Fristen & Stichtage
Betrieb & Umwelt
Übersicht von zu beachtenden Fristen und Stichtagen aus dem landwirtschaftlichen Bereich nach Themenbereichen.
Gem. § 4 und 5 der StoffBilV müssen die dem Betrieb zugeführten und abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor ermittelt werden. Die zugeführten und abgegebenen N- und P-Mengen sind auf Grundlage von Lieferscheinen, Rechnungen und unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an N und P (Deklaration) dieser Stoffe und Nutztiere zu ermitteln. Die jeweiligen Nährstoffzufuhren und Nährstoffabgaben gem. StoffBilV sind spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zufuhr und Abgabe aufzuzeichnen. Spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres sind die Ausgangsdaten und Ergebnisse für die eigenen Unterlagen aufzeichnen.
Betrieb & Umwelt, Tier
Stand: 17.04.2024