aus den Augen verloren werden. Erosions- und Wasserschutz, Unkrautunterdrückung und Förderung des Bodenlebens, Humusaufbau und Nematodenbekämpfung können insbesondere dann erreicht werden, wenn sich ein guter, schnell den Boden bedeckender Bestand etablieren kann. Des Weiteren sind die Artenwahl und die Nährstoffversorgung der Zwischenfrüchte Parameter, auf die der Landwirt Einfluss nehmen kann. Ebenfalls von entscheidender Bedeutung ist die Wasserversorgung. So konnten sich im Herbst 2023 selbst bei verzögerter Ernte und entsprechend späterer Zwischenfruchtaussaat überwiegend gute Zwischenfruchtbestände entwickeln, allein, weil genügend Wasser vorhanden war.
Nematodenresistente Ölrettichsorten sind in Zuckerrüben- und Kartoffelfruchtfolgen die Zwischenfruchtart der Wahl, da sie neben der Nematodenbekämpfung (Wurzelgallenälchen (Meloidogyne ssp.) bei Kartoffeln bzw. Rübennematoden (Heterodera schachtii)) in Kartoffelfruchtfolgen auch das Risiko des Auftretens virusbedingter Eisenfleckigkeit erheblich senken. Während in Zuckerrübenfruchtfolgen Senf und bedingt Phacelia (kann Rhizoctonia begünstigen) ebenfalls geeignet sind, scheiden diese Arten in Kartoffelfruchtfolgen aus, da sie den Befall mit virusbedingter Eisenfleckigkeit fördern können. In Rapsfruchtfolgen wiederum ist auf Kruziferen zu verzichten, um Kohlhernie, Verticillium und Sclerotinia nicht zu fördern. Nur in Fruchtfolgen mit Raps und Zuckerrüben sollte auf Ölrettich zurückgegriffen werden. Senf und Ölrettich haben einen hohen Stickstoffbedarf. Müssen sie diesen allein aus dem Bodenvorrat decken, sind sie häufig nicht in der Lage, den Boden ausreichend zu bedecken, Unkraut oder Auflaufgetreide zu unterdrücken und somit einen funktionalen, kräftigen Zwischenfruchtbestand zu etablieren. Auch der Erfolg der Nematodenreduktion ist dann in Frage zu stellen. Eine Möglichkeit, die Bestandesentwicklung bei geringer N-Verfügbarkeit abzusichern, stellt die Hinzunahme von Leguminosen in Zwischenfruchtmischungen dar. Besonders bewährt hat sich ein Gemenge von Ölrettich mit Sommerwicke, wobei der Wickeanteil 30 % nicht überschreiten muss. Dass Sommerwicke auch in Kartoffelfruchtfolgen verwendet werden kann, haben Versuche der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen gezeigt. Die Wicke trägt zudem zu einer guten Unkrautunterdrückung bei, da sie den Boden schnell bedeckt. Den Ölrettich nutzt sie als Stützpflanze.
Zu Senf passt die Erbse als Leguminose besser, da Senf die Wicke überwächst. Diese Mischung ist für Zuckerrübenfruchtfolgen aber nur dann geeignet, wenn kein Verdacht auf bzw. Befall mit Ditylenchus dipsaci vorliegt, da dieses Rübenkopfälchen von vielen Leguminosen gefördert wird.
Auf Leguminosen in Zwischenfruchtmischungen muss allerdings verzichtet werden, wenn im Rahmen der Fruchtfolge Leguminosen als Hauptfrucht angebaut werden bzw. ihr Anbau vorgesehen ist. Nur so können die erforderlichen Anbaupausen eingehalten werden, um das Risiko für das Auftreten von Leguminosenmüdigkeit zu vermindern.
Winterhärte beachten
Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Artenwahl ist deren Abfrierverhalten. Während Buchweizen, Ramtillkraut, Senf, Sonnenblumen, Leguminosen und meist auch Phacelia recht sicher abfrieren, kann insbesondere Ölrettich nach milden Wintern auch im Frühjahr noch grün sein bzw. wiederergrünen. Das ist bei spät gesäten, schlecht ernährten oder aus anderen Gründen schlecht entwickelten Beständen eher der Fall als bei gut entwickelten Beständen.
Zwischenfruchtanbau trägt zur Bodenbedeckung über Winter bei und ist durch seine Nährstoffspeicherung ein wichtiger Baustein im Grund- und Oberflächengewässerschutz. Damit die Zwischenfrucht aus betrieblicher Sicht mehr als ein Auflagenerfüller ist, ist der Anbau so zu gestalten, dass die Ökosystemleistungen, die der Zwischenfruchtbestand bietet, bestmöglich ausgeschöpft werden.
Schnell gelesen:
- Artenwahl an den Hauptkulturen ausrichten
- aus rechtlicher Sicht sind keine Mischungen vorgeschrieben
- Zwischenfrüchte als Alternative zur Brache (GAP) müssen bis 31.12. auf der Fläche verbleiben, chem. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht eingesetzt werden, min. und org. Düngung sind erlaubt (Ausnahme: Lage der Fläche im roten Gebiet)
- Bestandesetablierung bei geringer N-Nachlieferung durch Düngung oder Aufnahme von Leguminosen in eine Mischung sichern
- keine leguminosenhaltigen Mischungen, wenn Leguminosen als Hauptfrucht vorhanden oder geplant sind
- fach- und förderrechtlich vorgegebene Standzeiten beachten
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