Bezirksstelle Uelzen

Vorgaben für die Brachenverpflichtung

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Ruhezeit beachten: Auf Brachefläche ist eine Ruhezeit einzuhalten. Diese läuft vom 01.04 bis 15.08. In diesem Zeitraum dürfen die Bracheflächen nicht gemäht oder gemulcht werden. Ab dem 16.08 ist das Mulchen und Mähen der Brache erlaubt. Ab dem 16.08 darf die Brache zur Vorbereitung der Einsaat von Winterraps- und -gerste umgebrochen werden. Für die Einsaat anderer Winterungen kann die Fläche ab dem 01.09 wieder in Bewirtschaftung genommen werden.

Brache
BracheJanosch Hans
Auch die Nachsaat lückiger Dauerbrachen kann ab 1.9. des Jahres erfolgen.

Brache für 2025?: Inwieweit für 2025 das Vorhalten einer Brache verpflichtend sein wird, ist noch nicht abschließend geklärt. Die EU hat dafür den Weg frei gegeben. Dies muss allerdings noch in nationales Recht umgesetzt werden. Damit ist zu rechnen, aber solange nichts verordnungsseitig rechtssicher vereinbart ist, sollte die Brache für 2025 eingeplant werden.

Bewirtschaftungsvorgaben für die Brache: Soll eine GLÖZ 8 Brache oder eine Brache in der Ökoregelung 1A aktiv begrünt werden, ist dies nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr für das kommende Antargsjahr vorzunehmen. Somit muss eine Brache für den Antrag 2025, sofern diese aktiv begrünt werden soll, nach der Ernte in diesem Jahr begrünt werden. Eine Begrünung ist aber nicht verpflichtend. Eine Selbstbegrünung ist ebenfalls möglich. Dann darf auf der Brache nach der Ernte der Hauptkultur nichts mehr passieren.

Ansprechpartner:

Alix Mensching-Buhr, Sandra Wiegrefe, Matthis Helmke, Sonja Kornblum,