Bezirksstelle Uelzen

Neues Landesdüngeverordnung in Kraft getreten

Webcode: 01039342

Am 07.05.2021 ist die neue, niedersächsische Düngeverordnung in Kraft getreten. Mit der novellierten Verordnung besteht nun Klarheit bzgl. der roten und grauen Gebieten, der sogenannten N- (rotes Gebiet) und P-Kulisse (graues Gebiet). Mit der neuen Landesdüngeverordnung haben sich die roten und grauen Gebiete in einigen Regionen geändert. Die neue Kulisse ist über Andi oder über das LEA-Portal einzusehen.

Ausbringung von Gülle
Ausbringung von GülleJan Wulkotte
Mit der Novellierung der Landesdüngeverordnung fallen die Vorgaben der „Auffangkulisse“, wie z. B. die Analysepflicht der eigenen Wirtschaftsdünger weg. Es bleibt schwierig, den Überblick zu behalten. Die folgende Übersicht stellt die Vorgaben in Kürze dar:

Bundesrechtliche Anforderungen in den roten Gebieten (N-Kulisse)

  • Reduzierung des ermittelten N-Düngebedarfs um 20 % im Durchschnitt der Fläche die innerhalb der Gebietskulissen liegen.
  • Ausnahme: Gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt ihrer Flächen im belasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen.
  •  Einhaltung der N-Obergrenze je Schlag von 170 kg N/ha für die Aufbringung von organischen Düngemitteln.
  • Ausnahme: Gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt ihrer Flächen im belasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen.
  • Erweiterung der Sperrfrist um 4 Wochen auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (01.10. bis 31.01).
  • Erweiterung der Sperrfrist um 4 Wochen für das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost (01.11. bis 31.01.)
  • Verbot der Aufbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen N-Gehalt zu Wintergerste, Zwischenfrüchten ohne Futternutzung und Winterraps im Herbst.
  • Ausnahme: Eine N-Herbstdüngung zu Winterraps ist zulässig, wenn der Nmin-Wert im Boden 45 kg N/ha nicht überschreitet. Zwischenfrüchte ohne Futternutzung können mit Festmist oder Kompost bis zu 120 kg Gesamt-N gedüngt werden.
  • Beschränkung der N-Menge über flüssige organische Düngemittel einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau auf 60 kg N/ha innerhalb des Zeitraumes vom 01.09.-30.09.
  • WICHTIG: Erfolgt die Ernte z. B. von Mais oder Kartoffeln vor dem 01.10 ist eine Zwischenfrucht anzusäen, sofern eine Sommerung folgt, die im Frühjahr 2022 gedüngt werden soll.

 

Landesrechtliche Vorgaben in den roten Gebieten (N-Kulisse)

  • Verpflichtende eigene Frühjahrs-Nmin-Proben je Schlag (gilt ab Frühjahr 2022).
  • Einarbeitungspflicht von organisch und organisch mineralischen Düngemitteln auf unbestelltem Ackerland innerhalb einer Stunde.
  • Betriebliche, schlagspezifische Meldepflicht der Düngebedarfsermittlung 2021 in Enni bis 31.0.3.2022

 

Bundesrechtliche Anforderungen in den grauen Gebieten (P-Kulisse)

  • Bei der Aufbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln ist ein Abstand von mindestens fünf (statt vier) Metern zur Böschungsoberkante des Gewässers einzuhalten; es sei denn, die Ausbringung erfolgt mittels Gerätetechnik, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, in diesem Fall ist ein Mindestabstand von einem Meter zur Böschungsoberkante ausreichend.
  •  
  • Außerdem ist auf Flächen mit einer durchschnittlichen Hangneigung von min. 10 % innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante ein Abstand von 10 Metern (statt 5 Metern) einzuhalten und Stickstoff- oder phosphathaltige
  • Düngemitteln dürfen innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern (statt 5 bis 20 Meter) zur Böschungsoberkante nur wie folgt ausgebracht werden:
  1.  auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung,
  2. auf bestellten Ackerflächen
    a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
    b) ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
    c) nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren.

 

Anforderungen der Landes-Düngeverordnung in grauen Gebieten (P-Kulisse)

Die grauen Gebiete bzw. die P-Kulisse ist überwiegend in Seengebieten zu finden.

Hier gelten folgende Punkte:

  • Reduzierte Phosphatdüngung auf hoch und sehr hoch versorgten Standorten, differenziert nach Humusgehalt:
  • Auf Schlägen mit Humusgehalten von bis zu 15 % und Phosphat-Bodengehalten > 25 mg P2O5/100g Boden (CAL-Methode)

        und

  • Schlägen mit Humusgehalten von über 15% und Phosphat-Bodengehalten > 12 mg P2O5 / 100 ml Boden (CAL-Methode) dürfen Phosphathaltige Düngemittel höchstens bis zu 75 % der erwarteten Nährstoffabfuhr aufgebracht werden bzw. ab dem 1. Januar 2023 höchstens bis zu 50 % der erwarteten Nährstoffabfuhr.
  • Auf Schlägen mit Humusgehalten bis zu 15 % und Phosphat -Bodengehalten > 40 mg P2O5/100g Boden

        und

  • Schlägen mit Humusgehalten über 15% und Phosphat -Bodengehalten > 20 mg P2O5 / 100 ml Boden (CAL-Methode) dürfen Phosphathaltige Düngemittel höchstens bis zu 50 % der erwarteten Nährstoffabfuhr aufgebracht werden bzw. ab dem 1. Januar 2023 gar nicht.

          (ökologisch wirtschaftende Betriebe dürfen auch nach dem 1.Januar 2023 bis zu 50% der erwarteten Nährstoffabfuhr aufbringen.)

