Betriebsprüfung im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle
Grundsätzlich darf nur Zertifiziertes Saat- oder Pflanzgut, also anerkanntes Saatgut, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Die Saatgutverkehrskontrolle (SVK) überwacht den Saatgutverkehr auf der Handelsstufe, prüft die Saat- und Pflanzgutqualität sowie Verpackung, Kennzeichnung, Verschließung und die damit im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen im Hinblick auf die vom Gesetzgeber festgelegten Anforderungen.
Sie dient in erster Linie dem Schutz des Saatgutverwenders bzw. -verbrauchers. Gleichzeitig werden damit seriös wirtschaftende Saatgutproduzenten und – anbieter gefordert. Die Aufgabe ist in Niedersachsen vom Land auf die Landwirtschaftskammer übertragen worden, bis 2005 wurde die Aufgabe in den wesentlichen Teilen von den Bezirksregierungen Oldenburg und Hannover wahrgenommen.
Im Rahmen der SVK werden im Frühjahr und Herbst insgesamt ca. 1.000 Proben zur Überprüfung der Beschaffenheit des Saat- und Pflanzgutes im Handel gezogen. Parallel zu den Probenahmen werden von den Prüfern der SVK die korrekte Verschließung des Saat- und Pflanzgutes überprüft. Bei der Kennzeichnung sind die Angaben auf dem Etikett z. B. Sorte, Kategorie, Probenahme, Gewicht, Erzeugerland Prüfungsinhalt. Durch die Anerkennungsnummer auf dem Etikett ist das Saat- und Pflanzgut bis zum Vermehrer zurück verfolgbar.
Ein weiterer Prüfauftrag für die Prüfdienste der Landwirtschaftskammer in Rahmen der SVK sind die Betriebsprüfungen. Neu ist dass nicht, früher war dies Aufgabe der Bezirksregierungen.
Wie ist der Ablauf einer Betriebsprüfung?
Dem jeweiligen Prüfer wird das zu prüfende Unternehmen von der zuständigen Stelle vorgegeben (Zufallsauswahl). Daneben gibt es auch Anlasskontrollen, wenn zum Beispiel ein konkreter Hinweis bzw. eine Anzeige vorliegt.
Bei der Prüfung in einem Unternehmen werden zunächst von dem Prüfer die Aufbereitungsanlage und das Lager besichtigt, um einen Überblick über den aktuellen Saat- und Pflanzgutbestand zu erhalten. Anschließend wird eine erste Einsichtnahme in die laufende Buchführung in Bezug auf das Saat- und Pflanzgut vorgenommen. Dreh- und Angelpunkt ist dabei, die Warenein- und -ausgänge nachzuvollziehen. Die Buchprüfung kann, je nach Sachlage und Größe des Unternehmens, einige Tage in Anspruch nehmen. Der erste Prüftermin ist in der Regel unangekündigt, um den Prüfauftrag nicht zu gefährden. Weitere Termine der Prüfung werden, falls erforderlich, mit den auskunftsberechtigten Personen des Unternehmens abgestimmt.
Die bei der Buchprüfung zur Klärung eines Sachverhaltes ermittelten betriebsinternen Daten verbleiben bei den Prüfdiensten. Anders sieht es mit dem Prüfergebnis aus. Es kann durchaus sein, dass Informationen an die Anerkennungsstelle für Saat- und Pflanzgut weiter gegeben werden müssen, weil ggf. die Anerkennung zurück genommen werden muss.
Auskunftspflicht
Besonders hinzuweisen ist auf die Auskunftspflicht der zu prüfenden Unternehmen. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus dem Saatgutverkehrsgesetz. Danach sind den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflicht umfasst auch das Recht für den Prüfer die Betriebsräume zu besichtigen und geschäftliche Unterlagen einzusehen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn die Auskunft den Auskunftspflichtigen selbst oder einen Angehörigen belasten würde. Das Aussageverweigerungsrecht bezieht sich auf mündliche Auskünfte. Die Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen bleibt davon unberührt.
SVK und STV haben nichts miteinander zu tun!
Die Saatgutverkehrskontrolle und die Prüfungen der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) haben nichts miteinander zu tun. Die Züchter bzw. die in ihrem Auftrag handelnde STV beziehen sich bei ihren Prüfungen auf das Sortenschutzgesetz und den vertraglichen Regelungen wie Vermehrungs- und Vertriebsvertrag. Hier geht es vor allem um die Lizenzgebühren für das Saat- und Pflanzgut, um den Bereich der Lohnaufbereitung den Nachbau und die Abführung von Lizenzgebühren. Es werden keine Daten oder Informationen aus der SVK an die STV weitergegeben.
Fazit: Die SVK kann mit ihren Prüfungen durch Probenahmen, Kennzeichnungsüberprüfungen, Nachkontollanbau und Betriebsprüfungen einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Saatgutqualität und den gesetzlichen Regelungen entsprechende Abläufe im Saat- und Pflanzgutbereich leisten. Damit wird nicht nur der Saatgutverbraucher geschützt sondern auch die Saatgutwirtschaft insgesamt positiv beeinflusst.
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