Bezirksstelle Nienburg

Hochwasser-Hilfsprogramm - Anträge ab sofort möglich

Webcode: 01043270
Stand: 10.07.2024

Für das angekündigte Hochwasser-Hilfsprogramm stehen ab jetzt die Antragsunterlagen zur Verfügung und können aus dem untenstehenden Downloadbereich heruntergeladen und bis zum 03.09.2024 eingereicht werden.

Die bis zum 26.02.2024 in der FANI-App hochgeladen Fotos gelten nur als Nachweis für die jetzt mögliche Antragstellung.

Bei den jetzt bereitgestellten Antragsvordrucken handelt es sich um eine EXCEL-Datei bei der in den Anlagen (Registerblättern) die Flächenschäden aufaddiert werden. Bitte beachten Sie außerdem die Hinweise und Erläuterungen im Registerblatt „Einleitung“, sowie die Fußnoten im Antragsvordruck und in den Anlagen.

Allen Betroffenen die keine entsprechende Schadensdokumentation mittels FANi-App erbringen konnten und uns einen entsprechenden Antrag zugesandt haben, werden von uns per Mail aufgefordert die Fotos digital zur Verfügung zu stellen. Die Mail wird einen Betreff enthalten, welcher eine Zuordnung zum vorliegenden Antrag ermöglicht. Die Fotos der Winterkulturen sollten noch die angebaute Kultur erkennen lassen. Entweder durch Großaufnahmen oder noch erkennbarer Drillreihen beim Wintergetreide. Wenn Sie nur Ausgleichszahlungen für Grünland beantragen kann eine Fotodokumentation entbehrlich sein, wenn wir die Überschwemmung anhand von Satellitenaufnahmen überprüfen können.

Bitte senden Sie uns keine Fotos mit den Antragsunterlagen zu.

Antragsteller mit Betriebssitz in der Hansestadt Bremen können die Antragsunterlage bei der LWK Bremen unter folgendem Link hier herunterladen.

Die ausgefüllten Anträge senden Sie aber bitte an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich 2.1 Agrarförderung HW24, Wunstorfer Landstr. 9, 30453 Hannover.

Die entsprechende Förderrichtlinie für Niedersachsen ist noch nicht veröffentlicht. Es wird aber von folgenden Bedingungen ausgegangen:

Bei Ackerkulturen wird nur ein Teilausgleich für im Herbst angebaute Winterungen gewährt, bei denen eine Neuansaat durchgeführt wurde. Der Schaden wird nach aktuellem Kenntnisstand pauschal mit 466 €/ha festgelegt.

Ausgleichszahlungen sollen nicht gewährt werden

  • für überschwemmte Flächen mit Zwischenfrüchten oder Brachen,
  • für Mais- und Getreidestoppel bei denen eine Einsaat in 2024 wegen ungünstiger Bodenverhältnisse nicht möglich wird,
  • für Flächen auf denen im Herbst die Früchte (Zuckerrüben, Mais, Kartoffeln usw.) wegen Nichtbefahrbarkeit der Flächen nicht mehr geerntet werden konnten.

Bei dauerhaft überflutetem Dauergrünland wird nach aktuellem Kenntnisstand ein Schaden pauschal mit 120 €/ha festgelegt.

Dauergrünland, für das ein Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland zur Wiederherstellung der Grasnarbe aufgrund höherer Gewalt bedingt durch das Hochwasserereignis 2023/2024 genehmigt wurde, wird einheitlich von einem Schaden in Höhe von 835 €/ha ausgegangen.

Für mehrjährige Ackerkulturen und Dauerkulturen wird der Schaden anerkannt, der in einem Schadensgutachten eines oder einer öffentlich bestellten und vereidigten landwirtschaftlichen Sachverständigen ausgewiesen ist.

Bei Schäden an Gebäuden und Inventar können im Prinzip alle vom Hochwasser verursachten Schäden und Aufwendungen berücksichtigt werden, z.B.:

  • Gebäude (ohne Wohngebäude), Infrastruktur, Hoffläche, Zuwegungen, Anlagen, Technik, Zäune, anderes Inventar,
  • Futterstöcke, Fahrsilos, Lagerbestände,
  • außergewöhnliche Aufwendungen, z.B. für Evakuierung von Vieh.

Aufgrund des Hochwassers erhaltene oder beantragte geldwerte Leistungen (z. B. Ausgleich durch Versicherungen) werden als schadensmindernd angerechnet.

Ist der Schaden an Gebäude, Inventar oder Sonderkulturen größer als 3.000 €, muss ein Gutachten eines oder einer öffentlich bestellten und vereidigten landwirtschaftlichen Sachverständigen vorgelegt werden. Eine Auflistung möglicher Sachverständigen finden Sie im Sachverständigenverzeichnis auf der Homepage der LWK unter Webcode 01006059

Als Bagatellgrenze für die Antragstellung wird nach aktuellem Kenntnisstand ein Gesamtschaden eines Unternehmens von 3.000 € festgelegt. Der Höchstbetrag der Billigkeitsleistung beträgt 200.000 €.

Es soll ein anteiliger Ausgleich der anzurechnenden Schäden erfolgen:

  • bis zu 50% in Überschwemmungsgebieten,
  • bis zu 80 % außerhalb von Überschwemmungsgebieten
  • bis zu 80 % für Grünland innerhalb oder außerhalb von Überschwemmungsgebieten

Die tatsächliche Höhe kann erst festgelegt werden, wenn nach Antragsfrist alle Anträge vorliegen.

Anträge für das Hochwasserhilfsprogramm können bis Dienstag, den 03.09.2024 (Ausschlußfrist) bei der Landwirtschaftskammer NIedersachsen, Fachbereich 2.1 Agrarförderung HW24, Wunstorfer Landstr. 9, 30453 Hannover, gestellt werden.