Perspektive statt Leerstand
Stark schwankende Marktpreise, Betriebsumstellung und Aufgabe von Produktionsrichtungen, rechtlich vorgegebene Änderungen in der Tierhaltung oder auch Modernisierungen im Betrieb führen vermehrt dazu, das ältere landwirtschaftliche (Betriebs-)gebäude leer stehen. Die Kosten für Unterhalt und Versicherung fallen trotzdem an und darum stehen viele Betriebsleiter*innen vor der Frage, wie sich diese Gebäude sinnvoll nutzen und erhalten lassen.
Die Hintergründe und Ziele für eine Umnutzung können vielfältig sein: Ob es um die Bewahrung eines orts- oder hofprägenden Gebäudes geht oder die Möglichkeit, mit einer Umnutzung zusätzliches Einkommen zu erwirtschaften – jede Art der Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig.
Entscheidend für die Genehmigung sind die Lage des Betriebes und die Art der Umnutzung. Selbst wenn baulich nichts verändert wird, kann rein rechtlich eine genehmigungsbedürftige Umnutzung vorliegen. Ein typischer Fall wäre z. B. das Einstellen von Wohnwagen gegen Entgelt in der ehemaligen Scheune oder auch nur die Umnutzung vom Rinderstall in eine Legehennenhaltung.
Um ein wirtschaftliches Konzept zur zukünftigen Nutzung zu finden, muss das Bauwerk hinsichtlich seiner Substanz, Struktur und seinen Möglichkeiten möglichst realistisch eingestuft werden. Nur so kann es einer sinnvollen und auch nachhaltigen Verwendung zugeführt werden. Ein wirtschaftliches Konzept zur künftigen Nutzungsauslastung kann zudem im Genehmigungsverfahren hilfreich sein.
Doch auch andere Kriterien, wie der räumlich-funktionale Zusammenhang des Gebäudes mit der Hofstelle und die wesentliche Wahrung der äußeren Gestalt spielen dabei eine Rolle.
Im Übrigen wurde 2021 die Umnutzung im Außenbereich erleichtert. Jeder Eigentümer eines ursprünglich landwirtschaftlich genehmigten Gebäudes darf dieses umnutzen, unabhängig davon, ob er aktiver Landwirt ist oder nicht. Wenn das Gebäude einmal für einen Landwirtschaftsbetrieb genehmigt war, genügt das – selbst wenn der Hof in der Zwischenzeit verkauft wurde.
So dürfen in ehemals landwirtschaftlich genehmigten Gebäuden jetzt z. B. Wohnungen entstehen, die frei nutzbar sind, ob z. B. für die Vermietung oder für weichende Erben. Zudem ist jetzt die mehrfache Umnutzung erlaubt, z. B. kann eine leerstehende Halle zuerst an einen Handwerker vermietet und nach ein paar Jahren zu Wohnungen umgebaut werden. Bislang war nur die erste Umnutzung möglich. Es muss dabei nicht zwangsläufig ein ganzes Gebäude umgenutzt werden, möglich ist auch, einen Teil eines Gebäudes z. B. zu einem Fitnessstudio umzubauen und den anderen Teil landwirtschaftlich zu nutzen.
Ob Wohnungen, vermietete Stellplätze, Feierscheune, Hofladen oder Stallumbau – was infrage kommt, ist je nach Betrieb sehr unterschiedlich. Bestimmend sind verschiedene Faktoren wie z. B. die Lage, finanzieller Spielraum oder auch persönliche Vorlieben. Sicher ist, dass auch bei guter Planung Durchhaltevermögen und ein „langer Atem“ erforderlich sind. Manch innovative Idee ist mitunter auch für die Entscheider neu und muss erst durchdacht und erklärt werden, bevor sie befürwortet werden kann.
Hinsichtlich der Finanzierung eines Bauvorhabens spielen häufig auch Fördermittel eine nicht unerhebliche Rolle. Fördermöglichkeiten sind von Lage und Objekt abhängig, des Weiteren bestehen auch innerhalb des Bundeslandes regionale Unterschiede. Allgemein sind verschiedene Förderbereiche wie Denkmalschutz, energiesparende Techniken, Revitalisierung von Innenräumen,
Erhaltung und Gestaltung ortsbildprägender Bausubstanz oder Um- und Nachnutzungsprojekte ortsund landschaftsbildprägender Gebäude denkbar.
Eine Förderung ist jedoch keine Lösung bei wirtschaftlich schlechter Betriebssituation. Im Idealfall sollte das geplante Vorhaben auch ohne Förderung finanzierbar und rentabel sein, denn es ist nie sicher, dass ein Förderantrag auch bewilligt wird.
Zu diesem Thema findet am 13.11.2024 ein Seminar statt. Nähere Informationen finden Sie hier.
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