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Ergebnisse der Saatgutverkehrskontrolle 2012

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Zum Schutz der landwirtschaftlichen Unternehmen gibt es die Saatgutverkehrskontrolle (SVK). Der Saatgutverkehr wird auf den einzelnen Handelsstufen überwacht. Ziel der Saatgutverkehrskontrolle ist die Versorgung des Saatgutverbrauchers mit hochwertigen landwirtschaftlichen, gärtnerischen und forstlichen Saat- und Pflanzgut. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat in 2012 wieder verschiedene Kontrollen durchgeführt.

Im Jahre 2012 wurden in Niedersachsen 938 SVK-Proben bei den Mähdruschfrüchten gezogen. In der Tabelle 1 sind die Herkunft bzw. die Aufbereitung des Saatgutes dargestellt. Von den 938 SVK-Proben kamen 57,46 % aus Niedersachsen, 36,67 % aus anderen Bundesländern und 5,86 % der beprobten Saatgutpartien aus Ländern außerhalb von der Bundesrepublik Deutschland.  

Tabelle 1: SVK-Probenumfang Mähdruschfrüchte und Herkunft des Saatgutes 2012 und 2011

Herkunft  bzw. Aufbereitung in:

SVK-Proben 2012

i. v.H.

SVK-Proben 2011

i. v. H.

Niedersachsen

539

57,46

513

59,65

Andere Bundesländer

344

36,67

293

34,07

Außerhalb Bundesrepublik Deutschland

55

5,86

54

6,28

Insgesamt

938

99,99

860

100 

Quelle: Eigene Erhebung

Die SVK-Proben wurden bei der LUFA Nord-West auf Beschaffenheit des Saatgutes wie Keimfähigkeit, Besatz und technische Reinheit untersucht. In der Tabelle 2 sind die Ergebnisse der Beschaffenheitsprüfung dargestellt. Danach erreichten 8,32 % der SVK-Proben in 2012 nicht die Mindest-Anforderungen nach der Saatgutverordnung. Ein erfreuliches Ergebnis, da in 2011 über 11 % der SVK-Proben nicht den Mindest-Anforderungen entsprachen.

 

Tabelle 2: Prüfung der Beschaffenheit und das Erreichen der Mindest-Anforderungen der SVK-Proben in 2012 und 2011

Anforderung nach der Saatgutverordnung

SVK-Proben 2012

i. v. H.

SVK-Proben 2011

i. v. H.

Entsprach den Anforderungen

860

91,68

764

88,84

Entsprach nicht den Anforderungen

  78

  8,32

96

11,16

Insgesamt

938

100

860

100 

Quelle: eigene Erhebung

Winterroggen sollte eine Mindest-Keimfähigkeit von 85 % haben. Hier ausgesät mit als SVK-Probe mit 44 % Keimfähigkeit.
Winterroggen sollte eine Mindest-Keimfähigkeit von 85 % haben. Hier ausgesät mit als SVK-Probe mit 44 % Keimfähigkeit. - © Norbert Steinbart, LELFNorbert Steinbart, LELF
Ahndung
Wenn das Saatgut nicht den Mindest-Anforderungen entspricht, heißt das noch nicht, dass ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet wird. Aus statistischen Gründen wird erst mit einer gewissen Toleranz geahndet. In der Übersicht 3 sind die Ordnungswidrigkeiten-Verfahren von 2012 dargestellt. Schriftliche Verwarnungen und Bußgelder wurden in 75 Fällen verhängt. Durch die günstigeren Witterungsverhältnisse im letzten Jahr sind die Beanstandungen wegen verminderter Keimfähigkeit insgesamt sehr zurückgegangen. Welcher Schaden für den Saatgutverbraucher durch Saatgut mit einer geringen Keimfähigkeit entsteht, ist auf dem Bild mit der Versuchsanlage von verschiedenen Partien Winterroggen deutlich zu sehen. In der Parzelle in der Mitte wurde Winterroggen mit 44 statt der geforderten Mindestkeimfähigkeit von 85 % ausgedrillt. Diesen Vergleich hat der landwirtschaftliche Unternehmer in der Praxis in der Regel leider nicht. Beim Besatz und der technischen Reinheit hielten sich die Ordnungswidrigkeiten-Verfahren ungefähr wie im Vorjahr.

