Bezirksstelle Uelzen

Überprüfungsverfahren der Zuordnung in die GLÖZ 2-Kulisse

Webcode: 01043310

Die Niedersächsische Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse (sog. GLÖZ 2-Kulisse) wurde am 08.07.2024 im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten.

Abtorfungsfläche in Portsloge
Abtorfungsfläche in PortslogeNora Kretzschmar
Bewirtschaften Sie Flächen in der GLÖZ 2 Kulisse sind folgende Vorgaben zu beachten:

  1. Dauergrünland darf nicht umgebrochen oder gepflügt werden
  2. Dauerkulturen dürfen nicht zu Ackerland umgewandelt werden
  3. Auf Ackerflächen darf keine Veränderung des Bodenprofils durch Eingriffe mit schweren Baumaschinen, Bodenwendung tiefer als 30 cm oder Aufsandung erfolgen
  4. Neue Drainagen sind nur durch vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde und der UNB möglich
  5. Die Instandsetzung und Erneuerung bestehender Entwässerungsanlagen bleibt ohne Genehmigung möglich, solange keine Tieferlegung erfolgt

 

Bei der Betriebsprämienantragstellung bestand die Möglichkeit, sofern Fläche in dieser Kulisse liegen, die korrekte Zuordnung anzuzweifeln.

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung für die GLÖZ-2-Kulisse beginnt nun das Überprüfungsverfahren. Fristende ist der 08.08.2024. Die Betriebe, die im Betriebsprämienantrag, um Überprüfung der Richtigkeit der Zuordnung, gebeten haben, wurden bereits von der Bewilligungsstelle per E-Mail angeschrieben. Grundsätzlich kann aber auch ohne Angabe eines Widerspruchs mittels Betriebsprämienantrag am Widerspruchsverfahren teilgenommen werden.

Die Antragsvordrucke und weitere Informationen sind unter dem Webcode 01042644 bereitgestellt.

Was ist zu tun? Sollte die Zuordnung der Fläche immer noch angezweifelt werden, ist mittels eines Antrags und den folgend dargestellten Nachweisen darzulegen, dass diese Fläche nicht den Anforderungen der GLÖZ 2 Kulisse entspricht.

Als Nachweise können einem Antrag auf Überprüfung nach derzeitigem Stand beigefügt werden:

  • Georeferenzierte Bodenprofilaufnahmen (60 cm tiefes Bodenprofil mit Maßstab/Zollstock)
  • Aktuelle Bodenschätzungen ab 2018
  • Nachweise einer vor dem 01.01.2020 angelegten Baggerkuhlung bzw. mit einer mineralischen Überdeckung ≥40 cm
  • Nachweise einer vor dem 01.01.2020 angelegte Tiefpflugmaßnahme, die im Ergebnis zur Anlage eines kohlenstoffreichen Bodes (Sandmischkultur oder Tiefpflug-Sanddeckkultur) geführt hat
  • Ggf. fachliche Stellungnahmen einer Unteren Naturschutzbehörde

 

Grundsätzlich stellt sich die Frage, inwiefern diese Nachweise eigenständig erbracht werden können. Dies ist wahrscheinlich nur in den seltensten Fällen möglich. Unter Umständen kann es ratsam sein, einen Sachverständigen zu beauftragen. Für solch ein Gutachten sind hohe Kosten einzuplanen. Daher sollte der Einspruch wirklich nur eingereicht werden, wenn die Einschränkungen in der zukünftigen Bewirtschaftung groß sind.

Ansprechpartner*innen:
Alix Mensching-Buhr
Sandra Wiegrefe
Matthis Helmke
Sonja Kornblum