Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene nach § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung
Geringe berufliche Qualifikation und häufig festgestellte persönliche Unzulänglichkeiten beeinflussen heute vielfach die Qualität sowie die geforderte Sicherheit von Lebensmitteln. Auch beim Herstellen von Erzeugnissen für den Hofladen oder in der Bauernhofgastronomie stellen die Lebensmittelkontrolleure immer wieder unzureichende Fachkenntnisse über die Produkte beim Personal bzw. den herstellenden Personen fest.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für den betreffenden Personenkreis der Lebensmittelunternehmer und deren Mitarbeiter entsprechende Vorkehrungen getroffen und einen gesetzlichen Rahmen verfasst.
Unabhängig von der gesetzlich vorgegebenen Unterweisung nach §43 Infektionsschutzgesetz (ehemaliges Gesundheitszeugnis) fordert der Gesetzgeber nach § 4 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (LMHV) eine gesonderte Schulung der Personen, die keine ausreichenden Kenntnisse und Erfahrung aufgrund einer wissenschaftlichen Ausbildung oder einer Berufsausbildung (hier werden entsprechende Fachkenntnisse vermutet) im Lebensmittelbereich nachweisen können.
Eine derartige Fachkenntnisschulung ist für alle Personen vorgeschrieben, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln, zubereiten oder in den Verkehr bringen.
Als leicht verderbliche Lebensmittel gelten Lebensmittel, die in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich sind und deren Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann. Dazu zählen u.a.
•Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
•Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
•Eiprodukte
•Speiseeis
•Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
•Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen,
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen bietet solche Schulung an, aktuelle Termine finden Sie hier ...
Diese Schulung ersetzt nicht die o.g. Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetztes (Bescheinigung des Gesundheitsamtes). Die Belehrung nach § 43 benötigen alle Mitarbeiter*innen - auch Saison- und Aushilfskräfte, die mit empfindlichen Lebensmittel arbeiten.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Fachberaterinnen der Landwirtschaftskammer vom Team Lebensmittelhygiene.
Kontakte
Sandra Raupers-Greune
Beraterin Garten, Hof- und Dorfgrün, Direktvermarktung, Landfrauenverband
Sabine Hoppe
Beraterin Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
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