  • Verlängerte Sperrfrist für die Ausbringung phosphathaltiger Düngemittel vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15.Februar
  • Betriebliche, schlagspezifische Meldepflichten in ENNI (1. Meldung bis zum Ablauf des 31.3.2022)

 

Herbstdüngung nach Ernte der Hauptfrucht

Mit der Ernte der Hauptfrucht ergibt sich auch in diesem Jahr wieder die Frage, welche Kulturen im Spätsommer bzw. im Herbst noch gedüngt werden dürfen. Flächen, die nicht im roten Gebiet liegen, dürfen nach dem Düngebedarf gedüngt werden. Wobei eine Höchstmenge von 30 kg NH4-N Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamt-N je Hektar nicht überschritten werden darf. In jedem Fall ist der Düngebedarf schriftlich zu ermitteln.

Für die Flächen, die nicht im roten Gebiet liegen, ergeben sich folgende Möglichkeiten der Düngung:

Winterraps: Flächen mit Vorfrucht Getreide und der Aussaat bis zum 15.09 haben einen Düngebedarf von max. 30kg NH4 oder 60 kg N-Gesamt. Die gedüngte Menge im Herbst ist dem Düngebedarf im Frühjahr anzurechnen. Ist die Vorfrucht kein Getreide oder die Aussaat erfolgt nach dem 15.09, ist keine Düngung zulässig.

Wintergerste: Erfolgt  auf Flächen mit Vorfrucht Getreide und der Aussaat bis zum 01.10 haben einen Düngebedarf von max. 30kg NH4 oder 60 kg N-Gesamt. Die gedüngte Menge im Herbst ist dem Düngebedarf im Frühjahr anzurechnen. Ist die Vorfrucht kein Getreide oder die Aussaat erfolgt nach dem 15.09, ist keine Düngung zulässig.

- Gründungszwischenfrucht (ohne Futternutzung): Erfolgt die Aussaat bis zum 15.09 und die Zwischenfrucht steht für mind. 8 Wochen auf der Fläche ist ein Düngebedarf von max. 30kg NH4 oder 60 kg N-Gesamt gegeben. Eine Aussaat nach dem 15.09 und eine kurze Standzeit unter acht Wochen ergeben keinen Düngebedarf.

- Feldfutter, Futterzwischenfrucht: Erfolgt die Aussaat bis zum 15.08 und eine Ernte ist im Ansaatjahr geplant, besteht ein Düngebedarf. Erfolgt keine Ernte im Ansaatjahr, ist eine Düngung nur zulässig, wenn die Aussaat bis zum15:09 erfolgt und die Vorfrucht Getreide ist. Dann ist eine Düngung mit max. 30kg NH4 oder 60 kg N-Gesamt möglich. Die gedüngte Menge ist dem Düngebedarf im Frühjahr anzurechnen.

- Zweite Hauptkultur: Wenn die Aussaat bis zum 15.08 erfolgt und eine Ernte im Ansaatjahr erfolgt, besteht eine Düngebedarf der jeweiligen Kultur.

 

Für die Flächen, die im roten Gebiet liegen, ergeben sich folgende Möglichkeiten der Düngung:

- Winterraps: Folgende Bedingungen sind zu erfüllen, wenn der Winterraps im Herbst gedüngt werden soll:

- Vorfrucht Getreide
- Aussaat bis 15.09
- Herbst Nmin (0-60 cm) liegt unter 45 kg/ha

Der Düngebedarf von max. 30kg NH4 oder 60 kg N-Gesamt darf nicht überschritten werden. Die gedüngte Menge ist dem Düngebedarf im Frühjahr anzurechnen.

- Wintergerste: keine Düngung im Herbst zulässig

- Gründüngungszwischenfrüchte: keine Düngung im Herbst zulässig, Ausnahme: Eine Düngung mit Festmist oder Kompost bis max. 120 kg N/ha sind möglich

- Feldfutter, Futterzwischenfrucht: Erfolgt die Aussaat bis zum 15.08 und eine Ernte findet noch im Ansaatjahr statt, ist ein Düngebedarf der jeweiligen Kultur gegeben.

- Zweite Hauptkultur: Wenn die Aussaat bis zum 15.08 erfolgt und eine Ernte im Ansaatjahr durchgeführt wird, besteht eine Düngebedarf der jeweiligen Kultur.

 

Zusammengefasst:
n roten Gebieten:

  • dürfen Gründüngungszwischenfrüchte und die Wintergerste nicht mehr gedüngt werden.
  • Erfolgt eine Futternutzung im Ansaatjahr haben das Ackergras und die Futterzwischenfrüchte einen Düngebedarf.
  • Eine Düngung im Winterraps ist nur möglich, wenn die Aussaat vor dem 15.09 erfolgt und ein Herbst-Nmin von unter 45 kg N/ha vorliegt.

 

Wichtig:
Festmist von Huf- oder Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat, Klärschlammerde und Grünguthäcksel dürfen im Herbst unabhängig vom Herbstdüngebedarf, von der Vorkultur und der Futternutzung ausgebracht werden. Die gedüngte Menge ist dem Düngebedarf im Frühjahr anzurechnen. Vor der Düngung ist der jeweilige Düngebedarf der Kultur zu ermitteln. In den roten Gebieten darf vom 01.11-31.01 kein Festmist, Kompost usw. ausgebracht werden.

Weitere Informationen sowie ein Schaubild, welches die Vorgaben vereinfacht darstellt, finden Sie hier.

Ansprechpartnerinnen:
Alix Mensching-Buhr
Sandra Wiegrefe
Sonja Kornblum