 

Übersicht 3: Saatgutverkehrskontrolle und Ordnungswidrigkeiten-Verfahren 2012 (in Klammern Werte aus 2011)
Grund der Beanstandung Schriftliche Verwarnung und Bußgeld Abgabe an Bundessortenamt Abgabe an anderes Bundesland Gesamt
Zahl der Fälle
Besatz 12   (10) 4 (0) 11   (9) 27   (19)
Keimfähigkeit 8   (18) 2 (2) 9 (16) 19   (36)
Technische Reinheit 0      (1) 0 (0) 0   (1) 0     (2)
Kennzeichnung 40 (30a)) 0 (2) 13 (13) 53   (45)
Verschluss 0      (5) 0 (0) 1   (1) 1     (6)
Nicht anerkannte Ware 5      (4) 0 (0) 0   (0) 5     (4)
Aufzeichnung 10      (5) 0 (0) 0   (0) 10     (5)
Gesamt 75   (73) 6 (4) 34 (40) 115 (117)

a) einschließlich der schriftlichen Verwarnungen und Bußgelder, die dem Kalenderjahr 2011 zuzuordnen sind.

Quelle: Eigene Erhebung

Die Siegelkordel ohne Etikett kann ohne weiteres abgezogen werden. Hier ist nicht sicher, ob die Ware ausgetauscht wurde.
Die Siegelkordel ohne Etikett kann ohne weiteres abgezogen werden. Hier ist nicht sicher, ob die Ware ausgetauscht wurde. - © Heike Wolters-BeckerHeike Wolters-Becker
Ein Schwerpunkt bei den Verfahren waren neben der Beschaffenheit wiederum die Mängel bei der Kennzeichnung von Saatgut. Nach dem Motto „Was drauf steht, soll auch drin sein“ vertraut der Saatgutverbraucher den Angaben auf den Etiketten. Dementsprechend sollten die freiwilligen Angaben wie Keimfähigkeit und Tausendkorngewicht auch den amtlichen Untersuchungsergebnissen entsprechen, wenn eine Angabe erfolgte. Wurde vom  Aufbereitungsbetrieb das NOB-Verfahren gewählt, ist zwingend auch diese Angabe auf dem Etikett anzugeben. Dies um ein paar Beispiele zu nennen.

Im Jahre 2012 wurden 32 Betriebsprüfungen in Niedersachsen bei Aufbereitungsbetrieben von Saatgut sowie bei Vertriebsfirmen von Pflanzkartoffeln durchgeführt. Der Wareneingang und Warenausgang von Partien wird kontrolliert. Die systematischen Aufzeichnungen zum Saat- und Pflanzgut, die jedes Handelsunternehmen nach der Saatgutaufzeichnungsverordnung zu führen hat, werden überprüft. Ohne ausreichende Aufzeichnungen ist eine Rückverfolgbarkeit und Nachvollziehbarkeit nicht mehr möglich.

Sache der Länder
Die Überwachung des Saatgutverkehrs ist Sache der einzelnen Bundesländer. An andere Bundesländer wurden im letzten Jahr 34 Beanstandungen (Übersicht 3 Spalte 4) an die dortige Saatgutverkehrskontrolle abgegeben. Durch die günstigeren Witterungsverhältnisse wurden hier auch weniger Fälle wegen verminderter Keimfähigkeit abgegeben.
Beanstandungen von Saatgut, welches von Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kommt, wird über das Bundessortenamt (BSA) an die zuständige Stelle des betreffenden Landes weitergeleitet. Dies war in 2012 bei sechs Beanstandungen (Übersicht 3 Spalte 3) notwendig. Im Vergleich zu 2011 sind die Beanstandungen beim Besatz insgesamt höher ausgefallen.

Fazit

  • In 2012 entsprachen erfreulicherweise mehr SVK-Proben den Mindestanforderungen als im Jahr zuvor.
  • Aufgrund der günstigeren Witterungsverhältnisse waren insbesondere weniger Partien wegen verminderter Keimfähigkeit zu beanstanden.
  • Allerdings sollte der Kennzeichnung des Saatgutes mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden. Bietet das Etikett doch eine Orientierung für den landwirtschaftlichen Unternehmer.
  • Wegen der Rückverfolgbarkeit aufgrund verminderter Qualität oder anderen Beanstandungen sind die Aufzeichnungspflichten bei Saatgut von jedem Aufbereitungs- und Handelsunternehmen sehr ernst zu nehmen.

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