Bezirksstelle Nienburg

Mehrjährige Brache – wann gilt was?

Webcode: 01043469

Es gibt Flächen, da macht es keinen Sinn eine landwirtschaftliche Kultur anzubauen, um sie anschließend zu ernten. Gründe dafür sind vielfältig. Zum Beispiel liegt die Fläche zu weit von der Betriebsstätte entfernt, ist sehr klein, oder aber die Fläche hat einfach nicht das gewünschte Ertragspotential aufgrund von ständiger Nässe oder niedrigen Bodenpunkten. Die Stilllegung durch förderfähige Brachen bietet hier eine Möglichkeit, trotz nicht vorhandener Ernte einen geldlichen Ertrag zu erzielen.

Durch die Ökoregelung 1a (freiwillige Aufstockung der Stilllegung) kann eine zusätzliche Förderung auf maximal 6% des Ackerlandes in folgenden Höhen generiert werden:

Stufe 1: 1.300 €/ha
Stufe 2: 500 €/ha
Stufe 3: 300 €/ha

Stufe 1 wird für die zusätzliche Stilllegung auf bis zu 1 % der Ackerfläche bzw. für bis zu 1 ha ausgezahlt, auch wenn dadurch die 6 %-Obergrenze überschritten wird. Stufe 2 wird für die zusätzliche Stilllegung auf 1 bis 2 % der Ackerfläche ausgezahlt und Stufe 3 für die zusätzliche Stilllegung auf 2 bis 6 % der Ackerfläche.

Wenn nun aber die Stilllegung auch ein weiteres Jahr (mehrjährig) auf derselben Fläche beantragt werden soll, gilt folgendes zu beachten:

Ein Mulchen oder Mähen ist ab dem 16.08 bis zum 31.03 grundsätzlich erlaubt, solange der Aufwuchs auf der Fläche verbleibt. Seit diesem Jahr ist auch ein Mulchen oder Mähen bei mehrjähriger Brache im Zweijahresrhythmus gestattet. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass mindestens einmal in zwei Jahren bis zum 16.11 eines Jahres gemulcht oder gemäht werden muss. Trotz dessen ist ein jährlicher Pflegeschnitt weiterhin möglich. Eine Beweidung ist grundsätzlich ab dem 01.09. erlaubt, jedoch nur mit Schafen und Ziegen. Andere Weidetiere sind nicht zulässig.

Im Frühjahr ist die Brache entweder der Selbstbegrünung zu überlassen, oder es ist eine aktive Begrünung vorzunehmen. Bisher waren jegliche Einsaaten außer landwirtschaftliche Reinkulturen erlaubt. Allerdings wurde vor einigen Wochen der Vorschlag zur Änderungsverordnung veröffentlicht. Dieser beinhaltet unter anderem eine vorgeschriebene Saatgutmischung mit mindestens fünf krautartigen, zweikeimblättrigen Arten und einem maximalen Gräseranteil von 25 %. Jedoch muss dieser Strategieplan zunächst von der EU-Kommission die Zustimmung erhalten, um überhaupt rechtskräftig zu werden.